Letzte Aktualisierung am: 18. September 2024
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Wobei handelt es sich um A-Verstöße?
Im Jahr 1986 wurde die Probezeit für Fahranfänger eingeführt. Die Vorschriften dazu befinden sich in § 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Nach dem Erwerb einer Fahrerlaubnis müssen sich junge Autofahrer zunächst einmal einer zweijährigen Probezeit stellen. Während dieser Zeit werden Verstöße gegen geltendes Verkehrsrecht strenger geahndet.
Frischgebackene Führerscheinbesitzer verhalten sich aufgrund ihrer Unerfahrenheit häufig übermütig und leichtsinnig im Straßenverkehr, was nicht selten zu Unfällen führt. Dem soll die Probezeit einen Riegel vorschieben. Allgemein werden Zuwiderhandlungen in zwei Kategorien unterteilt:
A-Verstöße (schwerwiegende Regelmissachtungen) und B-Verstöße (weniger schwerwiegende Regelmissachtungen). Wann ein A-Verstoß vorliegt und welche Konsequenzen im Anschluss auf Fahranfänger zukommen, erklären wir im Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zum A-Verstoß
In der Probezeit wird zwischen A-Verstößen (schwerwiegenden Regelmissachtungen) und B-Verstößen (weniger schwerwiegenden Regelmissachtungen) unterschieden. Bei welchen Ordnungswidrigkeiten es sich um A-Verstöße handelt, erfahren Sie hier.
Leisten Sie sich einen A-Verstoß, müssen Sie sich auf eine Probezeitverlängerung von zwei auf insgesamt vier Jahre einstellen. Außerdem wird ein Aufbauseminar angeordnet.
Begehen Sie in der Probezeit insgesamt drei A-Verstöße, müssen Sie sich von Ihrer Fahrerlaubnis verabschieden.
Video: Die wichtigsten Infos zu A- und B-Verstößen
Welche Ordnungswidrigkeiten gelten als A-Verstöße?
In der Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist festgehalten, bei welcher Zuwiderhandlung es sich um einen A-Verstoß oder einen B-Verstoß handelt. Einige der bekanntesten Ordnungswidrigkeiten, die als A-Verstöße klassifiziert sind, haben wir Ihnen im Folgenden aufgelistet:
- Abstand nicht eingehalten: Wer sich nicht an den vorgeschriebenen Abstand im Straßenverkehr hält und zu dicht auffährt, läuft schnell Gefahr, einen Auffahrunfall zu verursachen. Sobald der Abstand zum Vordermann weniger als 5/10 des halben Tachowerts beträgt, liegt ein A-Verstoß vor. Ein Bußgeld in Höhe von mindestens 75 Euro und ein Punkt in Flensburg kommen in diesem Fall auf den auffällig gewordenen Fahranfänger zu.
- Überholverstöße: Haben Sie trotz geltendem Überholverbot ein Überholmanöver gestartet und wurden dabei erwischt, wird dies ebenfalls als A-Verstoß gewertet. Schließlich ergibt sich aus einem solchen Fehlverhalten nicht nur eine Gefährdung für Sie selbst, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer. Daher drohen Ihnen ein Bußgeld von 70 Euro sowie ein Punkt.
- Alkohol am Steuer: In der Probezeit kommen nicht nur härtere Sanktionen auf rebellische Fahranfänger zu, sie müssen sich außerdem an spezielle Vorschriften halten. Im Gegensatz zu Fahrern, die schon länger über eine Fahrerlaubnis verfügen und sich an eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille halten müssen, gilt für sie eine Null-Promille-Grenze. Der Alkoholkonsum ist jungen Fahrern demzufolge komplett verboten, sollten sie im Anschluss noch ein Fahrzeug steuern wollen. Ignorieren sie diese Regelung und trinken Alkohol vor Fahrtbeginn, begehen sie einen A-Verstoß und kassieren dafür ein Bußgeld von 250 Euro und einen Punkt.
- Geschwindigkeitsüberschreitungen: Überschreiten Sie als junger Fahrer in der Probezeit die erlaubte Maximalgeschwindigkeit im Straßenverkehr um 21 km/h oder mehr, handelt es sich abermals um einen A-Verstoß. In welcher Höhe sich die jeweiligen Ahndungen bewegen, ist abhängig davon, um wie viele km/h Sie zu schnell waren und ob der Verstoß innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften stattfand. 28 km/h zu schnell außerorts bedeuten ein Bußgeld von 150 Euro, innerorts müssen Sie mit 180 Euro rechnen. Zudem erhalten sie beide Male einen Punkt in Flensburg.
- Vorfahrt missachtet: An Kreuzungen oder Einmündungen bestimmen Ampeln, entsprechende Verkehrsschilder oder die Regel „Rechts vor Links“, wer Vorfahrt hat. Ein A-Verstoß liegt beispielsweise bei einer Missachtung der Rechts-vor-Links-Regelung vor, wenn es dadurch zu einer Gefährdung kam. 100 Euro und ein Punkt sind hier die Konsequenz.
- Verstöße beim Abbiegen: Fahranfänger, die einfach abbiegen, ohne Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen, und diese dabei gefährden, leisten sich automatisch einen A-Verstoß in der Probezeit. Der Bußgeldkatalog sieht bei diesem Fehlverhalten ein Bußgeld in Höhe von 140 Euro sowie einen Punkt vor.
- Handy am Steuer: In der Vergangenheit begingen junge Autofahrer, die dabei ertappt wurden, wie sie das Handy während der Fahrt benutzen, einen B-Verstoß. Seit Oktober 2017 handelt es sich dabei allerdings um einen A-Verstoß, der nicht mehr mit 60, sondern mit 100 Euro sanktioniert wird. Einen Punkt in Flensburg gibt es weiterhin obendrauf. Zu den Neuerungen gehört außerdem, dass sich das Bußgeld erhöht, wenn der Handyverstoß mit einer Gefährdung oder sogar einer Sachbeschädigung einherging. 150 bzw. 200 Euro kommen dann auf den betroffenen Fahrer zu. Zusätzlich muss sich dieser in beiden Fällen auf zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot einstellen.
- Ohne Begleitperson gefahren beim Führerschein ab 17: Zwar ist es jungen Menschen beim Modell „Begleitetes Fahren“ bereits mit 17 Jahren erlaubt, den Autoführerschein zu machen, allerdings dürfen sie Fahrten ausschließlich mit einer vorher bestimmten Begleitperson unternehmen. Fahrten im Alleingang zählen beim Führerschein ab 17 als A-Verstoß und ziehen dabei nicht nur ein Bußgeld von 70 Euro und einen Punkt nach sich. Weiterhin kommt es in der Regel zur Entziehung der gerade erst erworbenen Fahrerlaubnis. Erst nach einer Frist von sechs Monaten kann sie neu beantragt werden.
Welche Straftaten werden als A-Verstöße angesehen?
Die Anlage 12 der FeV regelt außerdem, bei welchen Straftaten es sich um A-Verstöße in der Probezeit handelt:
- Vollrausch
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Unterlassene Hilfeleistung
- Fahrerflucht
- Illegale Autorennen
- Fahrlässige Tötung
- Nötigung
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- Fahrlässige Körperverletzung
- Trunkenheit im Verkehr
Welche Maßnahmen werden nach einem A-Verstoß fällig?
Neben den jeweiligen Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog kommen weitere Folgen auf Fahranfänger zu, wenn sie einen A-Verstoß in der Probezeit begangen haben. Zunächst einmal wird die Probezeit von zwei auf insgesamt vier Jahre verlängert. Weiterhin wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet.
Junge Autofahrer, die auch danach noch nicht aus ihren Fehlern gelernt haben und sich erneut eine schwere Regelmissachtung leisten – demnach bereits zwei A-Verstöße in der Probezeit vorzuweisen haben – müssen mit weiteren Maßnahmen rechnen. Diese bestehen aus einer schriftlichen Verwarnung sowie der Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Ist das Maß danach immer noch nicht voll und der betroffene Fahranfänger leistet sich erneut – und damit den insgesamt dritten – A-Verstoß, führt dies schließlich dazu, dass die Fahrerlaubnis wieder entzogen wird. Hinzu kommt eine Sperrfrist, die mindestens sechs Monate andauert. Innerhalb dieser Zeitspanne ist es auffällig gewordenen Fahranfängern nicht erlaubt, eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen.