Letzte Aktualisierung am: 2. September 2024
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Bußgeldkatalog: Parkplatz freihalten
Tatbestand | Bußgeld |
---|---|
Vorrang eines anderen Fahrzeugführers beim Einfahren in eine frei Parklücke missachtet | 10 Euro |
Die lange Suche nach einer Parklücke
In vielen Städten sind Parkplätze ohne Parkraumbewirtschaftung oder eine Begrenzung der Parkdauer mittlerweile rar. Aus diesem Grund muss so manch ein Autofahrer gerade nach Feierabend auf der Suche nach einer geeigneten Lücke die eine oder andere Runde um den Block drehen. Um sich dieses Prozedere zu ersparen, kommen die Menschen mitunter auf kreative Ideen.
Doch darf ich mithilfe von Gegenständen eine Parklücke freihalten? Was gilt für den Fall, dass eine Person die Stellfläche blockiert? Müssen die Verantwortlichen mit Sanktionen rechnen, wenn sie einen Parkplatz freihalten? Und kann dieses Vorgehen ggf. sogar als Nötigung gewertet werden? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
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Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zum Thema „Parkplatz freihalten“
Das Blockieren einer Parklücke mit Gegenständen oder wartenden Personen ist grundsätzlich untersagt. Denn gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hat derjenige Fahrzeugführer Vorrang, der den Parkplatz zuerst erreicht.
Welcher Tatbestand in einem solchen Fall vorliegen kann und wie teuer der Verstoß gemäß Bußgeldkatalog ist, können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Ja, mithilfe eines mobilen Halteverbotes lässt sich ein Parkplatz freihalten. Für einen Umzug können Sie dieses bei der zuständigen Behörde beantragen. Darüber hinaus kann auch ein Anwohnerparkausweis die Suche nach einer Parklücke erleichtern.
Ist das Freihalten einer Parklücke verboten?
Die Suche nach einer geeigneten Parklücke kann ziemlich nervenaufreibend sein. Um Streitigkeiten unter den Autofahrer zu unterbinden, definiert die StVO, wer im Zweifelsfall ein Anrecht auf den Parkplatz hat. Unter § 12 Abs. 5 StVO heißt es dazu:
An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
Es kommt somit darauf an, welcher Autofahrer die Parklücke zuerst mit seinem Fahrzeug erreicht. Mithilfe von Gegenständen oder anderen Personen dürfen Sie einen Parkplatz daher nicht freihalten. Dies ergibt sich auch aus den Grundregeln für die Teilnahme im Straßenverkehr, die unter § 1 StVO festgehalten sind. Darin schreibt der Gesetzgeber vor, dass eine unnötige Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer grundsätzlich zu unterbleiben hat.
Parkplatz freihalten: Droht eine Strafe?
Wie zuvor bereits ausgeführt, haben einzelne Verkehrsteilnehmer in der Regel keinen Anspruch auf einen Parkplatz, sodass das Freihalten der Lücke einen Verstoß gegen die geltenden Verkehrsregeln darstellt. Daher müssen Personen, welche bei einer Parklücke den Vorrang eines anderen Verkehrsteilnehmers missachten, gemäß Bußgeldkatalog mit einem Knöllchen in Höhe von 10 Euro rechnen.
Unter Umständen besteht zudem die Gefahr, dass Personen, die einen Parkplatz freihalten, wegen Nötigung angezeigt werden. Hierbei handelt es sich um eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet wird.
Doch wann handelt es sich um Nötigung im Straßenverkehr? Gemäß § 240 Strafgesetzbuch (StGB) liegt diese Straftat vor, wenn Menschen aufgrund von Drohungen oder Gewalt zu einer bestimmten Handlung gedrängt werden. Personen, die einen Parkplatz freihalten würden in diesem Fall den Autofahrer zum Unterlassen des Parkens nötigen. Ob tatsächlich eine Verurteilung erfolgt, hängt grundsätzlich von den Umständen der Tat ab.
Wichtig! Autofahrer sollten in einem solchen Fall unbedingt ruhig bleiben und nicht versuchen, die Person mithilfe des Fahrzeugs aus der Parklücke zu drängen. Denn auch in diesem Fall kann eine Anzeige wegen Nötigung folgen.
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