Letzte Aktualisierung am: 8. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
FAQ: Anhörungsbogen
Innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist muss der Anhörungsbogen bei Ihnen eingehen. Den Anhörungsbogen, der dem Bußgeldbescheid vorausgeht und die Frist der Verjährung der Ordnungwidrigkeit verlängert, versendet die Behörde nur dann, wenn das voraussichtliche Bußgeld mehr als 60 Euro beträgt. Bei kleineren Vergehen bekommen Sie direkt einen Bußgeldbescheid.
Haben Sie die im Anhörungsbogen ausgewiesene Frist zum Ausfüllen verpasst, müssen Sie keine Sanktionen befürchten. Es besteht keine Pflicht, sich selbst oder andere zu belasten oder Angaben zum Sachverhalt zu machen. Sollten Ihre Personalien falsch sein, müssen Sie diese allerdings in einem Antwortschreiben korrigieren.
Sie erhalten häufig zunächst einen Anhörungsbogen, nachdem ein Blitzer auslöst. Die Frist, in der Sie diesen ausfüllen müssen beträgt meistens 1 bis 2 Wochen.
Inhalt
Der Anhörungsbogen und seine Frist
Hat ein Blitzer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausgelöst, hat Sie ein Ampelblitzer erfasst, weil Sie bei Rot über die Ampel gefahren sind oder haben Sie einen Mindestabstand nicht eingehalten, leitet die zuständige Verwaltungsbehörde ein Bußgeldverfahren ein. Begehen Sie einen Verkehrsverstoß, bekommen Sie vor dem Bußgeldbescheid einen Anhörungsbogen, in dem Sie sich zu dem Vorwurf äußern können. Doch was hat es bei dem Anhörungsbogen mit der Frist auf sich?
Zuständige Verwaltungsbehörden können dabei das Ordnungsamt, das Gewerbeamt oder die Straßenverkehrsbehörde sein. Gegebenenfalls beauftragt sie die Polizei mit weiteren Ermittlungen. Die Eröffnung des Bußgeldverfahrens geschieht meist durch das Schreiben der Verwaltungsbehörde oder durch die Polizei direkt, wenn es sich um einen sehr schweren Verkehrsrechtsverstoß handelt.
Bedeutung des Anhörungsbogens
Das Bußgeldverfahren beginnt meist mit der Zusendung der schriftlichen Anhörung. Der Betroffene kann sich dadurch zu der Person und der geschehenen Sache äußern. Ihm wird dadurch rechtliches Gehör verschafft, welches im Grundgesetz in Artikel 103 verankert ist. Sie bekommen dadurch das Recht zu den Bußgeldvorwürfen Stellung zu nehmen. Die Anhörung kann im Allgemeinen sowohl schriftlich als auch mündlich, wie bei einer Verkehrskontrolle, durchgeführt werden.
Indem Sie den ausgefüllten Anhörungsbogen in einer Frist zurückschicken sollen, versucht die Behörde den Fahrer zu ermitteln, der den Verkehrsverstoß begangen hat. In Deutschland ist nur der Fahrer, nicht der Halter für die Ordnungswidrigkeit verantwortlich. Somit könnte der Halter, der meistens den Brief mit dem Anhörungsbogen bekommt, Angaben zu der Person machen, die den Wagen gefahren hat. Da nur der Fahrer zur Rechenschaft gezogen werden kann, versucht die Behörde diesen ausfindig zu machen. Allein das Kennzeichen oder der Fahrzeugtyp reichen für eine konkrete Feststellung des Verantwortlichen nicht aus. Bei Halte- oder Parkverstößen können diese Beweise allerdings genug sein.
Video: Das Wichtigste zum Anhörungsbogen
Wann bekommen Sie den Anhörungsbogen?
Die Behörde muss den Anhörungsbogen innerhalb der Verjährungsfrist von drei Monaten verschicken. Die Anhörung an sich kann allerdings nicht verjähren. Vielmehr verjährt die Ordnungswidrigkeit, die die Behörde dann nicht mehr verfolgen kann. Mit der Anhörung unterbricht die Verjährung und die dreimonatige Frist beginnt von vorn zu laufen. Das ist in § 33 Abs. 1 Nr. 1 OwiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) geregelt. Der Anhörungsbogen unterbricht die Frist und zögert die Dauer der Verjährung letztendlich hinaus.
Wurde Ihr Verkehrsverstoß bereits durch die Polizei entdeckt, die Sie deswegen anhielt, gilt dies bereits als mündliche Anhörung. Die Verjährung wurde dann schon durch die Polizeikontrolle unterbrochen. Ab der Kontrolle läuft die Frist. Ein Anhörungsbogen bevor der Bußgeldbescheid ergeht, ist dann nicht mehr erforderlich
Unterscheiden Sie allerdings den Anhörungsbogen, der die Frist unterbricht und den Zeugenfragebogen. Letzterer hat keine Auswirkungen auf die Verjährungsfrist und verlangt lediglich Angaben von Ihnen als Zeugen und nicht als Verkehrsrechtsverletzer.
Was bedeutet die im Anhörungsbogen angegebene Frist?
Im Anhörungsbogen wird eine Frist von 1 Woche oder 2 Wochen für das Ausfüllen gewährt. Die zuständige Behörde bittet Sie darum, den Fragebogen ausgefüllt zurückzuschicken. Die Angaben zum Sachverhalt sind dabei freiwillig. Geben Sie keine Informationen zur Sache, haben Sie keinerlei Sanktionen zu befürchten. Sie müssen den Bogen sogar nicht zurückschicken. Die Daten, die Sie zu Ihrer Person angeben, müssen jedoch richtig und vollständig sein. Weist der Anhörungsbogen beispielsweise Ihren Namen falsch aus, müssen Sie ihn korrigieren und den Anhörungsbogen abschicken. In diesem Fall besteht die Pflicht, den Bogen mit den Korrekturen zurück zu schicken. Gleiches gilt auch für die Korrektur und Vervollständigung zu weiteren Informationen zu Ihnen als Person.
Geben Sie nicht an, wer mit dem Fahrzeug gefahren ist, dürfen aus diesem Schweigen keine Rückschlüsse gezogen werden. Sie müssen sich nicht selbst einer Ordnungswidrigkeit bezichtigen, nur überprüfen, ob Ihre Personalien korrekt sind.
Der Zusammenhang von Bußgeldbescheid und Anhörungsbogen
Ab dem Tatzeitpunkt beträgt die Verjährungsfrist für die Ordnungswidrigkeit drei Monate. Innerhalb dieser Frist muss der Bußgeldbescheid bei Ihnen eingehen. Trifft er später ein, ist er nicht mehr rechtsgültig und die Tat nicht mehr verfolgbar. Weist der Bußgeldbescheid jedoch eine andere Person als den Fahrer aus, so bleibt die Verjährungsfrist für den eigentlichen Verkehrsrechtssünder unberührt. Der Anhörungsbogen unterbricht die Frist, sodass die Behörde ab dann erneut drei Monate Zeit hat, den Bußgeldbescheid zu versenden. Ist der Empfänger nicht eindeutig zu erkennen oder fehlt der genaue Tatvorwurf, hemmt der Anhörungsbogen nicht die Frist der Verjährung.
Erhalten Sie in den drei Monaten nach dem Begehen der Ordnungswidrigkeit weder einen Bußgeldbescheid, noch einen Anhörungsbogen, ist die Tat verjährt.
Anhörungsbogen: Eine weitere Frist
In einem Fall können Sie auf den Anhörungsbogen innerhalb der Frist von 2 Wochen antworten und dabei Akteneinsicht verlangen. Weist der Bogen zur Anhörung kein Blitzerfoto aus, ist eine eindeutige Identifikation des Fahrers nicht möglich. Trotzdem können andere Beweise vorliegen, die zu einer Ausstellung eines Bußgeldbescheides berechtigen. Die Einsicht von beispielsweise Lasermessungsprotokollen können sie beantragen, um zu sehen, was genau der Behörde an Beweisen vorliegt. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann Sie dabei unterstützen. Er kann Sie auch dabei unterstützen nach dem Anhörungsbogen in einer Frist von 2 Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch zu erheben.