Letzte Aktualisierung am: 17. Juli 2024
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Missachtung der Gurtpflicht im Straßenverkehr
Der Sicherheitsgurt soll Insassen im Auto vor schweren Verletzungen schützen, wenn es z. B. zu einem Unfall kommt. In Deutschland wurde die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes seit den siebziger Jahren schrittweise eingeführt. Ein Verstoß dagegen zieht ein Verwarnungs- bzw. ein Bußgeld nach sich. Schnallt sich ein Erwachsener nicht an, muss er in der Regel ein Verwarnungsgeld von 30 Euro zahlen. Ein ungesichertes Kind jedoch zieht ein Bußgeld von 60 Euro nach sich.
Welche Auswirkungen hat es jedoch, sollten die Fahrzeuginsassen nicht angeschnallt in einen Verkehrsunfall verwickelt werden? Zahlt die Versicherung bei Verletzungen auch dann Schmerzensgeld? Dieser Ratgeber liefert Antworten.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zu „Unfall und nicht angeschnallt“
Bei einem Unfall wirken auf die Insassen der Fahrzeuge enorme Kräfte. Der Sicherheitsgurt soll dabei sicherstellen, dass diese nicht aus dem Fahrzeug geschleudert werden.
Ein Verstoß gegen die gesetzliche Anschnallpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die ein ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro nach sich zieht.
Der Fahrzeugführer muss gemäß Verkehrsrecht dafür Sorge tragen, dass sich minderjährige Insassen anschnallen. Erwachsene Beifahrer sind hingegen für sich selbst verantwortlich.
Wie wirkt sich ein Autounfall ohne Gurt aus?
Ein Unfall ohne Gurt kann äußerst ernste Folgen für diese Person haben. Die Verletzungsgefahr steigt nämlich erheblich, wenn ein Passagier nicht angeschnallt ist. So würde beispielsweise die Brust des ungesicherten Fahrers bei einem Zusammenstoß auf dem Lenkrad aufschlagen und der Kopf gegen die Scheibe prallen. Laut ADAC sind selbst bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h ohne Gurt schlimme Verletzungen möglich.
Doch ein Unfall, der nicht angeschnallt erlitten wird, hat nicht nur Folgen für den eigenen Körper. Auch der Versicherungsschutz kann dadurch beeinträchtigt werden. Üblicherweise besteht bei Verletzungen aufgrund eines unverschuldeten Unfalls ein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners kann jedoch bei nicht angelegtem Gurt ein Mitverschulden des Geschädigten an dessen Verletzungen behaupten. Dies würde dazu führen, dass das Unfallopfer kein oder weniger Schmerzensgeld erhielte.
Entscheidend sind hierfür die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Eine Minderung des Schmerzensgeldanspruchs ist normalerweise nur dann gegeben, wenn die Verletzung tatsächlich durch den Sicherheitsgurt hätte verhindert oder zumindest vermindert werden können.
Die Höhe der Entschädigung bei unfallbedingten Blessuren richtet sich allerdings nicht nur danach. Wichtige Kriterien sind unter anderem:
- Heftigkeit der Schmerzen
- Mögliche langwierige Folgen der Verletzung
- Körperliche Beeinträchtigung
Nicht angeschnallt und ein Unfall geschieht? Ein weiterer Aspekt, der vor Gericht nach einem Unfall ohne Gurt in der Regel Berücksichtigung findet, ist die Frage, ob zum Zeitpunkt des Unfalls eine Anschnallpflicht bestand.
Beim Unfall nicht angeschnallt: Wann besteht keine Anschnallpflicht?
Ist der Beteiligte bei einem Unfall nicht angeschnallt, kann eine Mitschuld an den dabei erlittenen Verletzungen entfallen, wenn laut Gesetz zu diesem Zeitpunkt keine Anschnallpflicht galt. Wann sind Fahrzeuginsassen im Auto nicht dazu verpflichtet, einen Gurt anzulegen?
Diese Ausnahmen von der Anschnallpflicht definiert § 21a Absatz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Dazu zählen außer Personen, welche im Rahmen des Haus-zu-Haus-Verkehrs immer wieder nach kurzen Fahrtzeiten das Kfz verlassen müssen, um z. B. etwas auszuliefern, folgende Verkehrsteilnehmer:
3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
Krafträder wie z. B. Motorräder haben zwar keine Sicherheitsgurte. Doch für deren Fahrer und auch Beifahrer besteht laut § 21a Absatz 2 StVO eine Helmpflicht. Diese gilt für Krafträder, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h aufweisen.