Letzte Aktualisierung am: 18. September 2024
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Ein Parkplatzunfall – Nur ein Kavaliersdelikt?
Beim Ein- oder Ausparken kann es schnell passieren, dass ein anderes Auto gestreift wird und bei diesem z. B. ein Kratzer im Lack zurückbleibt. Ein solcher Unfall beim Einparken ist ärgerlich, stellt jedoch für einige Autofahrer nur eine Lappalie dar. Es kommt durchaus vor, dass manche einfach wegfahren – zumal der Besitzer des Fahrzeugs, welches den Schaden davonträgt, meist nicht am Unfallort ist. Doch sollte ein Unfall auf dem Parkplatz tatsächlich auf die leichte Schulter genommen werden? Tatsächlich kann es sich um eine Fahrerflucht handeln.
Im folgenden Ratgeber wird es unter anderem darum gehen, ob Sie einen Parkschaden der Versicherung melden müssen. Ferner wird die Frage beantwortet, wann nach einem Parkschaden eine Fahrerflucht vorliegt.
Inhalt
FAQ: Parkschaden
Kam es zu einem Parkschaden, sollten Sie zuerst einmal versuchen, den Besitzer des Kfz ausfindig zu machen. Ist das nicht möglich, empfiehlt es sich, die Polizei zu rufen, da diese den Unfall aufnehmen kann.
Ein hinterlassener Zettel reicht in aller Regel nicht aus. Entfernen Sie sich einfach unerlaubt vom Unfallort, begehen Sie eine Straftat (Fahrerflucht).
Für diese Straftat kann gemäß § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ausgesprochen werden.
Video: Das richtige Verhalten bei Parkschäden
Was ist zu tun bei einem Parkschaden?
Es ist vernünftig, sich als Verkehrsteilnehmer zu fragen: “Ein Parkschaden – Was soll ich tun?” Denn sollte ein Fahrer ein parkendes Auto beschädigen und einfach die Unfallstelle verlassen, liegt eine Fahrerflucht wegen Parkschaden vor. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, wie der offizielle Begriff für Fahrerflucht lautet, stellt eine Straftat dar.
In § 142 Absatz 1 im Strafgesetzbuch (StGB) wird definiert, in welchem Fall sich ein Unfallbeteiligter strafbar macht. Demnach liegt eine Fahrerflucht nach einem Parkschaden vor, wenn derjenige nicht eine angemessene Zeit gewartet hat, um dem Geschädigten unter anderem seine persönlichen Daten mitzuteilen und diesen darüber zu informieren, dass er den Unfall verursacht hat.
Wenn der Besitzer des beschädigten Fahrzeugs nach einer angemessenen Wartezeit nicht aufgetaucht ist, hat der Schädiger sich nach § 142 Absatz 3 StGB unverzüglich bei der Polizei zu melden, um dort die erforderlichen Angaben zu machen. Ein Zettel am beschädigten Auto zu hinterlassen, genügt nicht. Auch dann hat der Unfallverursacher eine Strafe wegen Fahrerfluchtnach einem Parkschaden zu erwarten.
Was unter einer angemessenen Zeit zu verstehen ist, hängt z. B. davon ab, wie groß der Parkschaden ist. Eine halbe Stunde sollte der Unfallverursacher jedoch – unabhängig vom Schaden – in der Regel warten.
Welche Folgen kann ein Parkunfall haben?
Die nach einem Parkschaden begangene Fahrerflucht zieht eine Strafe nach sich wie jede andere Fahrerflucht auch. Selbst bei einer geringfügigen Beschädigung wird so verfahren.
Laut § 142 Absatz 1 StGB besteht die Strafe für eine Fahrerflucht bei Parkschaden (aber auch bei anderen Unfällen) in einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Hinzu kommen können drei Punkte in Flensburg.
Parkschaden mit Fahrerflucht oder nicht? Theoretisch müssen Parkplatzunfälle von den Verursachern nicht immer bemerkt werden. So kann beispielsweise beim Parken der Unfall nur eine leichte Berührung des anderen Fahrzeugs gewesen sein, die dem Fahrzeugführer deshalb entging. Ist dies der Fall, erfolgt in der Regel keine Verurteilungwegen Fahrerflucht. Ein Sachverständiger kann klären, ob der Täter den Parkschadenhätte registrieren können.
Ist ein Parkschaden der Versicherung zu melden?
Eine wichtige Frage, die sich nach einem Unfall auf einem Parkplatz stellt, lautet: “Wer zahlt für den Parkschaden?” Hier kommt die Versicherung ins Spiel. Wenn ein Autofahrer ein parkendes Fahrzeug beschädigt, kommt im Normalfall die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die Beschädigungen am Auto des Opfers auf. Dies ist natürlich nur möglich, sollte der Betroffene seine Versicherung über den Unfall beim Parken informieren.
Falls ein Kfz-Besitzer an seinem parkenden Auto Kratzer oder andere Beschädigungen entdeckt und vermutet, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer beim Einparken einen Unfall verursacht hat, kann er sich bei der Polizei melden und den Parkschaden zur Anzeige bringen.