Letzte Aktualisierung am: 18. September 2024
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Was ist unter Unfallflucht und Fahrerflucht zu verstehen?
Die beiden Begriffe “Unfallflucht” und “Fahrerflucht” sind umgangssprachliche Bezeichnungen für ein- und dieselbe Straftat: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Dieser Tatbestand wird in § 142 im Strafgesetzbuch (StGB) definiert. Bereits seit 1909 gibt es in Deutschland eine diesbezügliche gesetzliche Regelung.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zieht eine Strafe nach sich. Diese kann aus einer Geldstrafe, aber auch aus einer Freiheitsstrafe bestehen. Eine Unfallflucht hat auch Folgen für das Punktekonto. Darüber hinaus ist bei Fahrerflucht mit einem Fahrverbot oder sogar mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen.
Da die Sanktionen für Unfallflucht durch das Verkehrsstrafrecht geregelt werden, ist laut dem Bußgeldkatalog für die Fahrerflucht kein bestimmtes Bußgeld vorgesehen. Die Höhe der Geld- bzw. Freiheitsstrafe wird je nach Fall vom Gericht festgelegt.
Wann genau liegt eine Fahrerflucht vor? Welche Strafe ist für Fahrerflucht vorgesehen? Wird Fahrerflucht nach einem Bagatellschaden weniger hart bestraft? Die Antworten auf diese und viele weitere Fragen finden Sie hier im Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zur Fahrerflucht
Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall das Weite suchen, anstatt anzuhalten und sich den drohenden Konsequenzen zu stellen, handelt es sich um Fahrerflucht.
Begehen Sie Fahrerflucht, leisten Sie sich eine Straftat, auf die gemäß § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren folgen kann.
Was geschieht, wenn eine Fahrerflucht nicht bemerkt wurde, erfahren Sie an dieser Stelle.
Was ist ein Unfall mit Fahrerflucht?
Die Fahrerflucht ist ein Verkehrsdelikt, das heißt, es geht um die Flucht nach einem Verkehrsunfall. In § 142 im StGB wird die Fahrerflucht folgendermaßen definiert:
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, […]
§ 142 Absatz 1 StGB macht deutlich, dass der Unfallbeteiligte verpflichtet ist, anderen Beteiligten bzw. Geschädigten seine Daten zu nennen und zu erklären, dass und wie er an dem Unfall beteiligt war. Anhand von § 142 Absatz 2 StGB wird ersichtlich, dass er zu warten hat, sollte sich kein anderer Unfallbeteiligter am Unfallort aufhalten.
Übrigens: Es gibt auch eine Fahrerflucht ohne ersichtlichen Schaden. Denn selbst wenn auf den ersten Blick keine Schäden an Fahrzeugen erkennbar sind, muss das nicht heißen, dass keine entstanden sind.
Nun stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wer als Unfallbeteiligter gilt. In § 142 Absatz 5 StGB steht, dass jeder als Unfallbeteiligter zu betrachten ist, der durch sein “Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann”. (§ 142 Absatz 5 StGB)
Das schließt alle Verkehrsteilnehmer mit ein, die Einfluss auf die Entstehung des Unfalls genommen haben. Dabei ist es nicht notwendig, dass derjenige einen Verstoß gegen eine Verkehrsregel begangen hat.
Weitere Infos zum Thema Fahrerflucht finden Sie in diesem Video:
Welche Daten hat ein Unfallbeteiligter anzugeben?
Eine Person, die an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat laut StGB den anderen Beteiligten gegenüber bestimmte Angabenzu machen. In § 142 Absatz 1 Nr. 1 StGB wird erklärt, welche Angaben das sind. Dazu gehören die im Folgenden aufgelisteten Informationen:
- Erklärung darüber, am Unfall beteiligt gewesen zu sein
- Art der Beteiligung
- Angaben zur Person
- Angaben zum Fahrzeug
Auch in § 34 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist festgehalten, dass diese Informationen zu liefern sind. Außerdem ist dort vermerkt, dass ein Unfallbeteiligter dazu verpflichtet ist, seinen Fahrzeugschein und den Führerschein vorzuzeigen, wenn die anderen Beteiligten dies verlangen sollten. Des Weiteren steht in der StVO, dass auch Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen sind.
Wie lange sollte ein Unfallbeteiligter warten?
Um nicht eine Strafe wegen Fahrerflucht zu riskieren, hat ein Unfallbeteiligter seine persönlichen Daten und seine Fahrzeugdaten bekannt zu geben, bevor er die Unfallstelle verlässt. Doch was kann er tun, wenn sich kein anderer Unfallbeteiligter am Unfallort aufhält? Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand ein stehendes Fahrzeug, z. B. eines, das geparkt wurde, rammt, dessen Besitzer jedoch nicht vor Ort ist. Selbst bei einer äußerst geringfügigen Beschädigung zählt es bei einem solchen Parkschaden als Fahrerflucht, wenn der Unfallverursacher einfach wegfährt.
Sollte kein anderer Unfallbeteiligter anwesend sein, z. b. beim erwähnten Parkrempler, ist Fahrerflucht zu vermeiden, indem so gehandelt wird, wie es § 142 Absatz 1, Nr. 2 StBGvorschreibt. Das StBG sieht nämlich vor, dass der Unfallbeteiligte eine angemessene Zeit lang zu warten hat. Im Gesetz steht nicht, was unter einer angemessenen Zeitspanne zu verstehen ist – nur, dass sie den Umständen angepasst sein muss.
Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob die Wartezeit angemessen ist, hängt tatsächlich vom individuellen Unfall ab. Von großer Bedeutung ist auch hier die Art des Unfalls. Ein Unfall, bei dem Personen verletzt worden sind, erfordert eine längere Wartezeit, als ein Unfall mit einem geringen Sachschaden. Die als angemessen angesehene Zeitspanne variiert zwischen fünfzehn Minuten und zwei Stunden.
Doch auch nach Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit kann sich ein Beteiligter an einem Verkehrsunfall nicht einfach von der Unfallstelle entfernen. Auch in einem solchen Fall würde es sich immer noch um Fahrerflucht handeln. Um dies zu vermeiden, muss der Betroffene unverzüglich nachträglich die notwendigen Angaben machen.
Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn er die Polizei über den Unfall informiert und ihr die erforderlichen Angaben zu Person, Fahrzeug etc. mitteilt. Dies kann durch einen Anruf von der Unfallstelle geschehen. Wenn ein Anruf aus irgendeinem Grund nicht möglich sein sollte, muss sich der Unfallbeteiligte direkt nach der Wartezeit zur nächsten Polizeidienststelle begeben. Die Polizei kann dann auch die anderen Unfallbeteiligten ermitteln und über den Unfall informieren.
Fahrerflucht nach Parkschaden – Zettel hinterlassen? Es existiert die Ansicht, dass nach einem Parkschaden weder Fahrerflucht noch Strafe folgen können, wenn der Unfallverursacher lediglich einen Zettel mit Namen und Adresse am beschädigten Auto hinterlässt. Doch es reicht eben nicht aus, nur einen Zettel mit den erforderlichen Angaben zur Person etc. zu hinterlassen. Ein Verlassen des Unfallortes ohne eine angemessene Wartezeit und eine umgehende Benachrichtigung der Polizei ist, wenn ein Auto angefahren wurde, Fahrerflucht.
Was geschieht, wenn der Betroffene seine Fahrerflucht nicht bemerkt?
Eine unbemerkte Fahrerflucht ist möglich. Damit ist gemeint, dass ein Fahrer gar nicht mitbekommt, dass er beispielsweise Schäden an einem anderen Fahrzeug verursacht. Er entfernt sich also unerlaubt von der Unfallstelle, ohne sich dessen bewusst zu sein. Allerdings kann eine unbemerkte Fahrerflucht auch durch einen Zeugen angezeigt werden.
In einem solchen Fall hat die Staatsanwaltschaft nachzuweisen, dass der Unfall, und daher auch die Unfallflucht, hätten bemerkt werden müssen. Dies kann mittels eines Unfallgutachtens erfolgen. Ein Sachverständiger kann bestimmen, wie gut der Aufprall im Fahrzeug des Unfallverursachers zu hören war. Dafür werden z. B. Unfälle simuliert. Bedeutung für das Gutachten hat auch der Grad der Wahrnehmbarkeit der entstandenen Beschädigung. Sobald dieser Schaden mehr als 700 Euro beträgt, wird in der Regel davon ausgegangen, dass er für die Unfallbeteiligten wahrnehmbar gewesen sein muss.
Kann nicht nachgewiesen werden, dass der Unfall vom Betroffenen hätte bemerkt werden müssen, dann hat das unerlaubte Entfernen vom Unfallort für denjenigen in der Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen.
Welche Strafe droht bei Fahrerflucht?
Eine Fahrerflucht hat, wie bereits erwähnt, strafrechtliche Folgen. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Anzeige wegen Fahrerflucht. Eine Unfallflucht hat laut StGB (§ 142, Absatz 1) entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe zur Folge. Für Letztgenannte ist eine Begrenzung auf maximal drei Jahre angegeben. Hinzu kommen oft noch weitere Sanktionen. Dazu gehören Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Wie hoch bei einer Fahrerflucht das Strafmaß ausfällt, entscheidet das Gericht je nach individuellem Einzelfall. Ein wichtiger Punkt ist die Art des Unfalls, z.B. ob Personen dabei verletzt wurden oder ob nur Fahrzeugschäden entstanden sind.
Fahrerflucht bei Sachschaden
Bei einer Fahrerflucht mit Sachschaden kommt es vor allem auf die Höhe des Schadens an. Handelt es sich bei den Schäden um eine Summe zwischen ungefähr 600 und 1300 Euro, ist es möglich, dass die Geldstrafe ein Monatsgehalt beträgt. Außerdem hat eine Fahrerflucht auch Punkte im Fahreignungsregister zur Folge. Bei dem soeben beschriebenen Beispiel für Unfallflucht können zwei Punkte auf dem Konto landen. Hinzu käme wahrscheinlich ein Fahrverbotmit einer Dauer von höchstens drei Monaten.
Überschreiten die Schäden die Marke von 1300 Euro, fällt die Strafe für die Unfallflucht üblicherweise härter aus. Eine Geldstrafe ist dann in der Regel höher als ein Monatsgehalt. Darüber hinaus droht eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Sperrfrist hätte eine Mindestdauer von sechs Monaten. Außerdem würde sich die Zahl der Punkte in Flensburg auf drei erhöhen.
Verfall von Punkten: Punkte in Flensburg verjähren nach bestimmten Fristen. Ein Eintrag im Fahreignungsregister in der Höhe von zwei Punkten verfällt nach fünf Jahren. Ein Eintrag in der Höhe von drei Punkten erlischt erst nach zehn Jahren.
Fahrerflucht bei Personenschaden
Ein Beteiligter an einem Unfall mit Personenschaden, der Fahrerflucht begeht, macht sich unter Umständen noch zwei weiterer Vergehen schuldig. Ist er der Unfallverursacher, so hat er Personen verletzt, obwohl dies vermutlich nicht seine Absicht war. In diesem Fall liegt eine fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) vor. Dafür legt das Gesetz eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe fest, die bis zu drei Jahre betragen kann.
Auch wenn ein Unfallbeteiligter keine Schuld an einem Unfall mit Personenschaden trägt, so macht er sich im Fall eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort dennoch der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) schuldig. Die Sanktion dafür kann entweder in einer Geld- oder in einer Freiheitsstrafe bestehen. Letztere kann eine Dauer von bis zu einem Jahr haben. Wenn jemand neben der Fahrerflucht sowohl wegen fahrlässiger Körperverletzung als auch wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt wird, ist es durchaus möglich, dass er eine Freiheitsstrafe erhält. Zusätzlich dazu ist von drei Punkten im Fahreignungsregister auszugehen. Außerdem kann die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.
Kann eine Fahrerflucht verjähren?
Grundsätzlich ist die Fahrerflucht an eine Verjährung gebunden. Im StGB in § 78 Absatz 3 sind die einzelnen Verjährungsfristen aufgeführt. Diese richten sich nach dem vorgesehenen Strafmaß.
Da für die Unfallflucht ein maximales Strafmaß von drei Jahren festgesetzt ist, verjährt dieses Delikt normalerweise nach fünf Jahren.
Was passiert bei Fahrerflucht in der Probezeit?
Für Führerscheinneulinge hat eine Fahrerflucht, im Gegensatz zu anderen Fahrern, noch weitere Konsequenzen. Da das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als A-Verstoß gilt, verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre. Zusätzlich hat der Verkehrssünder an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilzunehmen. Diese Folgen kommen, wie schon erwähnt, zu den üblichen Konsequenzen für eine Fahrerflucht hinzu.
Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Fahrerflucht
Wie bereits dargelegt, muss ein Verkehrsteilnehmer, welcher der Fahrerflucht angeklagt ist, mit einem Fahrverbot oder mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Die Voraussetzungen für Letzteres werden durch § 69 des StGB festgelegt.
Dieser Paragraph besagt in Absatz 1 unter anderem, dass jemand, der aufgrund einer rechtswidrigen Tat verurteilt worden ist, die mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges in Verbindung steht oder die mit der Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer einhergeht, seine Fahrerlaubnis verliert. Denn dadurch, so heißt es dort, habe derjenige gezeigt, dass er ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen.
In Absatz 2 wird ausdrücklich das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als Beleg für die mangelnde Eignung als Kraftfahrzeugführer genannt. Allerdings ist dies an eine bestimmte Art des Unfalls gebunden:
(2) ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
[…]
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, […] (§ 69 Absatz 2 StGB)
Daraus geht hervor, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Fahrerflucht erfolgt, wenn es zu Personenschaden kam oder ein größerer Sachschaden entstanden ist. In § 69a Absatz 1 wird bestimmt, dass das Gericht auch die Zeitspanne der Sperrfrist nach der Entziehung der Fahrerlaubnis festzulegen hat. Die Dauer dieser Frist kann zwischen sechs Monaten und fünf Jahren betragen. Allerdings ist es laut § 69a Absatz 1 StGB auch möglich, die Fahrerlaubnis für immer zu entziehen.
Die Anordnung eines Fahrverbots ergibt sich in gewisser Hinsicht ebenfalls aus § 69 Absatz 2 Nr. 3, denn die Formulierung des Gesetzes besagt letzten Endes auch, dass bei anderen Unfallfolgen, etwa bei einer Unfallflucht nach einem Bagatellschaden, die Fahrerlaubnis in der Regel nicht entzogen wird. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, ist ein Fahrverbot wahrscheinlicher. Dieses kann höchstens eine Dauer von drei Monaten aufweisen. Die kürzestmögliche Dauer beträgt einen Monat.
Wann ist eine Selbstanzeige bei Fahrerflucht sinnvoll?
“Fahrerflucht – Was tun?” – Falls jemand zunächst Fahrerflucht begeht – vielleicht aufgrund eines Schocks – bleibt ihm hinterher die Option, sich nachträglich bei der Polizei zu melden. Im StGB heißt es dazu:
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3). (§ 142 Absatz 4 StGB)
Demzufolge ist es möglich, dass die Strafe für Fahrerflucht durch eine Selbstanzeige gemildert oder in manchen Fällen sogar erlassen werden kann. Es müssen laut diesem Gesetz allerdings bestimmte Vorgaben erfüllt sein:
- Es entstand nur Sachschaden.
- Der Sachschaden ist nicht bedeutend.
- Der Unfall ereignete sich im ruhenden Verkehr.
- Die Selbstanzeige erfolgt innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall.
Diese Vorgaben treffen beispielsweise auf das Anfahren eines parkenden Autos zu, das nur eine geringfügige Beschädigung zur Folge hat. Im Normalfall gilt ein Schaden, der Kosten unter 1300 Euro verursacht, als nicht bedeutend. Keinerlei Milde hat nach dem Wortlaut des Paragraphen ein Verkehrsteilnehmer zu erwarten, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, obwohl es zu Personenschäden kam. Eine weitere wichtige Voraussetzung für ein milderes Strafmaß bei Fahrerflucht ist außerdem, dass die Polizei vor der Selbstanzeige noch nicht mit der Ermittlung begonnen hat.
Welche Folgen hat eine Fahrerflucht für die Versicherung?
Fahrerflucht hat Konsequenzen für den Versicherungsschutz – sowohl was die Kfz-Haftpflichtversicherung, als auch, was die Kaskoversicherung betrifft. Eine Unfallflucht lässt die Versicherung bzw. deren Schutz daher zumindest zum Teil hinfällig werden. Die Haftpflichtversicherung weigert sich in der Regel in einem solchen Fall, die vollen Kostenfür die entstandenen Schäden zu übernehmen. Zwar zahlt sie üblicherweise zunächst, doch fordert sie später meist bis zu 5000 Euro vom Fahrerflüchtigen zurück. Eine Kaskoversicherung hingegen zahlt bei einer Fahrerflucht meistens gar nichts.
Das Opfer einer Fahrerflucht erhält möglicherweise keine Entschädigung, wenn der Unfallverursacher Fahrerflucht begeht und nicht erwischt wird. Denn wenn der Geschädigte nur eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, werden nur die Kosten für Beschädigungen an Fremdfahrzeugen übernommen.
Ist nach einem Wildunfall eine Fahrerflucht möglich?
Wenn ein Fahrer mit einem Kfz z. B. ein Reh oder ein Wildschwein anfährt, handelt es sich um einen Wildunfall. Das Überfahren von kleineren Wildtieren wie Igeln gilt jedoch im Allgemeinen nicht als Wildunfall. Wichtiges Kennzeichen für diese Unfallart ist die Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem größeren Wildtier.
Verlässt der Fahrer nach einem Wildunfall den Unfallort, liegt keine Fahrerflucht vor. Doch ist es denkbar, dass durch das Verlassen der Unfallstelle nach einem Wildunfall das Tierschutzgesetz verletzt wird. Dieses besagt, dass Tieren nicht unnötig Leid zugefügt werden darf.
In § 17 im Tierschutzgesetz wird dafür eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestimmt. Gegen dieses Gesetz wird verstoßen, wenn das Tier durch den Unfall verletzt worden ist und der Fahrer sich von der Unfallstelle entfernt, ohne die zuständigen Stellen über das Schadensereignis in Kenntnis zu setzen. Denn dann kann dem Tier nicht geholfen werden.
Daher sollte der betroffene Autofahrer die Polizei informieren. Es wird davon abgeraten, selbst zu versuchen, verletzten Tieren zu helfen. Diese können unter Umständen aggressiv reagieren und den sich nähernden Menschen verletzen. Ein totes Wildtier mitzunehmen, ist verboten.
Die Kontaktierung der Beamten ist auch dann ratsam, wenn das Tier nach dem Unfall geflüchtet ist. Aufgrund der Verletzungen ist es nämlich auch dann möglich, dass es ohne den Einsatz des verantwortlichen Jagdpächters qualvoll sterben muss.
Haustiere und Fahrerflucht
Haustiere wie Hunde, Katzen, Hauskaninchen und andere gelten nicht als Wildtiere. Die rechtliche Lage im Zusammenhang mit Fahrerflucht bei Haustieren sieht dennoch ähnlichaus. Es liegt auch, wenn eine Katze überfahren wird, keine Fahrerflucht vor, sollte sich der Fahrer danach von der Unfallstelle entfernen. Obwohl Haustiere in Deutschland aus Sicht der Rechtsprechung den Status von Sachen haben und ihre Verletzung daher eine Sachbeschädigung darstellt, ist es juristisch betrachtet nämlich dennoch keine Fahrerflucht. Eine entsprechende Strafe wird deshalb in der Regel nicht verhängt.
Doch auch hier sollte das Tierschutzgesetzbeachtet werden. Es gilt wie im Fall eines angefahrenen Wildtieres als Tierquälerei, wenn der Unfallverursacher das Tier verletzt zurücklässt, ohne die Polizei oder eine andere zuständige Stelle benachrichtigt zu haben. Infrage kommen dafür auch der örtliche Jagdpächter oder ein Tierrettungsdienst.
Ist das Tier sehr schwer verletzt, darf der Fahrer es dennoch nicht töten, weil er ihm weiteres Leiden ersparen will. Im Tierschutzgesetz in § 4 Absatz 1 heißt es dazu, dass ein Wirbeltier nur unter Betäubungbzw. unter Vermeidung von Schmerz getötet werden darf, und das auch nur von jemandem, der die dafür notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt.
Es ist nicht nur so, dass das Überfahren eines Haustieres in der Regel straffrei bleibt. Wird beim Zusammenprall das Fahrzeug beschädigt, muss der Besitzer der Katze oder des Hundes sogar die Kosten dafür übernehmen. Denn der Tierhalter ist in der Pflicht, sein Tier daran zu hindern, auf die Straße zu laufen.