Letzte Aktualisierung am: 12. Juli 2024
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Wer haftet bei einem Unfall auf der Dienstreise?
Arbeitnehmer benutzen für eine Dienstreise nicht immer einen Firmenwagen. Möglich ist auch die Dienstfahrt im eigenen Auto. Problematisch wird dieses Vorgehen jedoch, wenn während der Reise ein Unfall geschieht, bei dem das Kfz Schäden davonträgt. Zwar handelt es sich nicht um ein Firmenfahrzeug, doch ist der Fahrer auf einer Dienstreise im Auftrag seines Unternehmens unterwegs.
Wie sieht die rechtliche Lage aus, wenn auf der Dienstreise mit dem Privat-Pkw ein Unfall passiert? Hat in diesem Fall der Arbeitgeber die Kosten für den Schaden zu tragen? Ist für die Haftung die Frage relevant, ob der Fahrer schuld am Unfall ist? Der folgende Ratgeber beantwortet diese Fragen.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zum Unfall auf der Dienstreise mit dem Privat-Pkw
Ereignet sich auf einer Dienstreise mit einem privaten Pkw ein Unfall, hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch Schadensersatz.
Liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor, muss der Arbeitsnehmer in der Regel selbst für die entstandenen Schäden aufkommen.
Auch auf einer Dienstreise finden die allgemeinen Verhaltensregeln bei einem Unfall Anwendung. So gilt es wenn nötig die Unfallstelle zu sichern, Erste Hilfe zu leisten, die Kontaktdaten mit den anderen Beteiligten auszutauschen und die Polizei zu verständigen. Darüber hinaus sollten Sie Ihren Arbeitgeber über die Kollision informieren.
Unfall auf der Dienstfahrt: Muss die Firma zahlen?
Kommt es auf einer Dienstreise zu einem Unfall mit dem Auto des Arbeitnehmers, trägt die Kosten für den entstandenen Schaden am Fahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitgeber bzw. die Firma.Dafür muss die Nutzung des eigenen Autos für die Dienstreise allerdings vom Arbeitgeber angeordnet worden sein.
Der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers gründet sich auf § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es:
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Anders verhält es sich, wenn es nicht auf der Dienstreise mit dem Privat-Pkw zu einem Unfall kommt, sondern z. B. auf dem Weg zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der Arbeitsstelle. In diesem Fall ist die Rede von allgemeinem Lebensrisiko. Hier haftet der Arbeitgeber daher nicht. Das gilt ebenso für einen Unfall mit dem eigenen Auto auf dem Parkplatz des Firmengeländes.
Die Fahrt des Arbeitnehmers zu einem Lehrgang im eigenen Pkw stellt in diesem Zusammenhang einen Sonderfall dar.
Benutzt der Arbeitnehmer seinen eigenen Wagen für die Fahrt dorthin und wieder zurück nur, um Zeit zu sparen oder aus Bequemlichkeit, besteht bei einem Unfall in der Regel kein Ersatzanspruch gegenüber seinem Unternehmen. Erfolgt die Nutzung des Privat-Pkws für den Weg zum Lehrgang jedoch auf Weisung des Arbeitgebers, kann der Fahrer diesen Anspruch bei einem Verkehrsunfall geltend machen.
Die Schuldfrage beim Unfall mit dem Privat-Pkw auf der Dienstfahrt
Steht fest, dass ein Ersatzanspruch besteht, muss noch die Schuldfrage geklärt werden. Trägt der Arbeitnehmer an dem Unfall bei der Dienstfahrt mit dem Privat-Pkw keine Schuld, hat der Arbeitgeber im Normalfall voll für die Schäden zu haften.
Bei einem Mitverschulden des Fahrers am Unfall kommt es darauf an, welche Art von fahrlässigem Verhalten dem Arbeitnehmer vorgeworfen werden kann. Dieses wird üblicherweise in die folgenden drei Stufen unterteilt:
- Leichteste Fahrlässigkeit: Bei geringfügigen Pflichtwidrigkeiten haftet der Arbeitnehmer in der Regel gar nicht.
- Mittlere Fahrlässigkeit: Diese bedingt im Allgemeinen eine anteilige Haftung. Wie groß die Anteile jeweils sind, hängt vom Einzelfall ab.
- Grobe Fahrlässigkeit: Bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung haftet normalerweise nur der Arbeitnehmer für den Schaden, der auf der Dienstreise am Privat-Pkw beim Unfall entstanden ist.