Letzte Aktualisierung am: 11. August 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Bußgeldtabelle: Seitenabstand nicht eingehalten
Vergehen | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand gewahrt | 30 Euro | |
… mit Unfall | 35 Euro | |
Gefährdung eines Kindes / Hilfebedürftigen / älteren Menschen z. B. aufgrund unzureichendem Seitenabstand beim Überholen oder Vorbeifahren | 80 Euro | 1 |
… die überholte Person wurde dabei geschädigt | 100 Euro | 1 |
Richtiger Seitenabstand nach StVO
Um Auffahrunfälle und andere Kollisionen zu vermeiden, schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, das Kraftfahrer ausreichend Abstand halten müssen, sowohl nach vorne als auch zur Seite. Die einzig konkrete Angabe in der StVO hierzu betrifft den Seitenabstand beim Überholen von Fußgängern sowie Rad- und E-Scooter-Fahrern.
Ansonsten bleibt es häufig den Gerichten überlassen, die Gesetzestexte auszulegen und im Einzelfall zu definieren, wann der Seitenabstand „ausreichend“ ist. Deshalb ist ein Blick in die Rechtsprechung notwendig, um genaue Abstandsangaben herauszufinden.
Wie viel Seitenabstand beim Überholen oder Vorbeifahren gewahrt werden muss und ob es auch beim Parken genaue Vorgaben zum Seitenabstand gibt, erklärt Ihnen dieser Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zum Seitenabstand
Dies kommt auf die Art des Fahrzeugs an, das Sie überholen möchten. Eine Übersicht über die einzuhaltenden Seitenabstände finden Sie hier.
Ja, auch Radfahrer müssen diese Abstände einhalten.
Dies wird mit einem Bußgeld und evtl. einem Punkt in Flensburg geahndet. Die genauen Sanktionen finden Sie in unserer Bußgeldtabelle hier.
Wie viel Seitenabstand muss beim Überholen gewahrt werden?
Genau wie beim Sicherheitsabstand zum Vordermann ist auch der Seitenabstand beim Überholen nicht konkret in der StVO geregelt. In § 5 Abs. 4 heißt es:
[…] Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. […]
Wie bereits erwähnt, ist die Auslegung des dehnbaren Wortes „ausreichend“ im Einzelfall der Rechtsprechung überlassen. Beim Überholen von mehrspurigen Kfz sollte gewöhnlich ein Seitenabstand von mindestens 1 Meter eingehalten werden und 1,5 bis 2 Metern zu einspurigen Krafträdern.
In Bezug auf den Seitenabstand zu Fußgängern, Fahrradfahrern oder Fahrern von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scooter) schreibt § 5 Abs. 4 StVO Folgendes vor:
- innerorts mindestens 1,5 Meter
- außerorts mindestens 2 Meter
Außerdem ist bei Schul- und Linienbussen immer besondere Vorsicht geboten. Nur mit einem Seitenabstand von mindestens zwei Metern dürfen Sie an solchen Bussen vorbeifahren. Beachten Sie, dass dabei auch die Geschwindigkeit entsprechend reduziert werden muss. Sie sollten stets damit rechnen, dass Fahrgäste oder Kinder unachtsam sein können, wenn sie versuchen, den Bus noch zu erwischen.
Nach vorne kann der Abstand durch ein Verkehrszeichen geregelt werden. Das Zeichen Nummer 273 bezieht sich auf Kfz über 3,5 Tonnen, für die normalerweise ein Mindestabstand von 50 Metern gilt. Abgesehen davon ist der ausreichende Sicherheitsabstand zum Vordermann genauso Auslegungssache, richtet sich aber oft nach der Faustregel „Abstand gleich halber Tacho“.
Auch Radfahrer müssen ausreichend Seitenabstand wahren
Nicht nur motorisierte Kfz, sondern auch Fahrradfahrer müssen darauf achten, ausreichend Seitenabstand zu wahren. Das gilt vor allem dann, wenn sie wartende Fahrzeuge überholen.
Es kommt nicht selten vor, dass Fahrradfahrer von einer sich öffnenden Autotür überrascht werden. Natürlich müssen Insassen Rücksicht auf den Verkehr nehmen, ehe sie aussteigen. Allerdings müssen Radfahrer genauso darauf achten, so viel Seitenabstand zu den parkenden Autos zu wahren, dass eine sich öffnende Autotür keine Gefahr werden kann (LG Berlin, Az. 24 O 466/95). Zwischen 80 und 150 cm sollten dabei zwischen Fahrrad und Auto liegen.
Nach § 5 Abs. 8 StVO ist es Rad- und Mofafahrern außerdem erlaubt, wartende Fahrzeuge am rechten Fahrstreifen rechts zu überholen. Das dürfen sie aber nur, mit mäßiger Geschwindigkeit und größter Vorsicht.
Wenn ein Radfahrer einen anderen überholt, sollte er in der Regel – genau wie überholende Autos – zwischen 1,5 und 2 Meter Seitenabstand wahren.
Seitenabstand beim Parken beachten
Es ist bekannt, dass beim Parken an bestimmten Streckenabschnitten (z. B. Kreuzungen, enge Kurven) oder Verkehrszeichen (z. B. Andreaskreuz) ein gewisser Abstand gewahrt werden muss, damit wichtige Schilder nicht verdeckt und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden.
Was den Seitenabstand beim Parken angeht, so gibt es keine konkrete Regelung in der StVO. Diese schreibt in § 12 Abs. 6 nur vor, dass platzsparend zu parken ist. Einen geregelten Mindestabstand zwischen parkenden Autos gibt es nicht.
Damit sich niemand über den Parknachbarn ärgern muss, wird ein Seitenabstand von ca. 70 Zentimetern empfohlen.