
Verjährung bezeichnet den Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruches. Wenn also eine Behörde einen Bußgelbescheid nicht rechtzeitig zustellen lässt, verjährt er. Der Zeitraum, in dem der Anspruch geltend gemacht werden muss, heißt Verjährungsfrist.
Ein Bußgeld, das aufgrund einer Ordnungswidrigkeit laut Verkehrsrecht anfällt, muss bis spätestens drei Monate nach dem Vorfall eingefordert werden und zwar per Bußgeldbescheid. Der Jurist spricht von Verfolgungsverjährung. § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes besagt:
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
Wenn Verjährung vorliegt, der Bescheid also drei Monate nachdem Sie geblitzt wurden vorliegt, sollten Sie auf die Verjährung hinweisen und nicht zahlen. Denn wenn Sie das Bußgeld es begleichen, haben Sie keinen Anspruch auf Erstattung.
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FAQ: Fragen und Antworten zur Verjährung beim Bußgeldbescheid
In der Regel hat die zuständige Behörde nach der begangenen Ordnungswidrigkeit drei Monate Zeit, um den dazugehörigen Bußgeldbescheid zu verschicken. Trifft er später bei Ihnen ein, gilt er normalerweise als verjährt.
Ja, haben Sie vor dem Bußgeldbescheid einen Anhörungsbogen bekommen, unterbricht dieser die Verjährungsfrist. Sie beginnt in diesem Fall von vorne und beträgt daher erneut drei Monate.
Auch wenn der Bußgeldbescheid verjährt ist, sollten Sie ihn nicht einfach wegwerfen, sondern Einspruch dagegen einlegen. Als Begründung können Sie dann die bereits eingetretene Verjährung aufführen.
Im Video erklärt: So lange beträgt die Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid
Unterbrechung der Verjährung
Ein Bußgeldbescheid verjährt nicht in jedem Fall nach drei Monaten. Diese Frist wird unterbrochen, wenn
- ein Anhörungsbogen an die Betroffenen geschickt wird. Dies soll dem mutmaßlichen Verkehrssünder die Gelegenheit geben, sich zu dem Vorfall zu äußern. Die Verjährung wird zurückgesetzt und beginnt wieder von vorn. Behörden haben nun also wieder drei Monate Zeit, einen Bußgeldbescheid rauszuschicken. Der Anhörungsbogen muss nicht zwingend ausgefüllt werden, nur die Angaben zur eigenen Person sind verpflichtend.
- der Bußgeldbescheid eingeht. Die Verjährungsfrist für das Bußgeld wird wiederum auf null zurückgesetzt und beginnt von vorn, wenn der Bescheid fristgerecht im Briefkasten des Beschuldigten liegt. Somit beträgt die Verjährung maximal sechs Monate.
Eine Unterbrechung der Verjährung geschieht außerdem, wenn
- eine Vernehmung des Betroffenen stattfindet,
- das Verfahren vorläufig eingestellt wird,
- eine Abgabe der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft erfolgt,
- dieselbe beim Amtsgericht eintrifft oder
- eine Hauptverhandlung angesetzt wird.
Geht ein Zeugenfragebogen beim Halter des KFZ ein, wird die Verjährung des Bußgeldbescheides nicht unterbrochen, wenn der eigentliche Fahrer hiervon nicht betroffen ist. Gleiches gilt übrigens auch, wenn der Anhörungsbogen oder der Bußgeldbescheid fälschlicherweise an den Halter des Wagens versandt wird und nicht an den Fahrer zur Tatzeit.
Verjährungsfristen für Bußgeld-Vergehen – einige Beispiele

Entscheidend für die Verjährungsfrist ist der vorgeworfene Tatbestand. Prinzipiell wird zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten unterschieden. Während eine Verjährung beim Strafzettel nach drei Monaten eintritt, ist bei Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss mit einer Verjährung erst nach frühestens sechs Monaten zu rechnen. Kann dem Beschuldigten Vorsatz nachgewiesen werden, so verjährt der Bußgeldbescheid erst nach einem Jahr.
Beim Falschparken handelt es sich um einen B-Verstoß, also um eine weniger schwerwiegende Ordnungswidrigkeit, die in den meisten Fällen nicht mit einer Gefährdung anderer verbunden ist. Allerdings können Parkverstöße zu Behinderung anderer führen. In diesem Fall muss neben dem Bußgeld von 60 Euro mit einem Punkt in Flensburg gerechnet werden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Monate.
Auch das Bußgeld für eine Geschwindigkeitsüberschreitung verjährt nach drei Monaten. Allerdings handelt es sich hier um einen A-Verstoß. Die Sanktionen werden sich danach richten, ob das Tempo-Limit innerorts oder außerorts überschritten wurde. Eine Ausnahme bildet die Baustelle. Neben dem Bußgeld und Punkten in Flensburg droht bei schwerwiegenden Geschwindigkeitsüberschreitungen auch Fahrverbot.