Letzte Aktualisierung am: 7. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Bußgeldkatalog Zuparken
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Im Bereich einer Ein- bzw. Ausfahrt parken | 10 Euro | |
… mit Behinderung | 15 Euro | |
… länger als 3 Stunden | 20 Euro | |
… länger als 3 Stunden mit Behinderung | 30 Euro | |
Unerlaubt in zweiter Reihe parken | 55 Euro | |
… mit Behinderung | 80 Euro | 1 |
… länger als 15 Minuten | 85 Euro | 1 |
… länger als 15 Minuten mit Behinderung | 90 Euro | 1 |
… mit Gefährdung | 90 Euro | 1 |
… mit Unfallfolge | 110 Euro | 1 |
In bzw. vor einer Feuerwehrzufahrt parken | 55 Euro | |
… mit Behinderung der Rettungskräfte im Einsatz | 100 Euro | 1 |
Auto zugeparkt: Die Gesetze erlauben dies nicht!
Grundsätzlich müssen sich alle Verkehrsteilnehmer gemäß § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) so verhalten, dass andere nicht geschädigt oder gefährdet werden. Darüber hinaus gilt es eine Behinderung oder Belästigung zu vermeiden. Daher ist das Zuparken anderer Fahrzeuge eigentlich bereits durch die allgemeinen Grundregeln für die Teilnahme am öffentlichen Verkehr untersagt. Allerdings schenken nicht alle Autofahrer diesen geltenden Vorschriften auch die nötige Beachtung.
Doch welche Rechte habe ich, wenn mein Fahrzeug eingeparkt wurde? Was kann ich tun? Ist die Polizei zu verständigen? Darf ich ein Auto, welches mich zugeparkt hat, abschleppen lassen? Und welche Sanktionen können zum Beispiel drohen, wenn Autofahrer eine Feuerwehrzufahrt zuparken? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Bußgeldkatalog.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zum Zuparken
Welche Sanktionen drohen, wenn Sie eine Garage oder eine Einfahrt zuparken, können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass das Zuparken als Nötigung und somit als Straftat gewertet wird. Allerdings ist dies laut Strafgesetzbuch nur der Fall, wenn Personen widerrechtlich mit Gewalt oder durch Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gedrängt werden. Ob die entscheidenden Tatmerkmale einer Nötigung beim Zuparken vorliegen, prüft im Einzelfall das zuständige Gericht.
Die Polizei ist in der Regel nicht zuständig, wenn ein Privatparkplatz zugeparkt ist. Was Sie stattdessen tun können, lesen Sie hier.
Video: Falschparker abschleppen lassen
Ausfahrt blockiert: Was kann ich unternehmen?
Wie zuvor bereits erwähnt, gilt bei der Verkehrsteilnahme der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dieser sollte grundsätzlich bereits verhindern, dass sich Fahrzeuge gegenseitig zuparken. Dennoch kann es aufgrund von Unachtsamkeit immer wieder vorkommen, dass das Auto unglücklich abgestellt wird und andere Wagen dadurch blockiert werden.
Erfolgt das Zuparken auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder Wegen, fällt die Zuständigkeit in den Bereich von Ordnungsamt und Polizei. Verständigen Sie die Beamten, können diese gemäß Bußgeldkatalog einen Strafzettel oder ein Bußgeld verhängen und das Fahrzeug, welches Sie zugeparkt hat, abschleppen lassen. Weitreichende Sanktionen drohen dabei unter anderem auch, wenn eine Feuerwehrzufahrt zugeparkt und dadurch die Einsatzkräfte behindert werden.
Wurde hingegen ein privater Stellplatz zugeparkt, ereignet sich das Fehlverhalten also auf privatem Grund, sind die Behörden nicht zuständig. Sie müssen daher ggf. selbst ein Abschleppunternehmen anfordern und die Kosten vorstrecken. Über die Erstattung streiten die beteiligten Parteien anschließend nicht selten vor Gericht. Daher ist es sinnvoll, vom Zuparken Beweisfotos anzufertigen.
Übrigens! Wollen Sie eine Geschwindigkeitsmessung verhindern, indem Sie einen Blitzer zuparken, stellt dies laut Einschätzung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2013 (Az. 1 StR 469/12) keine Straftat dar.