Letzte Aktualisierung am: 22. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten
Bußgeldkatalog* für Beleidigungen im Straßenverkehr
Art der Beleidigung | Strafe* |
---|---|
Verbal | |
„Du Mädchen“ | 200 Euro |
„Leck mich“, „Blöde Kuh“ | 300 Euro |
„Blödes Schwein“ | 475 Euro |
Nonverbal | |
Herausgestreckte Zunge | 130 Euro |
Polizisten duzen | 600 Euro |
Vogel zeigen | 750 Euro |
Mit der Hand einen Scheibenwischer vor dem Gesicht andeuten | 1.000 Euro |
Stinkefinger | 4.000 Euro |
* Bitte beachten Sie, dass es für Beleidigungen keinen einheitlichen Strafenkatalog gibt. Im Einzelfall entscheidet ein Gericht über das Strafmaß.
Was ist eine Beleidigung und wann hat sie Konsequenzen?
Laut § 185 Strafgesetzbuch (StGB) ist Beleidigung strafbar und kann eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Das Problem dabei: Wann ist eine Äußerung als Beleidigung einzustufen?
Wenn sich Autofahrer laut über ein Knöllchen ärgern oder in einer Verkehrskontrolle ausfallend werden, kann das durchaus als Beleidigung im Straßenverkehr nach § 185 StGB verstanden werden. Dabei kommt es allerdings auch auf den Kontext, die Art der Geste und ggf. sogar auf die Kombination verschiedener Kraftausdrücke an.
Deshalb gibt es keinen universalen Bußgeldkatalog für „Beleidigung im Straßenverkehr“, der bestimmte Gesten und Ausdrücke genauen Geldbeträgen zuordnet. Im Einzelfall entscheidet ein Gericht über die Kosten. Im Folgenden möchten wir einige Beispiele genauer beleuchten, damit Sie eine ungefähre Vorstellung davon bekommen, wann eine Beleidigung eine Anzeige nach sich ziehen kann.
Inhalt
Weiterführende Ratgeber
FAQ: Fragen und Antworten zur Beleidigung im Straßenverkehr
Darüber kann keine pauschale Aussage getroffen werden, da es hier sowohl auf die konkrete verbale Äußerung als auch den Kontext ankommt. Im Streitfall muss ein Gericht entscheiden, ob eine Beleidigung vorliegt.
Gemäß § 185 Strafgesetzbuch ist dies eine Straftat und kann mit einer Geld- oder sogar einer Freiheitsstrafe bestraft werden. Auch darüber entscheidet ein Gericht.
Auch darüber lässt sich keine pauschale Aussage treffen, weil dies vom Einzelfall abhängt. Hier finden Sie einige Beispiele, welche Beträge in der Vergangenheit bereits von Richtern verhängt wurden.
Im Video: Alles zur Beleidigung im Straßenverkehr
Was gilt als Beleidigung im Straßenverkehr?
In der Rechtssprache wird eine Beleidigung als rechtswidrige Handlung gegen die Ehre bezeichnet. Das Strafrecht ordnet auch Verleumdung (§ 187 StGB) und übliche Nachrede (§ 186 StGB) als sogenannte Ehrdelikte ein. Was die Beleidigung im Straßenverkehr angeht, so kann es sich um verbale und nonverbale Äußerungen handeln z. B.:
- Verbal: „Arschloch“, „Miststück“, „Leck mich!“
- Geste: Stinkefinger, Hand vor dem Gesicht hin und her bewegen (Scheibenwischer), Vogel zeigen
- Tätliche Beleidigung: Anspucken, Stoßen/Schubsen, unsittliche Berührung
Äußerungen, die nicht als Beleidigung im Straßenverkehr gelten, sind z. B. Folgende:
- Verbal: „Das ist Korinthenkackerei“ (Meinungsäußerung)
- Geste: wegwerfende Handbewegung (Abwinken), mit den Händen/Fäusten das Wegwischen von Tränen andeuten („Heul doch!“)
Wer sich durch eine Geste in seiner Ehre verletzt fühlt, kann die Beleidigung im Straßenverkehr anzeigen. Laut § 194 StGB ist dafür aber ein Strafantrag nötig. Suchen Sie die nächste Polizeidienststelle auf oder nutzen Sie (falls vorhanden) die Online-Wache der Polizei in Ihrer Region. Bedenken Sie jedoch, dass Sie in der Regel Beweise oder Zeugen benötigen.
Interessant: Wenn Sie eine Beleidigung entsprechend beleidigend erwidern, handelt es sich um eine sogenannte „wechselseitig begangene Beleidigung.“ In solchen Fällen kann das Gericht gem. § 199 StGB beide Streithähne straffrei erklären.
Bei Geldstrafen wegen Beleidigung im Straßenverkehr spielt auch das Einkommen eine Rolle
Anders als bei Bußgeldern ist es bei Geldstrafen grundsätzlich so, dass diese in Tagessätzen verhängt wird. Damit wirtschaftlich besser gestellte Verkehrssünder die Strafe genauso am Geldbeutel spüren wie andere Autofahrer (sog. Opfergleichheit), wird das Einkommen des Betroffenen berücksichtigt. In der Regel gilt: Ein Tagessatz entspricht einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens.
Die Anzahl der Tagessätze hängt unter anderem von der Schwere der Tat ab. Weil er den Stinkefinger im Straßenverkehr zeigte, wurden einem Taxifahrer beispielsweise 50 Tagessätze zu je 20 Euro aufgebrummt, also insgesamt eine Strafe von 1.000 Euro (Urteil des Amtsgericht München vom 25 Juni 2015, Az.: 922 Cs 433 Js 114354/15).
Zum Vergleich: Der ehemalige Fußballer Stefan Effenberg wurde 2003 von einem Gericht zu 100.000 Euro Strafe verurteilt (20 Tagessätze zu je 5.000 Euro), weil er Polizisten bei einer Verkehrskontrolle mit „Arschloch“ beschimpfte. Später wurde die Strafe zu immer noch satten 10.000 Euro abgemildert.
Doch was zählt als Beleidigung im Straßenverkehr? Hier kommt es oft auf den Kontext an. Nicht nur Kraftausdrücke, sondern auch Gesten (Vogel zeigen, Mittelfinger) können als Beleidigung ausgelegt werden. Das Andeuten einer Pistole gegen den Kopf ist allerdings unter Umständen als Bedrohung anzusehen, die nach § 241 StGB ebenfalls strafbar ist und teuer geahndet wird.
Die sogenannte Beamtenbeleidigung gibt es eigentlich nicht. Das heißt, Sie werden nicht allein deshalb härter bestraft, weil die Beleidigung gegen einen Polizeibeamten gerichtet ist. Trotzdem ist davon abzuraten, gegenüber den Beamten ausfallend zu werden, da diese Beschimpfungen meist anzeigen.
Strafe oder Bußgeld für eine Beleidigung im Straßenverkehr?
Wie bereits erklärt, zieht der Tatbestand „Beleidigung im Straßenverkehr“ eine Strafe nach sich. Bußgelder hingegen werden nicht bei Straftaten, sondern bei Ordnungswidrigkeiten (z. B. Falschparken) verhängt.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht darin, dass Bußgelder von der Bußgeldstelle bzw. direkt von den Ordnungsbeamten erhoben werden können. Strafen müssen hingegen immer von einem Richter ausgesprochen werden. Das bedeutet, dass Polizisten eine gegen sie gerichtete Beleidigung zuerst zur Anzeige bringen müssen. Sie können nicht direkt vor Ort ein Verwarn- oder Bußgeld dafür in Rechnung stellen.
Das bedeutet auch, dass das Strafmaß für die Beleidigung (z. B. die Höhe der Geldstrafe) immer von einem Gericht festzusetzen ist. Bei der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten hat die Polizei es einfacher: Sie sieht einfach in den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, in dem sämtliche Verkehrsverstöße und Sanktionen aufgelistet sind.
Darin sind aber auch Nebenfolgen wie Fahrverbot und Punkte in Flensburg für bestimmte Verkehrsverstöße vorgegeben. Seit der Reform des Punktesystem 2014 können für die Beleidigung per se keine Punkte mehr verteilt werden, wohl aber ein Fahrverbot. Mit Punkten ist nur zu rechnen, wenn zusätzlich zur Beleidigung ein Verstoß im Straßenverkehr anzulasten ist.
Das Gericht verhängte für den Taxifahrer aus obigem Beispiel zu den 1.000 Euro Strafe noch einen Monat Fahrverbot, weil die Beleidigung während eines verkehrswidrigen Überholmanövers getätigt wurde. Das Gericht beurteilte die Handlung insgesamt als „nicht tolerierbar“ und hielt das Fahrverbot deshalb für angebracht.
So haben Gerichte bei Fällen mit „Beleidigung im Straßenverkehr“ entschieden
Dass es im Einzelfall immer auf die genauen Umstände und die Art der Beleidigung ankommt, haben wir bereits erläutert. Nun möchten wir dies anhand einiger Urteile veranschaulichen.
Beispiel Nummer 1: Ein Rentner wird wegen Beleidigung und Nötigung im Straßenverkehr zu einer Strafe von 1.600 Euro (80 Tagessätze zu je 20 Euro) und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt (Az.: 942 Cs 412 Js 230288/15). Der 72-Jährige Autofahrer hatte mit seinem Kfz einen Fahrradfahrer dazu genötigt auszuweichen und ihn im Vorbeifahren mit „Arschloch“ beschimpft. Die Höhe der Geldstrafe und das Fahrverbot rechtfertigte das Gericht damit, dass der Rentner bereits zweimal zuvor wegen Nötigung im Straßenverkehr auffällig wurde.
Beispiel Nummer 2: In diesem Fall sprach das Gericht einer betroffenen Autofahrerin, die bei einem Parkplatzstreit mit „Hure“ und „Schlampe“ beschimpft worden war, sogar einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 100 Euro zu. Weil der Beklagte außerdem den Kotflügel des gegnerischen Wagens beschädigte, wurde der Klägerin ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden (Az.: 9 C 306/1111).
Warum Sie bei einer Beleidigung im Straßenverkehr unbedingt kühlen Kopf bewahren sollten, veranschaulicht unser Beispiel Nummer 3: Ein Pkw-Fahrer (A) zeigte im Vorbeifahren einem anderen (B) den Stinkefinger. Dieser überholte, scherte sich vor den Stinkefinger-zeigenden Autofahrer ein und bremste stark ab. Das Ergebnis: ein Auffahrunfall, in dem das Auto von B zwar heil blieb, allerdings das Kfz des A sowie zweier nachfolgender Kfz Schaden nahmen. A konnte für die Schäden nicht haftbar gemacht werden, da B durch sein Bremsmanöver den Verkehrsfluss vorsätzlich gestört und einen Auffahrunfall billigend in Kauf genommen hatte (Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, Az.: 5Ss 383/91 – 119/91 I).