Letzte Aktualisierung am: 11. Juli 2024
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Verkehrszeichen: Gefahrenzeichen
Maßgeblich beeinflussen Verkehrszeichen den Straßenverkehr. Sie dienen zur Einhaltung einer bestimmten Geschwindigkeit, als Orientierungshilfe, zeichnen einen Parkplatz aus oder warnen.
Es gibt unter den zahlreichen Schildern in Deutschland eine wichtige Gruppe: die Gefahrenzeichen. Sie weisen den Verkehrsteilnehmer auf eine Gefahr hin.
Gefahrenzeichen gibt es nicht nur im Verkehrsrecht, sondern auch in vielen anderen Bereichen wie der Arbeitssicherheit. Letztlich weisen sie alle auf eine Gefahr hin und werden auch als Warnschilder oder Warnzeichen bezeichnet.
Um eine Abgrenzung zu diesen anderen Zusammenhängen zu schaffen, ist die offizielle Bezeichnung gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) „Gefahrzeichen“.
Doch wie sehen die Warnzeichen aus und worin unterscheiden sie sich zu anderen Verkehrsschildern? Diese und weitere Fragen werden im nun folgenden Ratgeber erläutert.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zum Gefahrenzeichen
Bei den Gefahrenzeichen handelt es sich um eine Art von Verkehrszeichen. Diese weisen auf konkrete Gefahren hin.
Bei einem Gefahrenzeichen sollten Sie besonders wachsam sein. Zudem gilt es die Geschwindigkeit zu reduzieren und bremsbereit zu sein.
Gefahrenzeichen können unter anderem vor einer Kurve, Steigung oder einem Gefälle warnen. Einige Beispiele finden Sie hier.
Was ist ein Gefahrenzeichen?
Zunächst einmal ist an dieser Stelle festzuhalten, dass ein Gefahrzeichen gemäß der StVO eindeutig zu erkennen ist.
Wenn Sie sich im Straßenverkehr, wie auch immer, fortbewegen, sollten Sie den Dreiecken mit rotem Rand, deren Spitze nach oben zeigt, besondere Aufmerksamkeit schenken.
Denn damit werden Sie vor Gefahren gewarnt. Weitere Informationen bekommen Sie über das schwarze Piktogramm auf weißem Grund, das bestenfalls so gestaltet ist, dass es schnell und einfach von jedem zu deuten ist.
Selbst wenn jemand mit dem abgebildeten Piktogramm nicht allzu viel anfangen kann, die Signalwirkung durch das rote Dreieck wird in den meisten Fällen jedoch nicht verfehlt und der Verkehrsteilnehmer ist auf jeden Fall aufmerksamer sowie vorsichtiger.
Gefahrenzeichen nach der StVO
Die Straßenverkehrsordnung definiert die Gefahrenzeichen für den Verkehr wie folgt:
Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation […].
Dabei ist zu beachten, dass ein solches Schild in der Regel auf eine bestimmte Gefahrenstelle verweist.
Außerorts stehen Sie laut Verordnung zwischen 150 und 250 Meter vor der eigentlichen Gefahrstelle. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind sie kurz davor aufgestellt.
Ist die Entfernung geringer oder ist es notwendig, die Länge der Gefahrstrecke anzugeben, ist das Gefahrenzeichen mit einem Zusatzzeichen versetzen. Diese enthalten detailliertere Informationen.
Allgemeine und besondere Gefahrenzeichen
Rot umrandetet Dreiecke mit der Spitze nach oben sind in der Regel allgemeine Gefahrenzeichen. Zu ihnen gehören unter anderem:
- Zeichen 101 – Gefahrstelle
- Zeichen 102 – Kreuzung oder Einmündung
- Zeichen 108 – Gefälle
- Zeichen 114 – Schleuder- oder Rutschgefahr
- Zeichen 124 – Stau
Wichtig!
Die wohl bekanntesten Zeichen sind: das Verkehrszeichen „Kinder“ und das Gefahrenzeichen „Baustelle“. Zu finden sind diese unter den folgenden Kennzeichnungen:- Zeichen 123 für Arbeitsstelle
- Zeichen 136 für Kinder
Die besonderen Gefahrenzeichen tauchen überwiegend an Übergängen von Schienenbahnen auf. Dort haben sie Vorrang.
In diesem Falle ist lediglich das Zeichen 151 ein Dreieck. Weitere Gefahrenzeichen am Bahnübergang sind die sogenannten Baken. Dies sind Verkehrszeichen, die im standardmäßigen Abstand von 80, 160 und 240 Metern vor einem Bahnübergang beidseitig der Fahrbahn aufgestellt sind. Sie dienen dazu, den Verkehrsteilnehmer rechtzeitig über den Übergang zu informieren.
Wichtig! Die Gefahrzeichen gemäß der StVO sind strikt von den Gefahrgut-Kennzeichnungen zu unterscheiden. Die Gefahrenzeichen am Lkw dienen vor allem dazu, auf den Inhalt (die Stoffe) des Gefahrguttransporters hinzuweisen.