Letzte Aktualisierung am: 18. September 2024
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Bußgeldrechner zum Kennzeichenmissbrauch
FAQ: Fragen und Antworten zum Kennzeichenmissbrauch
Beim Kennzeichenmissbrauch handelt es sich um eine Straftat gemäß Straßenverkehrsgesetz (StVG), die vorliegt, wenn gefälschte Kennzeichen oder amtliche Kennzeichen an falschen Fahrzeugen verwendet werden.
Für den Kennzeichenmissbrauch droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Ja, denn durch die Verbindung eines Kfz-Kennzeichens mit dem Fahrzeug entsteht rechtlich eine Urkunde. Bringen Sie ein gültiges Nummernschild Fahrzeugs an einem anderen Fahrzeug an, kann dies demnach eine Urkundenfälschung darstellen. Das Strafmaß sieht für diese Straftat eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
Inhalt
Was ist Kennzeichenmissbrauch?
Jedes Fahrzeug braucht eine Zulassung. Dafür erhält der Fahrzeughalter bei der zuständigen Zulassungsstelle unter anderem ein amtliches Autokennzeichen. Dieses darf nicht missbraucht werden. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) beschreibt genau, was ein Kennzeichenmissbrauch ist. Nach § 22 StVG begehen Autofahrer Kennzeichenmissbrauch, wenn sie…
- ein Kfz (oder Anhänger) mit einem dafür nicht zugelassenen Kennzeichen ausstatten, um „den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen“,
- ein Kfz (oder Anhänger) mit einem Kennzeichen versieht, für das es nicht zugelassen ist, oder
- das angebrachte amtliche Kennzeichen eines Fahrzeugs (oder Anhängers) verändert, beseitigt oder verdeckt.
Video: Was sind Kennzeichenverstöße?
Warum wird Kennzeichenmissbrauch so streng geahndet?
Manipulieren Sie ein Kennzeichen, ist das Missbrauch. Dabei kann es sein, dass Sie nicht nur Kennzeichenmissbrauch begehen, sondern auch Urkundenfälschung. Diese Regelung hat nicht nur mit der Kfz-Versicherung zu tun, sondern dient auch der Strafverfolgung von Diebstahl.
Einen Grund Kennzeichen zu fälschen oder gefälschte Kennzeichen an Fahrzeugen anzubringen, haben meistens organisierte Autodiebe. Um den Diebstahl eines Fahrzeugs zu vertuschen und es verkaufen zu können, bekommt es ein falsches Kennzeichen. Die Polizei kann ein Fahrzeug, das gestohlen wurde, aber leicht enttarnen, in dem es überprüft, ob es auch auf das Kennzeichen zugelassen ist, welches es trägt. Um Kennzeichenmissbrauch Ihres eigenen Kennzeichens durch Dritte zu vermeiden, sollten Sie dessen Verlust umgehend melden. Sie selbst bekommen dann bei der Zulassungsstelle ein neues Nummernschild.
Ist Ihnen aufgefallen, dass es bestimmte Buchstabenkombinationen auf Nummernschildern nicht gibt? Aufgrund der deutschen Landesgeschichte wurden einige Buchstabenkombinationen nach § 8 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) untersagt. Dazu gehören beispielsweise SS, SA, KZ und HJ.
Was dürfen Sie am amtlichen Kennzeichen verändern?
Viele Autofahrer fahren zwar nicht mit falschen Kennzeichen, verändern das amtliche Nummernschild aber in einer Weise, die ebenfalls nicht erlaubt ist. Das führt zu der Frage: „Was dürfen Sie am amtlichen Kennzeichen überhaupt verändern?“ Tatsächlich dürfen Sie gar nichts am Nummernschild, dem amtlichen Kennzeichen, Ihres Kraftfahrzeugs verändern. Sie machen sich sogar strafbar, wenn das Kennzeichen stark verschmutzt ist, denn dann gilt es als verdeckt.
Das Kennzeichen zu bekleben ist ebenfalls verboten. Fahrzeughalter sollten daher gelegentlich überprüfen, ob beispielsweise jemand einen Sticker auf das Nummernschild geklebt hat, um sich einen Spaß zu erlauben. Wird der Sticker nicht bemerkt oder entfernt, kann das schwere Konsequenzen haben. Selbst wenn Sie mit dem betroffenen Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilgenommen haben, kann hier ein Bußgeld nach dem Bußgeldkatalog drohen, in besonders schweren Fällen sogar Punkte in Flensburg. Weniger streng werden kleine Sticker geahndet, die weder Zahlen noch Buchstaben verdecken. Es ist allerdings gestattet ein Kennzeichen, das entstempelt wurde, an einem kurzzeitig stillgelegten Fahrzeug anzubringen. Dies ist beispielsweise der Fall, denn die Kfz-Versicherung nicht gezahlt wurde.
Wird ein Fahrzeug, auf dessen Kennzeichen ein Sticker o.Ä. klebt, in einen Unfall verwickelt, kann das beklebte Kennzeichen als Ursache in Betracht gezogen werden, weil es andere Verkehrsteilnehmer möglicherweise irritiert hat. In diesem Fall kann dann sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
Urkundenfälschung oder Kennzeichenmissbrauch?
Kennzeichen und Kraftfahrzeug bilden eine zusammengesetzte Urkunde. Das bedeutet, dass sie nur in Kombination gültig sind. Wird ein Kennzeichen für ein Fahrzeug verwendet, für das es nicht zugelassen ist, kann unter Umständen eine Urkundenfälschung vorliegen. Hier greift dann nicht mehr das StVG, sondern das Strafgesetzbuches (StGB), genauer gesagt § 267 StGB, der Vergehen und Strafe von Urkundenfälschung regelt.
Ein solches Vergehen fällt dann nicht mehr unter das Verkehrsrecht, sondern das Strafrecht. Liegt Urkundenfälschung vor, droht mehr als nur ein Bußgeld. Urkundenfälschung durch falsche Kennzeichen wird in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet. Urkundenfälschung liegt übrigens auch dann vor, wenn das Fahrzeug die falsche Umweltplakette trägt. Dahingegen handelt es sich nicht um Urkundenfälschung, sondern um Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB, wenn das Kennzeichen zugeklebt oder verhängt wird.
Es spielt übrigens keine Rolle, ob der Kennzeichenmissbrauch an einem normalen Kennzeichen oder einem Kurzkennzeichen stattfindet. Missbrauch bei Kurzkennzeichen, auch Kurzzeitkennzeichen genannt, wird genauso geahndet. Kurzkennzeichen sind rote, grüne oder gelbe Nummernschilder, die beispielsweise bei einer Fahrzeugüberführung eingesetzt werden.
Bußgeld und Strafen für Kennzeichenmissbrauch
Das Fahren mit falschem Kennzeichen ist strafbar. Strafe gibt es aber nicht nur bei Fahren mit falschem Kennzeichen. § 22 StVG Abs. 1 besagt zunächst nur, dass sich Menschen strafbar machen, die ein Kennzeichen fälschen, es austauschen oder verändern. In Absatz 2 heißt es dann:
Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist. (§ 22 Abs 2 StVG).
Das heißt, fahren Sie einen Wagen, dessen amtliche Kennzeichnung vom Fahrzeughalter in irgendeiner Weise gefälscht oder verändert wurde, dann begehen auch Sie Kennzeichenmissbrauch. Das gilt selbst dann, wenn Sie nicht der Fahrzeughalter sind. Sie machen sich nicht strafbar, wenn Sie keine Kenntnis darüber hatten. Weil das oft schwer nachzuweisen ist, empfiehlt es sich einen Anwalt zurate zu ziehen.
Kurz gesagt: § 22 Abs. 1 StVG erklärt die Herstellung des täuschenden Zustandes für strafbar, Absatz 2 erklärt dessen Verwendung für strafbar.