StVZO – Was beinhaltet die Straßenverkehrszulassungsordnung?

Von Kai L.

Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Was ist die StVZO?

Die Straßenverkehrszulassungsordnung, oder kurz StVZO, regelt die Zulassung von Fahrzeugen.
Die Straßenverkehrszulassungsordnung, oder kurz StVZO, regelt die Zulassung von Fahrzeugen.

Das Verkehrsrecht in Deutschland umfasst verschiedene Gesetze und Verordnungen, darunter auch die sogenannte Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

Sie gehört wohl zu den bekanntesten Abkürzungen neben der StVO. Genau wie diese ist sie eine Rechtsverordnung und kein Gesetz.

Im Folgenden erfahren Sie, was die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung konkret beinhaltet. Zudem wird die Frage geklärt, warum diese Verordnung in Zukunft nicht mehr existiert.

FAQ: Fragen und Antworten zur StVZO

Was steht in der StVZO?

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) befasst sich inhaltlich vor allem mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr sowie mit der Betriebserlaubnis. Wie das Regelwerk aufgebaut ist, können Sie hier nachlesen.

Was ist der Unterschied zwischen StV‌O und StVZO?

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beinhaltet die grundlegenden Regeln für die Teilnahme am Straßenverkehr und gilt für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen. Die StVZO wiederum regelt die Zulassung von Kfz und beinhaltet eher technische Details, die dabei relevant sind.

Soll die StVZO abgeschafft werden?

Ja, gewisse Teile der StVZO wurden bereits in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sowie in die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) übernommen. Bei weiteren Abschnitten ist geplant, sie in eine gänzlich neue Verordnung zu überführen: die Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV). Wann dies genau geschehen soll, steht allerdings noch nicht fest.

Definition und Allgemeines

Wie bereits erwähnt, ist sie eine Verordnung. Sie basiert auf dem § 6 des Straßenverkehrsgesetzes und bildete lange Zeit mit der Straßenverkehrsordnung zusammen die Rechtsgrundlage für die allgemeinen Begebenheiten bezüglich der verschiedenen Kraftfahrzeuge und das Verhalten im Straßenverkehr.

Generell sei festgehalten, dass die StVZO die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Personen im Straßenverkehr sowie die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und die Bauvorschriften technischer Einrichtungen, inklusive der regelt.

In den vergangenen Jahren gab es bezüglich der StVZO einige Änderungen. Denn in absehbarer Zeit soll die Verordnung ganz abgeschafft werden.

Die Wandlung der StVZO

Die StVZO unterlag in den letzten Jahren gravierenden Veränderungen.
Die StVZO unterlag in den letzten Jahren gravierenden Veränderungen.

Die erste Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung trat bereits 1938 in Kraft. Seitdem gab es immer wieder Bearbeitungen oder Neufassungen. Wie bei vielen anderen Rechtstexten gibt es diese Änderungen, doch die StVZO spielt hierbei eine ganz besondere Rolle.

Denn in den vergangenen Jahren ist eine Vielzahl von Paragraphen weggefallen und in andere Verordnungen übergegangen. Viele Vorschriften und Richtlinien sind nicht mehr zeitgemäß und entsprechen nicht den technischen Standards der Fahrzeuge selbst oder zusätzlicher technischer Einrichtungen.

Deshalb steht die StVZO seit Längerem immer in der Kritik. Das ist auch der Grund, warum viele Paragraphen bereits überführt wurden.

Was ist weggefallen und wo Sie es aktuell finden:

  • §§ 1- 15Zulassung von Personen zum Straßenverkehr: FeV
  • §§ 24 – 28Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr: FZV
  • andere Vorschriften: EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

Wichtig! Unter anderem sind damit die Angaben in der StVZO zu den Kennzeichen in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die 2007 in Kraft trat, übergegangen.

Mittlerweile regelt sie noch die technischen sowie formalen Voraussetzungen im Bereich der Zulassung von Fahrzeugen, einschließlich der Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung und der Vorschriften zur Untersuchung bei Kraftfahrzeugen sowie Kraftomnibussen.

Der Endpunkt der Umgestaltung soll eine Fahrzeug-Betriebs-Verordnung sein. Tritt diese FBV dann in Kraft, ist die StVZO vollkommen abgeschafft.

Inhaltlicher Aufbau der StVZO

Die Straßenverkehrszulassungsordnung ist in drei Teile gegliedert.

  1. Der erste umfasst Bestimmungen zur Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen (§ 16 StVZO) und beantwortet auch die Frage, wann ein Fahrzeug stillgelegt werden muss.
  2. Der zweite Abschnitt umfasst die Themen der Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung. Hierbei geht es um Einzelfahrzeuge, um Bauteile sowie um die Untersuchung (Hauptuntersuchung), die regelmäßig erfolgen muss.
  3. Im dritten Unterpunkt stehen die Bau- und Betriebsvorschriften im Mittelpunkt. Neben allgemeinen Vorschriften finden Sie an dieser Stelle in der StVZO Angaben zum Anhänger und zu anderen Straßenfahrzeugen (wie Besonderheiten bei Fahrrädern oder Kraftomnibussen).

Das Fahrrad in der StVZO

Ebenso Bestandteil der StVZO ist das Fahrrad.
Ebenso Bestandteil der StVZO ist das Fahrrad.

Die Vorschriften und Richtlinien, vor allem für Fahrräder, werden immer wieder bemängelt, da sie nicht dem technischen Fortschritt entsprächen. Dennoch sind die Bestimmungen der StVZO zum Thema „Fahrrad“ noch bindend. Dabei sind insbesondere die §§ 63 – 67 zu beachten.

Ein Fahrrad muss mit mindestens einem Schallzeichen ausgerüstet sein (§ 64a) sowie mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen (§ 65).

In aller Ausführlichkeit wird der Aspekt der Fahrradbeleuchtung in der StVZO behandelt – unter § 67 „Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern“.

Kurz und knapp: Welche Fahrradbeleuchtung ist laut StVZO zugelassen?

Zugelassen sind Lichtmaschinen mit …

  • einer Nennleistung von mindestens 3 W und einer Nennspannung von 6 V.
  • einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V.
  • einem wiederaufladbaren Energiespeicher.

Daneben ist in der StVZO das Thema „Beleuchtung“ bei Kraftfahrzeugen von großer Bedeutung. Vor allem die §§ 53 und 53 a der StVZO sind an dieser Stelle anzumerken.

Interessante Paragraphen – Eine Auswahl

An den folgenden Beispielen ist zu erkennen, welche Vielfalt durch die Verordnung abgegriffen wird und was alles zur Zulassung eines Fahrzeugs gehört.

  • § 31 StVZO – Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge (Fahrtauglichkeit)
  • § 31a StVZO – Fahrtenbuch
  • § 35 StVZO – Motorleistung
  • § 35a StVZO – Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder
  • § 35h StVZO – Verbandskasten oder Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
  • § 69a StVZO – Ordnungswidrigkeiten
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Über den Autor

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Kai L.

Kai hat Kommunikations- und Medienwissenschaften studiert und Erfahrung in verschiedenen Redaktionen gesammelt. Seit 2020 unterstützt er unser Team von bussgeldrechner.com. In seinen Ratgeber befasst er sich u. a. mit Verkehrsverstößen, den gesetzlichen Grundlagen und Tipps für Fahrrad- und Autofahrer.

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