Letzte Aktualisierung am: 18. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Wenn der Konsum von Alkohol zur Fahrunsicherheit führt
Es ist allgemein bekannt, dass der Konsum von Alkohol und das Führen von Fahrzeugen keine gute Kombination sind. Je nachdem wie sehr der Fahrzeugführer alkoholisiert ist, muss dieser mit unterschiedlichen Sanktionen rechnen. Dabei unterscheiden Juristen unter anderem zwischen einer relativen und einer absoluten Fahruntüchtigkeit.
Doch wann besteht für Fahrzeugführer eine absolute Fahruntüchtigkeit? Gibt das Strafgesetzbuch (StGB) einen konkreten Promillewert vor? Unterscheiden sich die Grenzwerte für verschiedene Verkehrsmittel? Und mit welchen Sanktionen drohen, wenn Sie trotz absoluter Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug steuern? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zur absoluten Fahruntüchtigkeit
Laut geltendem Verkehrsrecht gelten Kraftfahrzeugführer bei Alkohol am Steuer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig.
Laut aktueller Rechtsprechung liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit auf dem Fahrrad bei 1,6 Promille vor.
Besteht die absolute Fahruntüchtigkeit, liegt laut StGB der Tatbestand „Trunkenheit im Verkehr“ vor. Der Gesetzgeber sieht dafür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Darüber hinaus droht der Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot.
Wann ist man absolut fahruntüchtig?
Sind Personen nicht mehr in der Lage ein Fahrzeug zu jeder Zeit sicher zu führen, ist juristisch von „Fahruntüchtigkeit“ die Rede. Mögliche Gründe dafür können unter anderem Alkohol, Medikament, Rauschmittel, Übermüdung oder seelische Probleme sein. Ob ein Fahrzeugführer tatsächlich fahruntüchtig ist, muss im Einzelfall ggf. durch das Gutachten eines Sachverständigen geklärt werden.
Eine Besonderheit liegt allerdings bei Alkohol am Steuer vor, denn ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt. Für Auto-, Motorrad- und Lkw-Fahrer hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Wert dafür im Urteil vom 28.06.1990 (Az.: 4 StR 297/90) auf 1,1 Promille festgelegt.
Der Grenzwert setzt sich dabei aus einem Grundwert von 1,0 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille zusammen. Durch den Grundwert wird die Blutalkoholkonzentration angegeben, die in der Regel nötig ist, um bei jedem Fahrzeugführer die Fahrtüchtigkeit soweit zu beeinträchtigen, dass die Steuerung des Fahrzeugs nicht mehr sicher möglich ist. Zusätzlich dazu soll der Sicherheitszuschlag sicherstellen, dass mögliche Messungenauigkeiten bei der Blutanalyse ausgeglichen werden.
Ergibt sich im Zuge einer Bestimmung des Blutalkohols ein Wert von 1,1 Promille oder mehr, wird laut geltendem Recht die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Kraftfahrzeugführer haben in diesem Fall also in der Regel keine Möglichkeit, um eine bestehende Fahrtauglichkeit zu belegen.
Wann eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt, wird also nicht durch ein Gesetz definiert. Ausschlaggebend ist stattdessen die Rechtsprechung, die in Urteilen und anhand der Informationen von Sachverständigen einen entsprechenden Grenzwert definiert.
Was ist die relative Fahruntüchtigkeit?
Eine relative Fahruntüchtigkeit kann ab 0,3 Promille vorliegen, wenn der Fahrer Ausfallerscheinungen zeigt. Hierbei kann es sich zum Beispiel um eine beeinträchtigte Reaktionsfähigkeit oder eine leichtsinnige Fahrweise handeln.
Absolute Fahruntüchtigkeit bei Fahrrad, E-Scooter und Schiffsverkehr
Wann eine absolute Fahruntüchtigkeit aufgrund von Alkohol vorliegt, kann je nach Art der Verkehrsteilnahme variieren. Denn der Promillewert von 1,1 Promille gilt grundsätzlich für Kraftfahrzeugführer.
So ist der BGH in einem Beschluss vom 17. Juli 1986 (Az.: 4 StR 543/85) zu dem Schluss gekommen, dass auf dem Fahrrad eine absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,7 Promille vorliegt. Zum damaligen Zeitpunkt lag der Sicherheitszuschlag allerdings bei 0,2 Promille. Mittlerweile ist allerdings nur noch ein Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille üblich, sodass die absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer bei 1,6 Promille beginnt.
Im Gegensatz dazu wird der E-Scooter den Kraftfahrzeugen gleichgestellt. Wer also unter dem Einfluss von Alkohol ein solches Elektrokleinstfahrzeug führt, gilt ab 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig. Dieser Grenzwert gilt darüber hinaus auch für die Führer von Schiffen und Booten.
Video: Die Konsequenzen von Alkohol am Steuer
Absolute Fahruntüchtigkeit: Welche Strafe droht den Fahrern?
Fahrzeugführer, die trotz absoluter Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug steuern, gefährden sich und andere Verkehrsteilnehmer. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber für ein solches Verhalten Sanktionen vor. Liegt kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bzw. eine Gefährdung dessen vor, findet § 316 StGB Anwendung. Darin heißt es:
Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
Demnach müssen Autofahrer sich, obwohl sie keine Auffälligkeiten aufgrund des Alkoholkonsums zeigen, ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille, wegen Trunkenheit im Verkehr verantworten. Für diese Straftat sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Darüber hinaus kann das Gericht ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Abhängig vom Einzelfall und der konkreten Blutalkoholkonzentration kann zudem eine MPU für die Wiedererlangung des Führerscheins notwendig sein.