Letzte Aktualisierung am: 18. September 2024
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B-Verstöße sollten nicht unterschätzt werden
Bereits seit 1986 befinden sich Autofahrer nach dem Erwerb einer Fahrerlaubnis gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)zunächst einmal zwei Jahre lang in der sogenannten Probezeit. Innerhalb dieser Zeitspanne müssen sie mit härteren Sanktionen rechnen, wenn sie gegen geltendes Verkehrsrecht verstoßen.
Da Führerscheinneulinge logischerweise noch nicht über das gleiche Maß an Erfahrenheit verfügen wie alteingesessene Kraftfahrer und sich daher nicht selten leichtsinnig verhalten, sind sie häufig daran schuld, dass sich schwere Verkehrsunfälle ereignen. Die Probezeit soll dem entsprechend entgegenwirken. Regelmissachtungen werden während dieser Zeit in A-Verstöße (schwerwiegende Zuwiderhandlungen) und B-Verstöße (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen) gegliedert.
Auch wenn sie als weniger schwerwiegend angesehen werden, sollten Verstöße der Kategorie B nicht unterschätzt werden. Welches Fehlverhalten als B-Verstoß gewertet wird und welche Folgen damit einhergehen, lesen Sie im Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zum B-Verstoß
Regelmissachtungen in der Probezeit werden in zwei Kategorien unterteilt: A-Verstöße (schwerwiegende Zuwiderhandlungen) und B-Verstöße (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen). Eine Zusammenfassung der gängigsten B-Verstöße finden Sie an dieser Stelle.
Ein B-Verstoß zieht noch keine Konsequenzen nach sich. Erst bei zwei B-Verstößen müssen Fahranfänger mit einer Probezeitverlängerung von zwei auf insgesamt vier Jahre sowie der Anordnung eines Aufbauseminars rechnen.
Leisten Sie sich in der Probezeit insgesamt sechs B-Verstöße, wird Ihnen der Führerschein wieder entzogen.
Video: Die wichtigsten Infos zu A- und B-Verstößen
Wobei handelt es sich um einen B-Verstoß?
Wo die Unterschiede zwischen A-Verstößen und B-Verstößen liegen, definiert die Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Demzufolge werden unter anderem die folgenden Zuwiderhandlungen als B-Verstöße in der Probezeit angesehen:
- Ohne Licht gefahren: Ein B-Verstoß liegt beispielsweise vor, wenn Sie als Fahranfänger am Tag außerhalb geschlossener Ortschaften unterwegs sind und darauf verzichten, das Abblendlicht einzuschalten – trotz eingeschränkter Sicht durch Nebel, Regen oder Schnee. In diesem Fall drohen Ihnen ein Bußgeld von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg.
- Hauptuntersuchung (TÜV) überzogen: Wenn Sie es mehr als acht Monate langversäumen, einen Termin beim TÜV zu machen, um Ihr Kfz durchchecken zu lassen, allerdings trotzdem damit fahren, begehen Sie ebenfalls einen B-Verstoß. Dieser wird mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Euro sowie einem Punkt geahndet.
- Mit abgefahrenen Reifen gefahren: In Deutschland ist eine Reifenprofiltiefe von mindestens 1,6 mm vorgeschrieben. Dieser Wert stellt das Minimum dar, das notwendig ist, um die Haftung der Reifen bei Glätte oder Aquaplaning sicherzustellen und so für mehr Sicherheit im Verkehr zu sorgen. Wer in der Probezeit mit abgefahrenen Reifen unterwegs ist, leistet sich automatisch einen B-Verstoß. Die Konsequenzen bestehen hier aus einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt.
- Kinder entgegen der Vorschriften im Auto mitgenommen: Bereits seit 2006 gilt in ganz Europa eine gesetzliche Anschnallpflicht. Diese erstreckt sich allerdings nicht nur auf den Fahrzeugführer, sondern ebenfalls auf mögliche Mitfahrer und vor allem Kinder. Achten Sie als Fahranfänger nicht darauf, dass sich die Kinder während der Fahrt anschnallen, handelt es sich um einen B-Verstoß. War lediglich ein Kind nicht angeschnallt, kommen ein Bußgeld von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg auf Sie zu. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Betrag auf 70 Euro, der Punkt bleibt bestehen.
- Verstöße gegen die Ladungssicherung: Verzichten Sie als Führerscheinneuling in der Probezeit auf eine ordnungsgemäße Sicherung Ihrer Ladung, handeln Sie sich ebenfalls einen B-Verstoß ein. Schließlich müssen Sie stets darauf achten, diese so „zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen […]“ kann (§ 22 Absatz 1 StVO). Tun Sie dies nicht, müssen Sie mit 60 Euro und einem Punkt rechnen. Führten Sie zusätzlich eine Gefährdung herbei, weil Sie Ihre Ladung nicht korrekt gesichert haben, steigt der Betrag auf 75 Euro. Auch in diesem Fall droht Ihnen ein Punkt.
- Fahren ohne Betriebserlaubnis mit erheblicher Einschränkung der Sicherheit im Verkehr: Werden Teile eines Kfz absichtlich hinzugefügt, ausgetauscht, verändert oder entfernt, erlischt in der Regel die Betriebserlaubnis. Mit einem solchen Fahrzeug ist es Ihnen nicht mehr erlaubt, am Straßenverkehr teilzunehmen. Unternehmen Sie dennoch eine Fahrt ohne Betriebserlaubnis und führten dadurch eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit herbei, wird dies abermals als B-Verstoß angesehen. 180 Euro Bußgeld sowie ein Punkt in Flensburg wird dafür fällig.
- Falsche oder keine Absicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs mit Gefährdung: Hatten Sie eine Panne und Ihr Auto ist dementsprechend liegengeblieben, sind Sie automatisch dazu verpflichtet, dieses nach Vorschrift abzusichern. Sollten Sie dies nicht tun oder dabei falsch vorgehen und aufgrund dessen eine Gefährdung herbeiführen, liegt ein B-Verstoß vor. Auf diesen folgen ein Bußgeld von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg.
- Auf Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt: Ein B-Verstoß liegt weiterhin vor, wenn Sie ein Kfz verbotenerweise auf einer Kraftfahrstraße oder der Autobahn abstellen. Hier müssen Sie sich auf ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einen Punkt einstellen. Schließlich treiben Sie mit einem derartigen Fehlverhalten das Risiko für eine Massenkarambolage enorm in die Höhe.
Wann kann eine Straftat als B-Verstoß gewertet werden?
Zwar gelten B-Verstöße als weniger schwerwiegend als A-Verstöße, trotzdem muss es sich dabei nicht immer um Ordnungswidrigkeiten handeln. Ein B-Verstoß kann ebenso eine Straftat sein. Die Anlage 12 der FeV besagt, dass dies beispielsweise bei einer fahrlässigen Körperverletzung oder einer fahrlässigen Tötung der Fall sein kann.
Auch andere Straftaten im Straßenverkehr, die nicht zu den Verstößen der Kategorie A zählen, können als B-Verstöße gewertet werden. Ob dies zutrifft, muss allerdings stets anhand der Schwere der jeweiligen Regelmissachtung entschieden werden. Demzufolge sollten Sie einen B-Verstoß durchaus nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Können B-Verstöße zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen?
Neben den jeweiligen Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog müssen sich frischgebackene Führerscheinbesitzer in der Probezeit auf weitere Konsequenzen einstellen. Bei einem B-Verstoß allein haben Sie als Fahranfänger noch nichts zu befürchten. Maßnahmen drohen erst, wenn Sie sich zwei B-Verstöße geleistet haben.
Danach wird die Probezeit von zwei auf insgesamt vier Jahre verlängert. Zusätzlich kommt die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar auf Sie zu. Die gleichen Folgen erwarten Sie übrigens, wenn Sie erst einen B-Verstoß und danach einen Verstoß der Kategorie A begangen haben. Folgen darauf zwei weitere B-Verstöße, sollten Sie sich auf eine schriftliche Verwarnung einstellen.Begleitet wird diese von der Empfehlung, eine verkehrspsychologische Beratung in Anspruch zu nehmen. Wer auch danach sein Verhalten nicht überdenkt und abermals nicht nur einen B-Verstoß, sondern gleich zwei begeht, muss mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechnen. Diese ist außerdem mit einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten verbunden, innerhalb der Sie keine neue Fahrerlaubnis beantragen dürfen.