Letzte Aktualisierung am: 12. Oktober 2024
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Bußgeldkatalog zur Sperrfläche (Zeichen 298)
Tatbestand | Bußgeld |
---|---|
Unerlaubtes Befahren der Sperrfläche | 10 Euro |
… Unfallfolge | 35 Euro |
Parken auf der Sperrfläche | 25 Euro |
Überholen auf der Sperrfläche | 30 Euro |
Linksabbiegen auf der Sperrfläche | 30 Euro |
… mit Gefährdung | 35 Euro |
… Unfallfolge | 40 Euro |
Wenden auf der Sperrfläche | 30 Euro |
… mit Gefährdung | 35 Euro |
… Unfallfolge | 40 Euro |
Was bedeuten die schraffierten Flächen auf der Straße?
Bei der Straßenplanung können die verantwortlichen Behörden verschiedene Maßnahmen ergreifen, um den Verkehrsfluss zu steuern und eine gegenseitige Behinderung der einzelnen Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Neben Straßenschildern und Ampelanlagen kommt dabei auch die Markierung einer sogenannten Sperrfläche infrage.
Doch wie sieht eine Sperrfläche aus? Welche Verkehrsregeln müssen Verkehrsteilnehmer bei einer Sperrflächenmarkierung gemäß StVO beachten? Ist zum Beispiel das Halten und Parken dort gestattet? Oder können für das Überfahren einer Sperrfläche Sanktionen drohen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zur Sperrfläche
Hierbei handelt es sich um eine Markierung auf der Fahrbahn. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) führt die Sperrfläche als Zeichen 298, weshalb diese genaugenommen zu den Verkehrsschildern zählt.
Eine Sperrfläche darf gemäß StVO nicht mit einem Fahrzeug benutzt werden. Daher ist es nicht gestattet, die Markierung zum Überholen, Halten oder Parken zu verwenden.
Wer die Fahrbahnmarkierung der Sperrfläche unerlaubt zum Parken nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Bußgeldkatalog sieht in einem solchen Fall ein Verwarngeld in Höhe von 25 Euro vor. Weitere Tatbestände, die in Verbindung mit Zeichen 298 geahndet werden können, finden Sie in dieser Tabelle.
Vorschriften zur Sperrflächenmarkierung: Was ist zu beachten?
Fahrbahnmarkierungen sind für die allgemeine Verkehrssicherheit von großer Bedeutung, denn durch diese lässt sich der fließende Verkehr gliedern. Dabei können die Zeichnungen auf dem Asphalt unterschiedlich aussehen und verschieden Bedeutungen haben.
So handelt es sich bei einer weiß umrandeten Fläche, die mit mehreren Schrägstrichen schraffiert ist, um eine sogenannte Sperrfläche. Offiziell handelt es sich dabei um ein Verkehrszeichen, weshalb die Sperrfläche auch in der Anlage der StVO aufgeführt ist. Konkret ist sie bei den Vorschriftszeichen verortet.
Unter Anlage 2 lfd. Nr. 72 der StVO findet sich dabei folgende Darstellung:
Darüber hinaus heißt es im Gesetzestext zur Markierung:
Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.
In der Praxis bedeutet das, dass unter anderem das Halten und Parken auf der Sperrfläche untersagt ist. Auch zum Überholen, Wenden oder Linksabbiegen darf der markierte Bereich nicht genutzt werden.
Übrigens! Das Nutzungsverbot für Sperrflächen gilt nicht nur für Pkw und Lkw. Da in der StVO allgemein von einem Fahrzeug die Rede ist, umfasst die Vorschrift unter anderem auch Fahrräder, Motorräder und E-Scooter.
Sperrfläche überfahren: Droht eine Strafe?
Wie zuvor ausgeführt, untersagt der Gesetzgeber grundsätzlich die Benutzung der Sperrfläche. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr dar und wird daher anhand des Bußgeldkataloges geahndet. Verkehrssünder droht daher im Regelfall ein Verwarngeld. Wie hoch dieses ausfällt, hängt dabei vom zugrungegelegten Tatbestand und den individuellen Umständen der Tat ab.
Doch mit welcher Summe müssen Autofahrer, die eine Sperrfläche überfahren, nun beim Bußgeld bzw. Verwarngeld rechnen? Für das verbotswidrige Befahren der Sperrflächenmarkierung sieht der Bußgeldkatalog grundsätzlich eine Geldsanktion in Höhe von 10 Euro vor. Führt dieses Fehlverhalten zu einem Unfall, erhöht sich der Betrag auf 35 Euro.
Darüber hinaus kann es allerdings auch noch eine Rolle spielen, warum die Fahrbahn überfahren wurde. Wollten Sie damit einen anderen Verkehrsteilnehmer überholen, sind 30 Euro fällig. Auch das Linksabbiegen bzw. Wenden auf der Sperrfläche ahndet der Gesetzgeber mit mindestens 30 Euro. Geht der Verstoß mit einer Gefährdung oder Unfallfolge einher, erhöht sich das Verwarngeld gemäß Bußgeldkatalog auf 35 zw. 40 Euro.
Nicht zuletzt wird auch das Parken auf der Sperrfläche sanktioniert. Werden Autofahrer dabei erwischt, droht eine Geldsanktion in Höhe von 25 Euro. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die Beamten der Polizei das Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen lassen. Dafür anfallenden Ausgaben belaufen sich dann schnell auf 250 und mehr Euro.