Letzte Aktualisierung am: 10. Dezember 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
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Bußgeldkatalog: Alkohol am Steuer
FAQ: Fahrverbot bei Alkohol am Steuer
Mit einem Fahrverbot wegen Alkohol am Steuer müssen Fahrzeugführer üblicherweise bei einem Verstoß gegen die geltende Promillegrenze rechnen. Eine entsprechende Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn die Blutkonzentration 0,5 Promille oder mehr beträgt.
Die Dauer des Fahrverbots hängt bei einem Verstoß gegen die Promillegrenze davon ab, ob der Fahrzeugführer bereits Alkoholverstöße begangen hat. So müssen Ersttäter einen Monat auf den Führerschein verzichten, wohingegen Wiederholungstätern aufgrund von Alkohol drei Monate Fahrverbot drohen.
In Ausnahmefällen lässt sich ein Fahrverbot in ein höheres Bußgeld umwandeln. Diese Option besteht bei Alkoholverstößen allerdings in der Regel nicht. Mitunter lässt sich aber das gesamte Bußgeldverfahren aufgrund von Fehlern anfechten. Ob sich in Ihrem Einzelfall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnen kann, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt für Verkehrsrecht besprechen.
In der Regel müssen Sie mit dem Fahrrad kein Fahrverbot wegen Alkohol befürchten. Denn für Radfahrer sieht der Gesetzgeber keine entsprechende Ordnungswidrigkeit vor. Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr auf dem Rad unterwegs ist, begeht daher eine Straftat.
Inhalt
Fahrverbot bei Alkohol am Steuer: Vorschriften und Dauer
Geht eine Ordnungswidrigkeit im Verkehr mit einem Fahrverbot einher, ist diese Konsequenz für die betroffenen Fahrzeugführer meist besonders weitreichend, schließlich sind viele auf ihr Fahrzeug angewiesen. Daher sieht der Bußgeldkatalog diese Sanktion bei schweren Verkehrsverstößen wie etwa Alkohol am Steuer vor.
Welche Folgen das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol hat und ob es sich bei dem Verstoß rechtlich um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt, hängt von der Blutalkoholkonzentration ab. Demnach bestimmen über ein Fahrverbot die nachgewiesenen Promille.
Für Kraftfahrzeuge gilt in Deutschland eine Promillegrenze von 0,5. Das bedeutet, wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Welche Sanktionen dann drohen, hängt davon ab, ob der Fahrzeugführer als Wiederholungstäter gilt. Dies beeinflusst neben der Höhe des Bußgeldes auch, wie lange das Fahrverbot für Alkohol am Steuer dauert.
- 1. Verstoß: Bußgeld in Höhe von 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot
- 2. Verstoß: Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro, zwei Punkte in Flensburg und drei Monate Fahrverbot
- 3. Verstoß: Bußgeld in Höhe von 1.500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und drei Monate Fahrverbot
Wichtig! Wird die Promillegrenze nicht überschritten, bedeutet dies nicht automatisch, dass Alkohol am Steuer keinerlei Konsequenzen hat. Denn zeigt der Fahrzeugführer Ausfallerscheinungen, kann bereits ab 0,3 Promille eine Gefährdung des Verkehrs vorliegen. Der Gesetzgeber bewertet dies als Straftat, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe sowie der Entziehung der Fahrerlaubnis einhergeht. Zudem werden drei Punkte in Flensburg verzeichnet.
Alkohol am Steuer als Straftat: Droht hier ein Fahrverbot?
Abhängig von der Blutalkoholkonzentration ist eine Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit aber nicht immer angemessen und es drohen andere Konsequenzen. So kommt ab 1,1 Promille ein Fahrverbot für Alkohol am Steuer nicht mehr infrage, denn dann liegt eine Straftat vor. Für Trunkenheit im Verkehr droht gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Darüber hinaus wird in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Zudem zieht diese Straftat drei Punkte in Flensburg nach sich. Ab 1,6 Promille fordern die Behörden außerdem in der Regel eine MPU.
Nach der Entziehung der Fahrerlaubnis ist es notwendig, diese erneut zu beantragen. Allerdings muss dafür erst die sogenannte Sperrfrist verstreichen. Unter § 69a StGB heißt es dazu:
Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
Fälschlicherweise wird diese Sperrfrist nicht selten mit einem Fahrverbot wegen Alkohol am Steuer gleichgesetzt. So ist dann von 1 Jahr Fahrverbot wegen Alkohol die Rede, wobei ein Fahrverbot für diese Dauer gar nicht verhängt werden kann. Ein wichtiger Unterschied ist zudem, dass der Führerschein zum Ende des Fahrverbotes üblicherweise direkt per Post an den Besitzer zurückgeschickt wird. Beim Ablauf der Sperrfrist ist hingegen die Neuerteilung zu beantragen, die ggf. auch an eine MPU geknüpft ist.