Letzte Aktualisierung am: 18. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Bußgeldkatalog: Unzulässiges Halten in zweiter Reihe
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
unzulässig in zweiter Reihe gehalten | 55 Euro | - |
... mit Behinderung | 70 Euro | 1 |
... mit Gefährdung | 80 Euro | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 100 Euro | 1 |
zum Halten in zweiter Reihe einen Schutzstreifen für den Radverkehr genutzt | 55 Euro | - |
... mit Behinderung | 70 Euro | 1 |
... mit Gefährdung | 80 Euro | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 100 Euro | 1 |
FAQ: Fragen und Antworten zum Halten in zweiter Reihe
In aller Regel ist das untersagt. Sofern Sie schnell jemanden ein- oder aussteigen lassen, kann es ggf. zulässig sein, wenn Sie dabei niemanden behindern. Spätestens jedoch sobald Sie zum Halten in zweiter Reihe einen Radschutzstreifen nutzen, das Auto verlassen oder länger als drei Minuten stehen, handeln Sie in jedem Fall ordnungswidrig.
In der Regel ist dies nur Taxen erlaubt, wenn diese zum Beispiel Fahrgäste abholen oder aussteigen lassen. Diese dürfen dabei aber auch keine anderen Verkehrsteilnehmer behindern. Darüber hinaus können einzelne Dienstfahrzeuge auch aufgrund von Sonderrechten zulässig in zweiter Reihe halten oder parken.
Wenn Sie unzulässig in zweiter Reihe halten, kann ein Bußgeld zwischen 55 und 100 Euro auf Sie zukommen. Auch ein Punkt in Flensburg ist möglich. Einen Überblick zu den einzelnen Tatbeständen finden Sie in dieser Tabelle.
Video: Halten und Parken in zweiter Reihe
Inhalt
Wer darf in zweiter Reihe halten?
Vorab: Was heißt eigentlich „Halten in zweiter Reihe“? Sie halten stets dann in zweiter Reihe, wenn Sie gekennzeichnete Parkflächen blockieren. Dabei ist es unerheblich, ob sich hier tatsächlich parkende Autos befinden oder nicht.
Kein Parkplatz in Sicht und eigentlich wollen Sie doch nur schnell was ausladen, jemanden einladen oder aber fix zum Bäcker Brötchen holen? Mal eben Halten in zweiter Reihe wird da doch erlaubt sein, oder? Tatsächlich sind diesem Vorhaben sehr enge Grenzen gesetzt.
Das Parken oder Halten in zweiter Reihe ist laut StVO nämlich nur Taxen gestattet, wenn diese zum Beispiel Fahrgäste abholen oder am Zielort aussteigen lassen wollen. Aber auch sie dürfen dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer behindern.
Auch andere Fahrzeugführer können ggf. schnell an den Rand fahren um Insassen ein- oder aussteigen zu lassen. Das Parken ist hingegen immer untersagt. Wichtig in diesen Fällen:
- Sie dürfen keine anderen Verkehrsteilnehmer behindern (also zum Beispiel nicht in Kurven oder Engstellen in zweiter Reihe halten).
- Nutzen Sie zum Halten in zweiter Reihe einen Radschutzstreifen, so handeln Sie in jedem Fall ordnungswidrig. Das Bußgeld liegt in diesem Fall bei 55 bis 110 Euro. Auch ein Punkt in Flensburg kann drohen.
- Sobald Sie länger als drei Minuten halten, parken Sie. Gleiches gilt auch, wenn Sie Ihr Fahrzeug verlassen und keinen unmittelbaren Zugriff mehr auf dieses haben.
- Das Halten in zweiter Reihe wird auch mit Warnblinklicht nicht automatisch zulässig. Stattdessen kann Ihnen die missbräuchliche Verwendung dieses Warnsignals ebenfalls eine Geldbuße einbringen.
Darüber hinaus können einzelne Verkehrsteilnehmer auch von Sonderrechten Gebrauch machen: Hierzu zählen Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr oder Fahrzeuge der Müllabfuhr. Diese dürfen in aller Regel zum Halten ebenfalls die zweite Reihe nutzen.
Unzulässig die zweite Reihe zum Halten genutzt: Welche Sanktionen drohen?
Das verbotswidrige Halten in zweiter Reihe kann ein Bußgeld von mindestens 55 Euro nach sich ziehen. Bei einer Behinderung oder Gefährdung erhöht sich das Bußgeld und es kann auch ein Punkt in Flensburg die Folge sein. Einen Überblick gibt die obige Tabelle.
Verursachen Sie beim Halten in zweiter Reihe übrigens einen Unfall mit Personenschaden, dann kann Ihnen unter anderem fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen werden. Die Folge einer solchen Straftat kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe sein. Auch ein Fahrverbot bis sechs Monate oder der Führerscheinentzug können folgen.
Im Übrigen: Sobald Sie beim Halten in zweiter Reihe andere zumindest behindern, handelt es sich um einen B-Verstoß. Dieser kann für Fahranfänger in der Probezeit entsprechende Konsequenzen mit sich bringen.