Letzte Aktualisierung am: 28. August 2024
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Die Schuldfrage bei einem Auffahrunfall ist nicht immer leicht zu klären
Autofahrer, die sich während der Fahrt lieber ihrem Smartphone widmen, sich von Gesprächen mit dem Beifahrer ablenken lassen oder den vorgeschriebenen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht einhalten, treiben automatisch das Unfallrisiko in die Höhe.
Schließlich sorgen all diese Faktoren dafür, dass der Fahrer nicht ganz bei der Sache ist. Oft wird dieser erst von einem Knall wieder auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt, nämlich wenn sein Verhalten zu einem Auffahrunfall führte.
Die Schuldfrage ist in diesem Fall normalerweise eindeutig geklärt. Doch gibt es möglicherweise auch Szenarien, in denen nach einem Auffahrunfall die Schuld beim Vordermann liegt? Eine Antwort auf diese Frage finden Sie in unserem Ratgeber. Zusätzlich bieten wir Ihnen Informationen zur Klärung der Schuldfrage bei einem Auffahrunfall.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zur Schuldfrage beim Auffahrunfall
Bei einem Auffahrunfall wird meist davon ausgegangen, dass der auffahrende Fahrer der Unfallverursacher ist. Dies muss allerdings nicht immer der Fall sein.
Dies kann etwa der Fall sein, wenn das vorausfahrende Fahrzeug überraschend eine Vollbremsung durchführt und somit den Unfall herbeiführt. Hierbei gilt es allerdings zu prüfen, warum die Notbremsung vollzogen wurde und ob der Abstand zwischen den Fahrzeugen den gesetzlichen Vorschriften entsprach.
Das Verkehrsrecht sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, den einzelnen Unfallparteien eine Teilschuld zuzusprechen.
Wie Auffahrunfälle entstehen können (Video)
Wer auffährt, hat Schuld?
Viele Autofahrer sind der Meinung, dass derjenige, der einem anderen aufgefahren ist, auch automatisch schuld daran ist. So einfach ist es jedoch nicht. Die Möglichkeit, dass nach einem Auffahrunfall die Schuld bei dem Fahrer liegt, der aufgefahren ist, besteht natürlich.
Hat sich der Auffahrende beispielsweise nicht an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit gehalten und dadurch den zum vorausfahrenden Kfz immer weiter verringert, war es nur eine Frage der Zeit, bis es letztendlich krachte.
Doch genauso gut kann es sein, dass der Fahrer des vorausfahrenden Autos unerwartet stark abgebremst hat und dem Fahrer des nachfolgenden Kfz schlichtweg nicht mehr genug Zeit blieb, um zu reagieren. § 4 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) definiert die Regeln, die in puncto Abstand eingehalten werden müssen.
Dort heißt es:
Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.“
Demnach erstreckt sich die Pflicht, rücksichtsvoll und vorausschauend zu fahren, nicht nur auf den Fahrer des nachfolgenden Autos, sondern auch auf den des vorausfahrenden Fahrzeugs. Dies beweist, dass nach einem Auffahrunfall die Schuld nicht immer nur beim Auffahrenden, sondern durchaus bei beiden Parteien liegen kann.
Wann trägt der Vorausfahrende die Schuld am Auffahrunfall?
Wenn Sie als Vorausfahrender Ihr Auto ohne ersichtlichen Grund plötzlich zum Stehen bringen, ist es nicht gerade verwunderlich, dass der Fahrer hinter Ihnen so überrascht von diesem Manöver ist, dass er einen Auffahrunfall verursacht. Die Schuld daran trägt dann allerdings in der Regel nicht er, sondern Sie.
Ist beispielsweise Ihr Leben in Gefahr oder es ist ein schwerer Unfall bzw. Schaden zu erwarten, wenn Sie kein plötzliches Bremsmanöver durchführen würden, kann dieses jedoch gerechtfertigt sein. Der StVO zufolge handelt es sich dann um einen „zwingenden Grund“. Dies wäre z. B. der Fall
- wenn ein Ball auf die Straße rollt, da ein Kind diesem hinterherlaufen könnte oder
- wenn ein großes Tier die Fahrbahn passiert.
Handelt es sich bei diesem Tier um ein Wildschwein oder ein Reh, ist eine Vollbremsung aus heiterem Himmel laut Verkehrsrecht absolut gerechtfertigt. Dies gilt jedoch nicht, wenn Ihnen ein Frosch oder ein Eichhörnchen in die Quere kommt. Bremsen Sie in einer solchen Situation trotzdem stark ab, kann Ihnen von der Versicherung eine Teilschuld vorgeworfen werden, da Sie am darauf folgenden Auffahrunfall die Schuld zumindest teilweise trifft.