Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024
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Verkehrszeichen: Zusatzschilder
Verkehrsschilder prägen ein jedes Stadtbild. Mit dem steigenden Verkehrsaufkommen und dem Bedarf an Regeln sowie Warnhinweisen, die vor allem auf potentielle Gefahrenquellen im Verkehr hinweisen, wurden bereits vor über hundert Jahren die ersten Verkehrsschilder aufgestellt.
Heute sind sie gar nicht mehr wegzudenken und können mancherorts auch verwirren, unter anderem wenn sie geballt auftreten. Deshalb wird seit Jahren über den sogenannten Schilderwald in Deutschland diskutiert. Dem wollte der Gesetzgeber mit der Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO) Herr werden.
Dennoch reichen vielerorts die bloßen Richtzeichen, Gefahrenzeichen und Vorschriftzeichen nicht aus. Dann kommt es zum Einsatz der sogenannten Zusatzzeichen.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zum Zusatzzeichen
Als Zusatzzeichen werden Verkehrszeichen bezeichnet, die den Geltungsbereich anderer Schilder erweitern, eingrenzen bzw. konkretisieren.
Bei den Zusatzzeichen handelt es sich gemäß StVO um weiße, rechteckige Schilder mit schwarzer Aufschrift oder schwarzem Aufdruck.
Durch ein entsprechendes Zusatzzeichen lässt sich unter anderem die maximale Parkdauer begrenzen, die Verwendung der Parkscheibe vorschreiben oder sich eine Busspur für E-Scooter freigeben. Einige Beispiele finden Sie hier.
Was sind Zusatzschilder?
Ein Zusatzzeichen gilt nur indirekt zu den Verkehrszeichen. Denn es steht an keiner Straße losgelöst von einem anderen Schild.
In den überwiegenden Fällen ist ein Verkehrszusatzzeichen unter einem Richt-, Gefahr- oder Vorschriftzeichen angebracht. Dann beschreibt das Zeichen Beschränkungen oder Erweiterungen, wie beim Parken oder Halten auf dem Seitenstreifen.
Dabei gibt es ein paar Ausnahmen:
- Das Zusatzzeichen 1000-32 (eingeschränkte Gültigkeit für Radfahrer), welches in Verbindung mit dem Vorschriftzeichen 205 (Vorfahrt gewähren) und 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) auftritt, wird in der Regel über den genannten Zeichen angebracht.
- Außerdem erhält das Zusatzschild 1022-10 (Freigabe linksseitiger Radwege) ohne ein eigentliches Verkehrszeichen seine Gültigkeit.
Wichtig! Zusatzzeichen sind überwiegend, nur mit wenigen Ausnahmen, weiß unterlegte Schilder mit schwarzer Schrift.
Die Zusatzzeichen laut StVO
Im Gegensatz zu den anderen Verkehrszeichen gibt es in der StVO zu den Zusatzzeichen keine detaillierten Angaben sowie keine spezielle Anlage.
Dennoch werden Sie in § 39 Abs. 3 StVO eindeutig als Verkehrszeichen definiert:
Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
Nähere Ausführungen zu den Zusatzzeichen und eine Auflistung derer finden sie unter anderem im Verkehrszeichen-Katalog (VzKat) sowie in den Anlagen 1 bis 3 der StVO bei den anderen Verkehrsschildern integriert.
Wichtig! All diese Ergänzungen erfolgen entweder verbal (Schrift) oder mit einem Sinnbild.
Verschiedene Arten der Zusatzzeichen
Die Zusatzschilder sind Verkehrszeichen, die sich weiter unterteilen lassen in die folgenden vier Untergruppen:
- Allgemeine Zusatzzeichen: Dazu gehören Richtungsangaben durch Pfeile, die Angabe zur Länge einer Verbotsstrecke, die Kennzeichnung vom Verlauf der Vorfahrtstraße sowie Entfernungsangaben (unter anderem von Gefahrenstellen).
- „Frei“-Zusatzzeichen: Verkehrszeichen mit einem solchen Zusatzzeichen erklären Ausnahmen und heben Verbote für bestimmte Personengruppen oder Fahrzeugklassen auf (zum Beispiel „Anlieger frei“ oder „Mofas frei“).
- Beschränkte Zusatzschilder: An dieser Stelle geht es um die Beschränkung der Gültigkeit einer Regel. Das kann den zeitlichen Rahmen betreffen, aber auch Personengruppen und Fahrzeugklassen. Der Beurteilung können Witterungsverhältnisse zugrunde liegen (beispielsweise „Nur Straßenbahnen“ oder „Parken Samstag und Sonntag erlaubt“).
- Besondere Zusatzschilder: Der Verkehrsteilnehmer erhält durch diese Zusatzzeichen weitere Informationen wie beim selbständigen Zeichen „Streugut“.