Letzte Aktualisierung am: 8. Juli 2024
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Bußgeldrechner zur Bestimmung des mutmaßlichen Bußgeldes:
Kurz & knapp: Bußgeldverfahren-Ablauf
Ein Bußgeldverfahren landet vor Gericht, wenn die Staatsanwaltschaft den Einspruch gegen einen ausgestellten Bußgeldbescheid an das zuständige Amtsgericht weitergibt. Vor Gericht fällt ein Richter in der Hauptverhandlung dann ein abschließendes Urteil. In manchen Fällen wird ein Urteil jedoch auch ohne Verhandlung gefällt. Mehr zum gerichtlichen Verfahren können Sie hier erfahren.
Ein Ordnungswidrigkeitsverfahren verläuft in mehreren Phasen. Am Anfang steht die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit, am Ende die Entscheidung der zuständigen Behörde über den Erlass eines Bußgeldbescheides. Weiter unten können Sie mehr über den Ablauf des Ordnungswidrigkeitsverfahrens nachlesen.
Das Bußgeldverfahren ist eröffnet, wenn Ihnen ein Anhörungsbogen zugestellt wurde. Durch den Bogen haben Sie Gelegenheit, zu der vermuteten Ordnungswidrigkeit Stellung zu beziehen.
Ein Bußgeldverfahren wird bei Verdacht auf eine begangene Ordnungswidrigkeit eingeleitet. Ziel des Verfahrens ist es, die Einzelheiten des Deliktes festzustellen und mit einem entsprechenden Bußgeld zu ahnden.
Inhalt
Der Ablauf des Bußgeldverfahrens
Das Bußgeldverfahren wird eingesetzt, um Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Es besteht aus mehreren Phasen, in denen das Delikt eindeutig festgestellt und auch die Möglichkeit zum Einspruch gegeben werden muss. Bußgeldverfahren sind auf Grundlage verschiedener Gesetze möglich, beispielsweise durch das Verkehrs-, aber auch das Datenschutz-, Arbeits-, Sozial- oder Umweltschutzrecht. Die rechtliche Grundlage, die ein solches Verfahren überhaupt ermöglicht, bildet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, kurz OWiG. Dort sind Ordnungswidrigkeiten in § 1 folgenderweise definiert:
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
§ 1 OWiG
Ordnungswidrigkeitenverfahren und Bußgeldverfahren werden umgangssprachlich oft synonym verwendet. Im juristischen Sinne sind sie jedoch zu unterscheiden: Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren umfasst das gesamte Verfahren zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit, also von der Feststellung bis zur Entscheidung über das Bußgeld. Das Bußgeldverfahren hingegen bezeichnet die Entscheidung über die Geldbuße. Ein Bußgeldverfahren ist juristisch gesehen also lediglich ein Schritt innerhalb eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Phase 1: Das Vorverfahren
Das Bußgeldverfahren folgt einem Ablauf, der genau geregelt ist. Im Vorverfahren soll der Verstoß eindeutig festgestellt werden, das heißt, es wird geprüft, ob tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Hierzu ermittelt die zuständige Verwaltungsbehörde, teilweise gemeinsam mit der Polizei, den Sachverhalt. Anschließend wird ein Verdacht geäußert, zu dem der Adressat, im entsprechenden Gesetzestext auch „Betroffener“ genannt, in einem Anhörungsbogen schriftlich Stellung beziehen darf. Je nach Delikt werden in dieser Phase auch Zeugen vernommen. Am Ende entscheidet die zuständige Behörde nach Sichtung aller Materialen und der Stellungnahme des Betroffenen über den Erlass eines Bußgeldbescheids.
Die Stellungnahme des Betroffenen im Rahmen eines Anhörungsbogens erfolgt freiwillig. Die Angabe personenbezogener Daten ist jedoch Pflicht.
Bei Verkehrsdelikten wird der Anhörungsbogen in der Regel an den Halter des Fahrzeugs geschickt. Sind Fahrer und Halter in der Angelegenheit nicht identisch, ist der Anhörungsbogen eine gute Gelegenheit, diesen Sachverhalt richtig zu stellen. Falls die Behörde ohnehin davon ausgeht, dass Halter und Fahrer nicht identisch sind, sendet sie dem Halter meistens keinen Anhörungs-, sondern einen Zeugenfragebogen. Zum Ausfüllen dieses Bogens ist der Empfänger verpflichtet – es sei denn, er würde dadurch nahe Angehörige beschuldigen. Dann greift das Zeugnisverweigerungsrecht und der Bogen muss nicht ausgefüllt werden. In einem solchen Fall können die Behörden den Fahrer in der Regel nicht ermitteln. Stattdessen können Sie den Halter allerdings zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichten.
Phase 2: Das Zwischenverfahren
In der zweiten Phase wird dem Betroffenen der Bußgeldbescheid zugestellt, sofern die Behörde in der ersten Phase nicht entschieden hat, das Verfahren fallen zu lassen. Der Betroffene hat die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Der Einspruch muss begründet werden. Mögliche Gründe sind:
- Verjährung der begangenen Tat
- besondere Umstände
- angenommene Messfehler, beispielsweise bei Geschwindigkeitskontrollen
Die Behörde prüft daraufhin eine Aufhebung des Bescheids. Falls sie sich dagegen entscheidet, dem Einspruch stattzugeben, wird die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese prüft den Fall ein weiteres Mal. Wenn sie zum selben Schluss kommt wie die Verwaltungsbehörde, geht es weiter zum Amtsgericht.
Phase 3: Das gerichtliche Verfahren
Nachdem das Gericht überprüft hat, ob der Einspruch zulässig ist, wird der Fall als letzter Schritt im Ablauf des Bußgeldverfahrens vor dem Amtsgericht verhandelt. In manchen Situationen fällt das Gericht ohne Verhandlung eine Entscheidung. Kommt es zur Hauptverhandlung, werden Zeugen und/oder Gutachter geladen und auch der Betroffene selbst erhält die Möglichkeit, noch einmal Stellung zu beziehen. Dies kann er oder sie persönlich tun oder sich von einem Anwalt vertreten lassen. Es ist dem Betroffenen ebenso möglich, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Sollte das Gericht ohne Verhandlung eine Entscheidung treffen, ist im Bußgeldverfahren beziehungsweise seinem Ablauf geregelt, dass sowohl dem Betroffenen als auch der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben werden.
Nach dem Urteil: Die Rechtsbeschwerde
Falls der Betroffene mit dem Urteil des Gerichts nicht einverstanden ist, gibt es als letzten Weg noch die Rechtsbeschwerde, die die Angelegenheit vor das Oberlandesgericht bringt. Diese Möglichkeit ist jedoch mit einigen Voraussetzungen verbunden und wird nicht in jedem Fall zugelassen. Wenn es zur Rechtsbeschwerde kommt, fällt entweder das Oberlandesgericht selbst ein Urteil oder gibt den Fall zur Überprüfung ans Amtsgericht zurück. Das Urteil, das am Ende der Rechtsbeschwerde steht, ist endgültig.
Ein Bußgeldverfahren kann durch einen Einspruch sehr umfangreich werden. Überprüfen Sie daher am Besten Ihre Erfolgsaussichten, bevor Sie Einspruch einlegen. Ein Anwalt kann Sie hierzu beraten.