Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024
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Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Bereits in der Fahrschule wird die Fahreignung genau überprüft. Fahrschüler müssen einen Sehtest absolvieren und beweisen in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung, dass sie ein Fahrzeug ohne gesundheitliche und psychische Einschränkungen führen können. Bei bestimmten Krankheiten kann es allerdings vonnöten sein, dass ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss.
Der Arzt bescheinigt damit, dass die Fahreignung gewährleistet ist. Gegenteiliges ist dies aber ebenso möglich. Ihnen kann vom Arzt ein ärztliches Fahrverbot nach Anlage 4 FeV auferlegt werden. Es ist Ihnen in diesem Zusammenhang dann nicht gestattet, ein Auto oder anderes Kfz zu führen. Aber wann darf der Arzt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anzweifeln?
Welche Krankheiten können sich negativ auf die Fahreignung auswirken? Was genau umfasst die Fahrerlaubnisverordnung Anlage 4? Wie lange dauert ein ärztlich verordnetes Fahrverbot? Dürfen Sie sich nach einem Herzinfarkt oder Schlaganfall wieder ans Steuer setzen oder widerspricht dies der Anlage 4 FeV? Mehr dazu lesen Sie im folgenden Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zum ärztlichen Fahrverbot
Bei einer Krankheit oder einem Mangel nach Anlage 4 FeV ist ein ärztliches Fahrverbot möglich. Dazu können etwa Diabetes, schwere Depressionen, Epilepsie, Alkohol- und Drogenabhängigkeit gehören.
Ein ärztliches Fahrverbot gilt üblicherweise so lange, wie die Beeinträchtigung besteht. Regelmäßige Untersuchungen zur Fahrtauglichkeit können Klarheit bringen.
Ein ärztliches Fahrerbot ist in der Regel nicht bindend, daher drohen bei einem Verstoß keine Sanktionen. Verursachen Sie dann allerdings einen Unfall, kann ein Verlust des Versicherungsschutzes und eine Anzeige wegen Körperverletzung oder gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr drohen.
Fahrerlaubnisverordnung: Ist eine ärztliche Untersuchung vorgesehen?
In Anlage 4 FeV (zu den §§ 11, 13 und 14) sind verschiedene Krankheiten aufgeführt, bei denen die Fahreignung im Straßenverkehr mittels eines ärztlichen Gutachtens, einer MPU oder durch einen Sachverständigen beurteilt werden muss. Dementsprechend erfordern verschiedene Nervenerkrankungen sowie der regelmäßige Konsum und die Einnahme von Cannabis ein ärztliches Gutachten nach Anlage 4 FeV. Auch bei Parkinson muss – laut Verordnung – in besonderen Fällen die Fahreignung überprüft werden.
Sollte sich der Verlauf, der in Anlage 4 FeV aufgeführten Krankheiten, verändern, kann das Fahrverbot wieder aufgehoben werden. Durch eine ärztliche Untersuchung ist es möglich, dass das Fahrverbot auch teilweise wieder aufgehoben wird und die Fahreignung durch regelmäßige Nachuntersuchungen wiederhergestellt werden kann.
Video: So funktioniert das Fahrverbot vom Arzt!
Fahrverbot bei Epilepsie
Die Anlage 4 FeV sieht bei Epilepsie für die Führerscheinklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T generell die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vor.
Allerdings ist dies nur gewährleistet, wenn kein wesentliches Risiko durch Anfälle mehr besteht. Das bedeutet für Epilepsiepatienten, dass sie mindestens ein Jahr lang anfallsfrei gewesen sein müssen.
Für die Führerscheinklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E müssen laut Anlage 4 FeV sogar fünf Jahre ohne Anfall und Therapie vorliegen. Bei bedingter Eignung wird vorgeschrieben, dass Patienten regelmäßig eine Nachuntersuchung beim Arzt besuchen. So soll ausgeschlossen werden, dass durch plötzliche Anfälle ein Unfall geschieht. Bei einem Krampfanfall kann ein Fahrverbot vom Arzt ausgesprochen werden.
Fahrverbot nach einem Schlaganfall
Die Anlage 4 FeV umfasst keinen Eintrag zum Schlaganfall. Das liegt daran, dass kein Fahrverbot bei dieser Krankheit ausgesprochen wird. Der Patient muss im eigenen Ermessen entscheiden, ob er sich noch in der Lage fühlt, ein Kraftfahrzeug zu führen. Fühlt sich der Betroffene hinter dem Steuer nicht mehr sicher fühlen und das Fahren bereitet ihm Schwierigkeiten, sollte dieser es unterlassen. Die Fahrerlaubnis wird Ihnen in diesem Fall allerdings nicht entzogen und bleibt erhalten.