Letzte Aktualisierung am: 10. Oktober 2024
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Welche Folgen können nicht gezahlte Bußgelder haben?
Wer eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begeht, bekommt deshalb nicht selten Post von der zuständigen Bußgeldstelle. Neben den vorgesehenen Sanktionen informiert der Bußgeldbescheid in Form der Rechtsbehelfsbelehrung auch über die möglichen Folgen, die ein nicht gezahltes Bußgeld hat. So kann in letzter Konsequenz eine Erzwingungshaft drohen.
Doch was bedeutet eine Erzwingungshaft konkret? Was ist das Ziel dieser Maßnahme? Wann stellt die Bußgeldstelle einen Antrag auf Erzwingungshaft? Ist die Dauer des Haftaufenthalts per Gesetz definiert? Und welche Möglichkeiten haben Verkehrssünder, um zu verhindern, dass sie in Erzwingungshaft müssen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zur Erzwingungshaft
Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme, die Verkehrssünder dazu bewegen soll, das Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit zu bezahlen. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von einem sogenannten Beugemittel.
Ja, durch die Zahlung der offenen Bußgelder können Sie die Vollstreckung der Erzwingungshaft verhindern.
Nein, die Geldbuße müssen Sie noch immer begleichen. Zusätzlich dazu werden in der Regel die durch die Erzwingungshaft angefallenen Kosten als Auslage in Rechnung gestellt. Pro Tag und Person können dafür rund 130 Euro anfallen.
Gesetzliche Regelungen zur Erzwingungshaft
Weigern sich Verkehrssünder, die gegen sie verhängten Bußgelder innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft zu begleichen, können die zuständigen Bußgeldstellen verschiedene Maßnahmen ergreifen, um die Zahlungsmoral zu verbessern. Hierbei kann es sich um die Erhebung von Mahngebühren oder die Einziehung von Gegenständen – zum Beispiel das Tatfahrzeug – handeln.
Führt ein solches Vorgehen nicht zum erhofften Erfolg, besteht zu guter Letzt die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Erzwingungshaftbefehl zu beantragen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine zusätzliche Sanktion, sondern um ein sogenanntes Beugemittel.
Welche Voraussetzungen für das Erzwingungshaftverfahren gelten, ergibt sich aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). So heißt es unter § 96 Abs. 1 OWiG:
Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn
- die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,
- der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
- er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
- keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.
Wie dieser Auszug zeigt, kann eine Erzwingungshaft laut OWiG drohen, wenn Geldbußen oder Teile einer solchen nicht fristgerecht bezahlt werden. Allerdings kann vom Einsatz dieses Beugemittels abgesehen werden, wenn der betroffene Verkehrssünder zahlungsunfähig ist. Das Gericht oder die Bußgeldstelle können in diesem Fall allerdings eine Zahlungserleichterung – also eine Ratenzahlung –vereinbaren.
Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft ist bei Erwachsenen die Staatsanwaltschaft zuständig. Leisten diese der Ladung zum Haftantritt nicht Folge, erfolgt die Ausstellung eines Haftbefehls, welcher die Polizei dazu berechtigt, die betroffene Person in Gewahrsam zu nehmen und zur Haftanstalt zu überführen.
Wichtig! Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens besteht die Möglichkeit, eine Erzwingungshaft zu verhindern, indem Sie die offenen Bußgelder begleichen.
Wie lange dauert die Erzwingungshaft?
Ordnet das Amtsgericht eine Erzwingungshaft an, gilt es im Zuge dessen auch die Dauer dieser Maßnahme zu bestimmen. Diese muss „angemessen“ lang sein, um den Verkehrssünder auch tatsächlich zur Zahlung der Geldbuße zu bewegen. Berücksichtigt werden bei der Festlegung der Tage unter anderem die Höhe der Forderungen sowie die individuellen Lebensumstände.
Die Richter sind bei der Bemessung allerdings nicht vollkommen frei, denn der Gesetzgeber hat unter § 96 Abs. 3 OWiG die Länge der Erzwingungshaft begrenzt. So heißt es:
Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geldbuße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Bußgeldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate nicht übersteigen.
Hat die Zeit hinter Gittern nicht die erhoffte Wirkung, ist es übrigens nicht zulässig, die Dauer der Erzwingungshaft nachträglich zu verlängern. Zudem darf dieses Beugemittel wegen desselben Betrages auch nur einmal zur Anwendung kommen. Eine Wiederholung ist somit ausgeschlossen.