Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Bußgeldkatalog: Fahrradbeleuchtung
Tatbestand | Bußgeld in Euro |
---|---|
Fahrrad ohne Licht oder mit defektem Licht | 20 |
... mit Gefährdung | 25 |
... mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | 35 |
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zur Fahrradbeleuchtung
Laut StVZO müssen Fahrräder sowohl mit Scheinwerfern als auch mit diversen Reflektoren ausgestattet sein. Eine Übersicht der einzelnen Beleuchtungseinrichtungen finden Sie hier.
Die Beleuchtung am Fahrrad kann sowohl per Dynamo als auch per Akku oder Batterie mit Energie versorgt werden.
Ist die Beleuchtung am Fahrrad defekt oder fehlt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Laut Bußgeldkatalog droht dafür ein Verwarngeld zwischen 20 und 35 Euro. Die konkreten Sanktionen können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Die Fahrradbeleuchtung – Was es zu beachten gilt
Dynamo am Fahrrad, oder nicht? Im Segment der Fahrrad-Technik ist die Beleuchtung ein wichtiges und viel diskutiertes Zubehör. Viele Jahre lang war das Thema immer wieder umstritten. Denn bis vor wenigen Jahren galt eine absolute Dynamo-Pflicht beim Fahrrad, d. h. das Fahrrad-Licht musste mit einem Dynamo betrieben werden, sonst drohte ein Bußgeld. Seit 2013 wurde dieses Gesetz nun abgeändert und hat sich den technischen Entwicklungen sowie Gewohnheiten der letzten beiden Jahrzehnte angepasst.
Der § 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sorgt für die gesetzliche Untermauerung der Fahrradbeleuchtung unter „Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern“. Seit Juli 2013 sind neben den dynamobetriebenen Lichtanlagen auch Anlagen mit Batterie und Akku zulässig.
Es gilt für die Fahrradbeleuchtung nach StVZO:
Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sind. […] Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, einer Batterie oder einem wieder aufladbaren Energiespeicher oder einer Kombination daraus als Energiequelle ausgerüstet sein.
Für die Beleuchtung beim Fahrrad gilt des Weiteren, dass die lichttechnischen Einrichtungen vorschriftsmäßig angebracht sein müssen. Das gilt für alle Lichteinrichtungen rund ums Fahrrad. Dabei sollten Sie zusätzlich darauf achten, dass das Fahrradlicht nicht bedeckt ist. Das ist vor allem beim Fahrradrücklicht wichtig.
In der Regel sollten folgende Fahrradlichter und Leuchten an einem Fahrrad befestigt sein:
- Frontscheinwerfer
- (weißer) Frontreflektor
- Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen am Reifen
- Nach hinten und vorne wirkende Reflektoren an den Pedalen
- Rücklicht
- (roter) Rückstrahler
StVZO – Fahrradbeleuchtung: Scheinwerfer und Rücklicht
Scheinwerfer nach § 67:
Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Abblendlicht ausgerüstet sein. Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet.
Das bedeutet auch, um für sich selbst die optimale Nutzung eines Frontscheinwerfers zu haben und um andere, entgegenkommende Fahrradfahrer nicht zu blenden, kommt es in jedem Falle darauf an, die Fahrradbeleuchtung gut und richtig einzustellen. Eine Fahrradlampe darf weder zu hoch, denn dann blendet sie den Gegenverkehr, noch zu niedrig, denn dann ist die Ausleuchtung zu kurz, eingestellt sein. Dabei ist darauf zu achten, dass die Oberkante des Lichtkegels unter der Scheinwerferhöhe liegt, also abfallend ist.
Die Beleuchtungsstärke der Fahrradbeleuchtung wird im Handel meistens in Lux angegeben. Das Gesetz liegt hierbei jedoch keine Standards fest. Dabei macht die Lux-Zahl jedoch nur eine Aussage darüber, wie viel Licht auf eine ganz bestimmte Fläche trifft.
Generell gilt: Die StVZO macht keine näheren Angaben zu den verwendbaren Leuchtmitteln. Dies können ganz normale Glühlampen, Halogenleuchten oder eine Fahrrad-LED-Beleuchtung sein. Mehr dazu finden Sie auf hild-radwelt.de.
Das Rücklicht
Auch die Eckpunkte des Rücklichts sind genau festgelegt. Nach StVZO muss die Schlussleuchte für rotes Licht mindestens 25 cm über der Fahrbahn am Fahrrad befestigt sein. Der rote Rückstrahler darf hingegen nicht höher als 120 cm über der Fahrbahn angebracht sein. Zudem sollte jeder Fahrradfahrer darauf achten, dass sich an der Rückseite ein roter Großflächen-Rückstrahler befindet. Dieser muss mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichnet sein. Diese Elemente dürfen auch in einem Gerät vereint verwendet werden. Übrigens: Bei einem etwaigen Beiwagen von Fahrrädern muss auch dieser mit einem Rückstrahler versehen werden. Auch hier darf LED verwendet werden.
Wichtig! Das Fahren generell ohne Licht sowie mit einer defekten Fahrradbeleuchtung kann ein Bußgeld von mindestens 20 Euro bedeuten.