Letzte Aktualisierung am: 10. Oktober 2024
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Verwarnungsgeld bezahlen oder nicht? Was Autofahrer wissen sollten!
Wird aufgrund einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ein Bußgeldverfahren eingeleitet, handelt es sich dabei um ein verhältnismäßig zeitaufwändiges und kostenintensives Prozedere. Gerade bei kleineren Verkehrsverstößen erscheint dies mitunter nicht unbedingt verhältnismäßig. Daher besteht insbesondere bei Parkverstößen die Möglichkeit, zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld zu verhängen.
Doch wann droht Autofahrern eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld? Ist eine Anhörung zur Ordnungswidrigkeit bei diesem Verfahren vorgesehen? Fallen bei diesem Prozedere zusätzliche Kosten wie Bearbeitungsgebühren an? Und besteht die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen das Verwarnungsgeld einzulegen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zum Verwarnungsgeld
Als Verwarnungsgeld bezeichnet der Gesetzgeber Geldsanktionen zwischen 5 und 55 Euro, die dazu dienen, vor allem minderschwere Verkehrsverstöße zu ahnden. Verhängt werden diese im Zuge einer schriftlichen Verwarnung, wobei die Zahlung des Verwarngeldes grundsätzlich freiwillig ist. Akzeptiert der Verkehrsteilnehmer dieses nicht, folgt üblicherweise die Einleitung eines Bußgeldverfahren.
Einen eigenständigen Verwarnungsgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gibt es in Deutschland seit 2002 nicht mehr, stattdessen sind die Geldsanktionen im Bußgeldkatalog integriert.
Es ist grundsätzlich nicht möglich, gegen ein Verwarnungsgeld Einspruch einzulegen. Möchten Sie dennoch gegen die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit vorgehen, müssen Sie die Zahlungsfrist verstreichen lassen und auf die Einleitung eines Bußgeldverfahrens warten. Dieses Vorgehen ist allerding mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Wann droht eine Verwarnung gemäß OWiG?
Bei einer Verwarnung handelt es sich um eine Möglichkeit, geringfügige Ordnungswidrigkeiten schnell und kostengünstig zu ahnden. Dabei kann eine Verwarnung sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form – zum Beispiel im Zuge einer Verkehrskontrolle – ausgesprochen werden.
Die zuständigen Behörden können zudem mithilfe der Verwarnung eine Geldsanktion verhängen. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Verwarn- bzw. Verwarnungsgeld. Die Höhe der Forderungen bzw. dessen Rahmen ergibt sich aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Unter § 56 Abs. 1 OWiG heißt es:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
Wie ein Blick ins Gesetz zeigt, ist das Verwarnungsgeld auf 55 Euro gedeckelt. Sieht der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für einen Verkehrsverstoß hingegen eine höhere Summe vor, handelt es sich um ein Bußgeld und ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet.
Wichtig! Bei einem Verwarnungsgeld handelt es sich lediglich um ein Angebot der Behörden, die Zahlung ist somit freiwillig und setzt das Einverständnis des Betroffenen voraus. Zudem haben Verkehrssünder keinen Anspruch auf ein Verwarngeld, weshalb die Behörden bei wiederholten Parkverstößen auch davon absehen können.
Ablauf des Verwarnungsgeldverfahren
Erwischen die Beamten der Polizei Verkehrssünder auf frischer Tat bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit, wird die Verwarnung nicht selten direkt vor Ort ausgesprochen. Mitunter besteht dann auch die Möglichkeit, das Verwarnungsgeld in bar zu bezahlen. Können Sie dies nicht oder ist eine Ahndung vor Ort nicht möglich, weil beispielsweise Blitzerfotos auszuwerten sind, wird eine schriftliche Verwarnung mit einer Zahlungsaufforderung versendet.
Doch wie sieht eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld aus? Unser Muster kann in diesem Fall als eine Orientierung dienen.
Beachten Sie dabei allerdings, dass sowohl die Optik als auch die einzelnen Formulierungen je nach Behörde variieren können. Dies muss keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Verwarnung haben.
Klicken Sie zum Ansehen sowie zum Download des Musters einfach auf den entsprechenden Link:
Wie aus dem Muster bereits hervorgeht, haben die Betroffenen üblicherweise eine Woche Zeit, das vorgeschlagene Verwarnungsgeld zu begleichen. Erfolgt die Zahlung fristgerecht, gilt die Verwarnung als rechtlich wirksam und das Verfahren ist abgeschlossen.
Kann ich gegen ein Verwarnungsgeld Widerspruch bzw. Einspruch einlegen?
Der Gesetzgeber sieht bei einer Verwarnung grundsätzlich keine Rechtsmittel vor, da dies dem verkürzten Verfahren im Wege stehen würde. Sind Sie mit dem Verwarngeld nicht einverstanden, müssen Sie daher die Zahlungsfrist verstreichen lassen und auf die Einleitung eines Bußgeldverfahrens sowie den Versand des Bußgeldbescheides warten. Gegen diesen können Sie dann Einspruch einlegen.
Allerdings geht ein Bußgeldbescheid mit zusätzlichen Kosten einher, sodass zusätzlich zum Verwarnungsgeld von beispielsweise 35 Euro üblicherweise auch noch Gebühren und Auslagen von mindestens 28,50 Euro anfallen. Darüber hinaus kann ein Einspruch mit weiteren Ausgaben etwa für Anwalts- und Gerichtskosten einhergehen. Daher sollten Sie sich im Vorfeld gründlich überlegen, ob sich der Aufwand tatsächlich lohnt und sich ggf. von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten lassen.
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