FAQ: Fragen und Antworten zur Verjährung beim Bußgeldbescheid
Tritt bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung ein, lassen sich die darin vorgesehenen Sanktionen nicht mehr durchsetzen. Das Bußgeld, Punkte in Flensburg oder sogar ein mögliches Fahrverbot bleiben dem Verkehrssünder somit erspart.
Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr tritt die Verjährung in der Regel nach drei Monaten ein. Allerdings gibt es auch Umstände, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um den Versand eines Anhörungsbogens handeln.
Die Fristen für die Verjährung von Bußgeldern beginnen grundsätzlich an dem Tag, an dem gegen die Verkehrsregeln verstoßen wird. Wurden Sie etwa am 4. April geblitzt, hat die zuständige Bußgeldstelle üblicherweise bis zum 3. Juli Zeit, den Bescheid zuzustellen.
Nein. Sind Sie der Meinung, dass der Bußgeldbescheid beim Erhalt bereits verjährt ist, müssen Sie dennoch gegen diesen Einspruch einlegen. Dabei sollten Sie aber auch berücksichtigen, dass unter Umständen die Verjährung unterbrochen war.
Inhalt
Was bedeutet die Verjährung?
Wer im öffentlichen Straßenverkehr gegen die geltenden Vorschriften verstößt, muss mit Sanktionen rechnen. Allerdings lassen sich entsprechende Ordnungswidrigkeiten nicht zeitlich unbegrenzt ahnden, da der Gesetzgeber für diese eine Verjährungsfrist vorsieht. Über die Auswirkungen der Verjährung bei einem Bußgeldbescheid informiert das OWiG. So heißt es unter § 31 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen.
Die Verjährung von Bußgeldbescheiden führt somit dazu, dass der Verkehrssünder das Bußgeld nicht zahlen muss und auch mögliche Punkte in Flensburg und Fahrverbote lassen sich dadurch umgehen. Die zuständigen Behörden sind daher dazu angehalten, möglichst schnell zu ermitteln und die verantwortlichen Täter zu identifizieren. Doch wie viel Zeit bleibt konkret, bis bei einem Bußgeld die Verjährung eintritt?
Grundsätzlich gilt es im Bußgeldverfahren bei der Verjährung zwei Fristen zu unterscheiden. Für Autofahrer besonders relevant ist dabei die sogenannte Verfolgungsverjährung. Damit ein Bußgeld für Verstöße im Straßenverkehr verhängt werden kann, muss die entsprechende Tat gemäß § 26 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) innerhalb von drei Monaten ein Bußgeldbescheid ergehen.
Beispiel: Sie haben am 7. Januar eine rote Ampel überfahren und den entsprechenden Bescheid dafür am 19. April erhalten. Die Frist für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist allerdings bereits am 6. April abgelaufen, weshalb bei diesem Bußgeldbescheid die Verjährung bereits eingetreten ist.
Im Video erklärt: So lange beträgt die Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid
Lässt sich beim Bußgeld die Verjährungsfrist unterbrechen?
Allerdings muss bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung nicht zwangsläufig nach drei Monaten erfolgen, denn es gibt Ereignisse, welche die Frist unterbrechen können. Durch die Unterbrechung beginnt die Verjährung bei einem Bußgeld erneut, sodass sie sich im Extremfall auf bis zu sechs Monate belaufen kann. Zu den Umständen, die die Verjährungsfrist unterbrechen zählen unter anderem:
- Erhalt des Anhörungsbogens
- Vernehmung des Betroffenen
- Vorläufige Einstellung des Verfahrens
- Übergabe der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft
- Auswertung der Ermittlungsakte durch das Amtsgericht
- Ansetzung eines Verhandlungstermins für die Ordnungswidrigkeit
Es zeigt sich also, dass viele Ereignisse bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung verhindern können. Aber dies ist nicht unendlich möglich, denn der Gesetzgeber sieht nur eine einmalige Unterbrechung vor. Die maximale Verjährungsfrist bei der Verfolgungsverjährung beträgt demnach sechs Monate.
Übrigens! Der Anhörungsbogen kann die Verjährungsfrist allerdings nur unterbrechen, wenn die angeschriebene Person auch tatsächlich der Fahrer war. Erhält hingegen eine andere Person ein solches Schreiben – zum Beispiel der Fahrzeughalter –, dann verlängert sich dadurch nicht die Frist für den Täter. Ebenfalls keinen Einfluss auf den Bußgeldbescheid und seine Verjährung hat der Zeugenfragebogen.
Wie lange lassen sich Forderungen aus dem Bescheid geltend machen?
Erfolgt die Zustellung des Bußgeldbescheids hingegen fristgerecht und lagen keine Formfehler vor, wird dieser üblicherweise innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt rechtskräftig. Anfechten können Sie diesen dann nur noch in Ausnahmefällen. Gleichzeitig ist die Behörde durch den Eintritt der Rechtskraft dazu berechtigt, das Bußgeld zu vollstrecken.
Allerdings gelten auch für die Einforderung ausstehender Sanktionen Fristen. Verstreichen diese, greift die Vollstreckungsverjährung beim Bußgeld. Die Vorgaben dazu ergeben sich aus § 34 OWiG, wobei es im ersten Absatz wie folgt heißt:
Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
Wann bei einem Bußgeldbescheid die Verjährung für die Vollstreckung eintritt, ergibt sich aus der Höhe der Geldbuße. Dabei gilt:
- Geldbuße bis 1.000 Euro: 3 Jahre
- Geldbuße über 1.000 Euro: 5 Jahre
Die Frist für die Vollstreckungsverjährung beginnt dabei mit der Rechtskraft der Entscheidung. Also in der Regel zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheides.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Trotz Verjährung notwendig?
Sind Sie der Meinung, dass beim Bußgeldbescheid bereits die Verjährung eingetreten ist und somit eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit laut Gesetz nicht mehr möglich ist, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen. Dafür eignet sich ein sogenannter Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
Bei dem entsprechenden Schreiben kann es sich grundsätzlich um einen formlosen 3-Zeiler handeln. Wichtig ist nur, dass Sie zur Zuordnung das Aktenzeichen des Bußgeldbescheides angeben und deutlich machen, dass Sie einen Einspruch einlegen.
Ob Ihr Einspruch wegen Verjährung erfolgreich ist, hängt unter anderem auch davon ab, ob die Frist unterbrochen wurde. Ob dies durch Vorgänge in der Behörde der Fall ist, lässt sich für Laien nicht immer nachvollziehen. Aus diesem Grund kann es durchaus sinnvoll sein, sich im Vorfeld an einen Anwalt für Verkehrsrecht zu wenden. Dieser kann den Sachverhalt prüfen und unter anderem Einsicht in die Akten beantragen, um Ihre Erfolgsaussichten zu erhöhen.
Wichtig! Handeln die zuständigen Behörden nicht schnell genug, besteht die auch Möglichkeit, dass die Verjährung beim Bußgeldbescheid nach dem Einspruch eintritt. Denn legen Sie Einspruch gegen den Bescheid und die damit verbundenen Tatvorwürfe ein, muss die Bußgeldstelle den Vorwurf noch einmal prüfen und ggf. entsprechende Beweise vorlegen. Hierfür hat sie insgesamt sechs Monate Zeit. Sind diese verstrichen, ohne dass eine endgültige Entscheidung vorliegt, tritt beim Bußgeldbescheid die Verjährung ein. Allerdings sind auch in diesem Teil des Bußgeldverfahrens Unterbrechungen bei den Fristen möglich, wobei sich auch dieses nicht unendlich in die Länge ziehen lässt. So verjährt der Bescheid in der Regel nach zwei Jahren endgültig.