Letzte Aktualisierung am: 18. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Bußgeldkatalog: Probezeit
Tatbestand | Folge |
---|---|
A-Verstoß in der Probezeit | - Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre - Aufbauseminar wird angeordnet |
A-Verstoß in der verlängerten Probezeit | - Verwarnung - Verkehrspsychologische Beratung wird empfohlen |
Zweiter A-Verstoß in der verlängerten Probezeit | Entzug der Fahrerlaubnis |
Einmaliger B-Verstoß in der Probezeit | Gewöhnliche Ahnung für das Delikt |
Zwei B-Verstöße in der Probezeit | - Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre - Aufbauseminar wird angeordnet |
B-Verstoß mit anschließendem A-Verstoß | - Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre - Aufbauseminar wird angeordnet |
Zwei B-Verstöße in der verlängerten Probezeit | - Verwarnung - Verkehrspsychologische Beratung wird empfohlen |
Zwei weitere B-Verstöße in der verlängerten Probezeit | Entzug der Fahrerlaubnis |
Führerschein: Probezeit und ihre Regelungen
Wer erst einmal den Führerschein ergattert hat, den erwartet in Deutschland eine so genannte Probezeit. Der Führerschein des Fahranfängers unterliegt in dieser Zeit einer Art Bewährungsprobe, die zwei Jahre umfasst. Dabei wird dem Fahrer und seinem Fahrverhalten besonderes Augenmerk geschenkt.
Wer sich in dieser Zeit Verstöße einhandelt, der muss gemäß Bußgeldkatalog neben dem entsprechenden Bußgeld, Punkten und möglichen Fahrverboten auch mit den speziellen Maßnahmen rechnen, die in Bezug auf die Fahrererlaubnis auf Probe gelten. Hierzu zählen zum Beispiel die Teilnahme an einem Aufbauseminar.
Weiterführende Informationen zum Thema „Probezeit“:
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zur Probezeit
Nach dem erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis dauert die Probezeit normalerweise zwei Jahre.
In der Probezeit ist es mit den regulären Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog nicht getan, wenn Sie gegen geltendes Verkehrsrecht verstoßen. Vielmehr kommen in solchen Fällen noch zusätzliche Maßnahmen auf Sie zu. Welche das sein können, entnehmen Sie dieser Tabelle.
Ja, wenn Sie sich entweder einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße leisten, müssen Sie mit einer Probezeitverlängerung von zwei auf insgesamt vier Jahre rechnen. Außerdem wird ein Aufbauseminar angeordnet.
Video: Die wichtigsten Infos zu A- und B-Verstößen
Fahranfänger: Probezeit und ihre Zielsetzungen
Führerschein auf Probe – Seit wann besteht diese Regelung? Tatsächlich wurde die Fahrerlaubnis auf Probe in Deutschland bereits im Jahr 1986 eingeführt, wobei sie bis zur heutigen Zeit einige Veränderungen erfuhr, insbesondere was die Verlängerung der Probezeit bei einem Unfall anbelangt. Der Führerschein auf Zeit soll gerade der erhöhte Unfallgefährdung, die von Fahranfängern aufgrund des Mangels an Erfahrung und der erhöhten Risikobereitschaft beim Fahren besteht, entgegentreten. Denn tatsächlich sind Fahrer im Alter von 18 bis 24 Jahren an 31 % der Unfälle mit Todesfolge beteiligt. Dabei gelten als die häufigsten Unfallursachen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße und Alkohol am Steuer. Daher gilt beispielsweise auch ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger.
Verlängerung der Probezeit
Wie lange dauert die Probezeit beim Führerschein? Die Probezeit beträgt insgesamt zwei Jahre, kann aber bei Verstößen verlängert werden. Bei den Verkehrsverstößen in der Probezeit wird unterschieden zwischen A- und B-Verstößen. Je nach Vergehen kommen andere Konsequenzen auf den Fahranfänger zu. In seltenen Fällen kann der Führerschein sogar sofort entzogen werden. Häufig wird bei Verstößen die Probezeit aber „nur“ verlängert.
Probezeit-Verstöße und ihre Konsequenzen
Im Allgemeinen gilt: Werden beim Fahren Ordnungswidrigkeiten begangen, die ein Bußgeld von weniger als 60 Euro zur Folge haben und damit auch nicht Punkte in Flensburg nach sich ziehen, besteht keine Sorge wegen einer Verlängerung der Probezeit. Erst bei schwerwiegenden Verstößen muss der Fahranfänger mit einer Verlängerung der Probezeit rechnen.
Zu einer Verlängerung können Vergehen führen, die
- ein Bußgeld von mehr als 60 Euro nach sich ziehen
- oder wenn eine Straftat vorliegt
Wie bereits erwähnt, werden Verstöße während der Probezeit in zwei verschiedenen Kategorien unterteilt, einem A-Verstoß und einem B-Verstoß. Je nach Verstoß und auch je nach Häufigkeit, muss der Fahranfänger mit verschiedenen Konsequenzen rechnen. Was gilt bei welchem Verstoß?
- A-Verstoß in der Probezeit: Unter einem A-Verstoß werden schwerwiegende Vergehen verstanden. Bereits beim ersten A-Verstoß müssen Fahranfänger daher mit einer Verlängerung der Probezeit und einer Teilnahme an einem Aufbauseminar rechnen. Die Kosten vom Aufbauseminar betragen zwischen 250 Euro und 400 Euro und die Seminare finden in der Regel in Fahrschulen statt.
- B-Verstoß in der Probezeit: Zu einem B-Verstoß gehören jene Vergehen, die als weniger schwerwiegend betrachtet werden. Ein einziger B-Verstoß bleibt deshlab ohne Folgen. Erst zwei B-verstöße führen zu den Konsequenzen, die bei einem A-Verstoß gelten, nämlich der Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und der Teilnahme an einem Aufbauseminar.
Alkohol und am Steuer oder als Fahranfänger geblitzt – Wann gilt welche Kategorie?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht genaue Regelungen dafür vor, ob ein Vergehen der A-Kategorie oder der B-Kategorie zugeordnet wird. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick mit einigen Beispiele.
Verstoß Kategorie A | Verstoß Kategorie B |
---|---|
Alkohol am Steuer | Überziehung der Hauptuntersuchung |
Fahrerflucht oder unterlassene Hilfeleistung | Missachtung der Mindestprofiltiefe |
Stoppschild missachtet | Führen einer ungesicherten Ladung |
In der verlängerten Probezeit wieder auffällig geworden?
Wenn der Fahranfänger in der verlängerten Probezeit nochmals Verstöße begeht, dann gilt je nach Verstoß Folgendes:
- Bei einem erneuten A-Verstoß oder zwei B-Verstößen erhält der Fahranfänger eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Die Teilnahme gilt derweil als freiwillig.
- Ein Führerscheinentzug wird dann verhangen, wenn wiederum ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begangen werden und das trotz der Teilnahme an einem Aufbauseminar und der Verwarnung.