Letzte Aktualisierung am: 28. August 2024
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Wann sind wir in Gefahr?
Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ist grundsätzlich mit einem gewissen Risiko verbunden, denn Unfälle und Pannen lassen sich nicht immer vermeiden. Dabei müssen sich laut den unter § 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definierten Grundregeln alle Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass sie niemanden gefährden oder schädigen.
Doch was droht, wenn es dennoch zu Gefährdungen kommt? Mit welchen Sanktionen müssen die Verursacher rechnen? Wird ein entsprechendes Fehlverhalten als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat gewertet? Und wodurch kann eine Gefährdung entstehen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zur Gefährdung
Eine Gefährdung liegt laut Definition vor, wenn durch ein Fehlverhalten eine Situation entsteht, bei der das Risiko einer Beeinträchtigung sehr groß ist. Im Verkehrsrecht ist in diesem Zusammenhang auch von einem sogenannten Beinaheunfall die Rede, bei dem sich eine Kollision nur noch durch Glück abwenden lässt.
Geht eine Ordnungswidrigkeit mit einer Gefährdung einher, erhöht sich dadurch der im Bußgeldkatalog festgelegte Regelsatz. Zieht ein Tatbestand üblicherweise zum Beispiel ein Bußgeld von 60 Euro nach sich, sieht der Bußgeldbescheid bei einer Gefährdung 75 Euro vor.
Ja, die Gefährdung des Straßenverkehrs kann gemäß § 315c Strafgesetzbuch (StGB) als Straftat gewertet werden und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach sich ziehen.
Video: Wann es zu Gefährdungen im Straßenverkehr kommt
Wann liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor?
Ist im Verkehrsrecht von einer Gefährdung die Rede, muss grundsätzlich zwischen zwei Sachlagen unterschieden werden. So kann einerseits eine Ordnungswidrigkeit mit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einhergehen, andererseits sieht das StGB aber auch den Straftatbestand „Gefährdung des Straßenverkehrs“ vor.
Bevor wir uns aber im Detail mit den Unterschieden beschäftigen, gilt es allgemein zu klären, was überhaupt unter einer Gefährdung zu verstehen ist. Grundsätzlich handelt es sich dabei um einen Zustand oder eine Situation, bei der eine mögliche Beeinträchtigung sehr wahrscheinlich ist oder tatsächlich erfolgt.
Durch Verkehrsverstöße gefährden
Wer sich nicht an die geltenden Verkehrsregeln hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Mit welchen Sanktionen der Verkehrssünder in einem solchen Fall rechnen muss, ergibt sich aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, umgangssprachlich auch als Bußgeldkatalog bezeichnet. Darin sind für die einzelnen Tatbestände Regelsätze festgelegt, die ggf. entsprechend der Tatumstände anzupassen sind.
Eine Erhöhung der Regelsätze für den entsprechenden Grundtatbestand sieht der Gesetzgeber vor, wenn der Verkehrsverstoß mit einer Gefährdung oder Sachbeschädigung einhergeht. Allerdings können die Beamten der Bußgeldstelle die Geldsanktion in einem solchen Fall nicht wahllos festlegen, sondern müssen sich an die Vorgaben aus Tabelle 4 des Anhangs der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) halten. Einen Auszug daraus finden Sie nachfolgend:
Regelsatz für den Grundtatbestand | Mit Gefährdung | Mit Sachbeschädigung |
---|---|---|
60 Euro | 75 Euro | 90 Euro |
100 Euro | 120 Euro | 145 Euro |
150 Euro | 180 Euro | 220 Euro |
200 Euro | 240 Euro | 290 Euro |
320 Euro | 385 Euro | 465 Euro |
500 Euro | 600 Euro | 720 Euro |
760 Euro | 915 Euro | 1.000 Euro |
Am folgenden Beispiel wollen wir die Bemessung des Bußgelds veranschaulichen: Überholen Sie bei einer unklaren Verkehrslage, zieht dies gemäß Bußgeldkatalog üblicherweise ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro sowie einen Punkt in Flensburg nach sich. Kommt es darüber hinaus zu einer Gefährdung beim Überholen, erhöht sich die Geldbuße auf 120 Euro. Ereignet sich durch das Fehlverhalten sogar ein Unfall, sind 145 Euro zu zahlen.
Gefährdung des Straßenverkehrs als Straftat
Neben einer Ordnungswidrigkeit, bei der andere Personen gefährdet werden, kann im Verkehrsrecht die Gefährdung des Straßenverkehrs auch eine Straftat darstellen. Welche Tatmerkmale in einem solchen Fall vorliegen müssen, ergibt sich aus § 315c StGB. So liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor, wenn Personen ein Fahrzeug aufgrund von Alkohol, Drogen sowie geistiger oder körperlicher Mängel nicht mehr sicher führen können. Hierbei kann es sich auch um die bekannten Nebenwirkungen eines Medikaments oder um Übermüdung handeln.
Gleiches gilt, wenn grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine der sogenannten „sieben Todsünden des Straßenverkehrs“ begangen wird und „dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet“ sind. In § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB werden folgende „Todsünden“ aufgeführt:
- Missachtung der Vorfahrt
- Fehler beim Überholen
- Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen
- Geschwindigkeitsverstoß an unübersichtlichen Stellen, an Kreuzungen, Einmündungen oder Bahnübergängen
- Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot an unübersichtlichen Stellen
- Wenden, Rückwärtsfahren oder entgegen der Fahrtrichtung Fahren auf der Autobahn
- Unzureichende Markierung von haltenden liegengebliebenen Fahrzeugen
Mitunter wirft der Gesetzestext aber so manche Frage auf, zum Beispiel: Mit welchen Fahrzeugen ist eine Gefährdung möglich? Was ist unter grob verkehrswidrig zu verstehen? Und wann ist eine Sache von bedeutendem Wert?
Grundsätzlich muss der Täter bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs kein Kraftfahrzeug führen, es kann sich also auch um einen Radfahrer handeln. Als grob verkehrswidrig gelten Handlungen, die besonders gefährlich sind. Ein Beispiel wäre etwa das Überholen bei schlechter Sicht oder Glätte. Damit auch das Tatmerkmal der Rücksichtslosigkeit vorliegt, muss der Täter aufgrund eigener Motive die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer ignoriert haben, z. B. wenn Raser schneller vorankommen wollen und deshalb andere bedrängen oder schneiden. Der Gesetzgeber geht zudem aber einer Summe von 750 Euro von einem bedeutenden Sachwert aus.
Welche Strafe droht?
Für die Gefährdung des Straßenverkehrs sieht der Gesetzgeber gemäß § 315c StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor. Darüber hinaus kann als Nebenstrafe ein Fahrverbot von bis zu 6 Monaten oder auch die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Kommt es bei der Verurteilung zum Fahrerlaubnisentzug, bedeutet dies zudem 3 Punkte in Flensburg, verzichtet das Gericht auf diese Sanktion, gibt es nur 2 Punkte. Nicht zuletzt kann abhängig von den Umständen der Tat auch eine MPU angeordnet werden.