Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024
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Was ist die StVZO?
Das Verkehrsrecht in Deutschland umfasst verschiedene Gesetze und Verordnungen, darunter auch die sogenannte Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Sie gehört wohl zu den bekanntesten Abkürzungen neben der StVO. Genau wie diese ist sie eine Rechtsverordnung und kein Gesetz.
Im Folgenden erfahren Sie, was die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung konkret beinhaltet. Zudem wird die Frage geklärt, warum diese Verordnung in Zukunft nicht mehr existiert.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zur StVZO
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) befasst sich inhaltlich vor allem mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr sowie mit der Betriebserlaubnis. Wie das Regelwerk aufgebaut ist, können Sie hier nachlesen.
Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beinhaltet die grundlegenden Regeln für die Teilnahme am Straßenverkehr und gilt für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen. Die StVZO wiederum regelt die Zulassung von Kfz und beinhaltet eher technische Details, die dabei relevant sind.
Ja, gewisse Teile der StVZO wurden bereits in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sowie in die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) übernommen. Bei weiteren Abschnitten ist geplant, sie in eine gänzlich neue Verordnung zu überführen: die Fahrzeug-Betriebs-Verordnung (FBV). Wann dies genau geschehen soll, steht allerdings noch nicht fest.
Definition und Allgemeines
Wie bereits erwähnt, ist sie eine Verordnung. Sie basiert auf dem § 6 des Straßenverkehrsgesetzes und bildete lange Zeit mit der Straßenverkehrsordnung zusammen die Rechtsgrundlage für die allgemeinen Begebenheiten bezüglich der verschiedenen Kraftfahrzeuge und das Verhalten im Straßenverkehr.
Generell sei festgehalten, dass die StVZO die Zulassung von Kraftfahrzeugen und Personen im Straßenverkehr sowie die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und die Bauvorschriften technischer Einrichtungen, inklusive der regelt.
In den vergangenen Jahren gab es bezüglich der StVZO einige Änderungen. Denn in absehbarer Zeit soll die Verordnung ganz abgeschafft werden.
Die Wandlung der StVZO
Die erste Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung trat bereits 1938 in Kraft. Seitdem gab es immer wieder Bearbeitungen oder Neufassungen. Wie bei vielen anderen Rechtstexten gibt es diese Änderungen, doch die StVZO spielt hierbei eine ganz besondere Rolle.
Denn in den vergangenen Jahren ist eine Vielzahl von Paragraphen weggefallen und in andere Verordnungen übergegangen. Viele Vorschriften und Richtlinien sind nicht mehr zeitgemäß und entsprechen nicht den technischen Standards der Fahrzeuge selbst oder zusätzlicher technischer Einrichtungen.
Deshalb steht die StVZO seit Längerem immer in der Kritik. Das ist auch der Grund, warum viele Paragraphen bereits überführt wurden.
Was ist weggefallen und wo Sie es aktuell finden:
- §§ 1- 15 – Zulassung von Personen zum Straßenverkehr: FeV
- §§ 24 – 28 – Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr: FZV
- andere Vorschriften: EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Wichtig! Unter anderem sind damit die Angaben in der StVZO zu den Kennzeichen in die Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die 2007 in Kraft trat, übergegangen.
Mittlerweile regelt sie noch die technischen sowie formalen Voraussetzungen im Bereich der Zulassung von Fahrzeugen, einschließlich der Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung und der Vorschriften zur Untersuchung bei Kraftfahrzeugen sowie Kraftomnibussen.
Der Endpunkt der Umgestaltung soll eine Fahrzeug-Betriebs-Verordnung sein. Tritt diese FBV dann in Kraft, ist die StVZO vollkommen abgeschafft.
Inhaltlicher Aufbau der StVZO
Die Straßenverkehrszulassungsordnung ist in drei Teile gegliedert.
- Der erste umfasst Bestimmungen zur Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen (§ 16 StVZO) und beantwortet auch die Frage, wann ein Fahrzeug stillgelegt werden muss.
- Der zweite Abschnitt umfasst die Themen der Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung. Hierbei geht es um Einzelfahrzeuge, um Bauteile sowie um die Untersuchung (Hauptuntersuchung), die regelmäßig erfolgen muss.
- Im dritten Unterpunkt stehen die Bau- und Betriebsvorschriften im Mittelpunkt. Neben allgemeinen Vorschriften finden Sie an dieser Stelle in der StVZO Angaben zum Anhänger und zu anderen Straßenfahrzeugen (wie Besonderheiten bei Fahrrädern oder Kraftomnibussen).
Das Fahrrad in der StVZO
Die Vorschriften und Richtlinien, vor allem für Fahrräder, werden immer wieder bemängelt, da sie nicht dem technischen Fortschritt entsprächen. Dennoch sind die Bestimmungen der StVZO zum Thema „Fahrrad“ noch bindend. Dabei sind insbesondere die §§ 63 – 67 zu beachten.
Ein Fahrrad muss mit mindestens einem Schallzeichen ausgerüstet sein (§ 64a) sowie mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen (§ 65).
In aller Ausführlichkeit wird der Aspekt der Fahrradbeleuchtung in der StVZO behandelt – unter § 67 „Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern“.
Kurz und knapp: Welche Fahrradbeleuchtung ist laut StVZO zugelassen?
Zugelassen sind Lichtmaschinen mit …
- einer Nennleistung von mindestens 3 W und einer Nennspannung von 6 V.
- einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V.
- einem wiederaufladbaren Energiespeicher.
Daneben ist in der StVZO das Thema „Beleuchtung“ bei Kraftfahrzeugen von großer Bedeutung. Vor allem die §§ 53 und 53 a der StVZO sind an dieser Stelle anzumerken.
Interessante Paragraphen – Eine Auswahl
An den folgenden Beispielen ist zu erkennen, welche Vielfalt durch die Verordnung abgegriffen wird und was alles zur Zulassung eines Fahrzeugs gehört.
- § 31 StVZO – Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge (Fahrtauglichkeit)
- § 31a StVZO – Fahrtenbuch
- § 35 StVZO – Motorleistung
- § 35a StVZO – Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder
- § 35h StVZO – Verbandskasten oder Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
- § 69a StVZO – Ordnungswidrigkeiten