Letzte Aktualisierung am: 27. August 2024
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FAQ: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren
Ja. In aller Regel können Sie eine Akteneinsicht bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft beantragen. Diese kann Ihnen nur verwehrt werden, wenn schutzwürdige Interessen Dritter einer Einsicht in die Akten entgegenstehen. Das ist zum Beispiel bei einem Bußgeldbescheid in aller Regel nicht der Fall.
Sie müssen Ihr Akteneinsichtgesuch schriftlich an die zuständige Behörde richten. Wenn Sie die Akteneinsicht beantragen, ist kein Muster vorgeschrieben. Hier finden Sie ein Beispiel, wie Sie das Schreiben formulieren können.
Wenn Sie als Privatperson von Ihrem Akteneinsichtrecht Gebrauch machen, so gewährt Ihnen die Verwaltungsbehörde in aller Regel eine Einsicht der betreffenden Akten unter Aufsicht. Sie müssen die Dokumente im Anschluss zurückgeben. Ein Rechtsbeistand kann die Akten auch postalisch erhalten, sich Kopien anfertigen und die Akte im Anschluss an die Bußgeldstelle zurückschicken.
Inhalt
Akteneinsicht ohne Anwalt gemäß § 49 OWiG
Eine Akteneinsicht wird üblicherweise durch einen Anwalt in einem Straf-, Bußgeld- oder anderem Verfahren durchgeführt. Der Rechtsbeistand kann dadurch wichtige Details über den Fall herausfinden und mit diesen eine entsprechende Strategie zur Verteidigung erstellen.
Doch wie sieht es aus, wenn Sie als Privatperson zum Beispiel einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten? Können Sie dann auch ohne Rechtsanwalt eine Akteneinsicht beantragen?
Das ist grundsätzlich möglich, soweit Sie der Beschuldigte im Bußgeldverfahren sind. § 49 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) definiert diesbezüglich:
Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden.
Wie Sie einen Antrag auf Akteneinsicht stellen
Wollen Sie die Akteneinsicht beantragen, reicht dafür ein formloses Schreiben aus. Nachfolgend haben wir zwei Beispiele vorbereitet, wie Sie dieses formulieren können:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Akteneinsicht nach § 49 OWiG in folgende mich betreffende Akte: [Aktenzeichen eintragen]. Ich möchte die Akte bei Ihnen in Augenschein nehmen.
oder
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich beantrage die Zusendung der Akte an folgende zuständige Polizeidienststelle [Dienststelle eintragen], da der Anreiseweg sonst zu weit wäre. Bitte geben Sie mir eine Rückmeldung, wann und wo ich die betreffende Akte einsehen kann.
Akteneinsicht: Entstehen Kosten dafür?
Doch entstehen eigentlich auch Kosten für eine Akteneinsicht? Grundsätzlich nicht, da jeder Beschuldigte ein Recht darauf hat, die entsprechenden Akten einzusehen.
Allerdings kann eine Pauschale erhoben werden, wenn ein Rechtsbeistand die Zusendung der Dokumente beantragt. In § 107 Absatz 5 OWiG heißt es diesbezüglich:
Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben.
Was bringt eine Akteneinsicht?
Da wir nun geklärt haben, wie Sie eine Akteneinsicht erhalten können, stellt sich die Frage, wozu diese überhaupt gut sein soll. Grundsätzlich ist es für Laien in aller Regel schwer, aus der Aktenlage wichtige Anhaltspunkte zu erkennen.
Ein Rechtsbeistand hat hingegen ein geschultes Auge und kann gezielt nach Fehlern suchen. So ist im Bußgeldverfahren beispielsweise das Messprotokoll eines Blitzers entscheidend. Kann anhand dessen nachgewiesen werden, dass es zu einem Messfehler kam, so haben Sie gute Chancen auf Erfolg bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.