Letzte Aktualisierung am: 24. Oktober 2024
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Im Bußgeldverfahren ist eine Anhörung zur Ordnungswidrigkeit möglich
Der Ablauf eines Bußgeldverfahren ist gesetzlich klar geregelt und folgt einem bestimmten Ablauf. Wird einer Person eine Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt, erhält sie einen Bußgeldbescheid, mit dem sie über das Vergehen informiert wird, das ihr zur Last gelegt wird.
Bevor der Bußgeldbescheid versendet wird, kann es zu einer Anhörung im Bußgeldverfahren kommen, in deren Rahmen die beschuldigte Person die Möglichkeit erhält, den ihr vorgeworfenen Verstoß einzuräumen, diesen zu verneinen oder einen andere Person als Täter oder Täterin anzugeben. Die Anhörung erfolgt durch einen postalisch zugesendeten Anhörungsbogen. Dieser Ratgeber erläutert den genauen Ablauf der Anhörung im Bußgeldverfahren und erklärt, wie und ob Sie den Bogen für die Anhörung im Bußgeldverfahren ausfüllen und zurücksenden müssen.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten Anhörung im Bußgeldverfahren
Die Anhörung zum Bußgeldverfahren gibt einer Person, die einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird, die Möglichkeit, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern. So kann eine Person in der Anhörung zum Bußgeldverfahren einen Verstoß beispielsweise nicht zugeben oder eine andere Person als Täter oder Täterin benennen. Die Anhörung zum Bußgeldverfahren soll sicherstellen, dass alle Fakten angemessen berücksichtigt wurden, bevor Sanktionen (bspw. Bußgelder oder Punkte in Flensburg) verhängt werden.
Beim Bußgeldverfahren erfolgt die Anhörung in schriftlicher Form durch einen Anhörungsbogen, der der beschuldigten Person auf dem Postweg übermittelt wird. Die betroffene Person kann den Anhörungsbogen ausfüllen und zurücksenden.
Nein. Die Anhörung verursacht in aller Regel keine zusätzlichen Kosten für die Person, die sich im Rahmen der Anhörung zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einer anderen Ordnungswidrigkeit äußert. Die Stellungnahme zu Vorwürfen, die gegen die eigenen Person erhoben werden, stellt im deutschen Rechtssystem nämlich ein Grundrecht dar. Kosten können erst im weiteren Verlauf des Bußgeldverfahrens anfallen.
Video: Der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren
Wie erfolgt die Anhörung im Bußgeldverfahren?
Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist ein Grundrecht im deutschen Rechtsystem, die es einer beschuldigten Person ermöglicht, sich zu den ihr vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeiten schriftlich zu äußern, bevor endgültige Sanktionen wie ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot verhängt wegen.
Die betroffene Person kann durch die Anhörung im Bußgeldverfahren einen Verstoß zugeben oder diesen verneinen. Außerdem steht kann sie diesbezüglich durch die Anhörung im Bußgeldverfahren auch einen anderen Fahrer angeben, der die ihr zur Last gelegt Ordnungswidrigkeit mit ihrem Kraftfahrzeug begangen haben soll.
Die Anhörung zum Bußgeldverfahren in Deutschland wird durch § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) reguliert und erfolgt gemäß dieser Vorgaben:
- Zustellung eines Anhörungsbogen: Die Behörde übermittelt der beschuldigten Person per Postweg einen Bogen für die Anhörung zur Verkehrsordnungswidrigkeit, welcher als Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen dient.
- Frist zur Stellungnahme: Der beschuldigten Person wird eine Frist gesetzt, innerhalb der sie sich zu den Vorwürfen äußern kann. Diese Frist beträgt in der Regel zwei Wochen und beginnt ab dem Tag der Zustellung des Anhörungsbogens.
- Schriftliche Stellungnahme: Die betroffene Person kann schriftlich Stellung nehmen und die Vorwürfe auf diese Weise zugeben, verneinen oder eine andere Person als Täter oder Täterin benennen. Weiterhin erhalten Beschuldigte ebenfalls die Möglichkeit, die eigene Sicht auf den Tatbestand zu schildern und diesbezüglich entsprechende Beweise vorzulegen.
- Prüfung der Stellungnahme: Die Behörde prüft die schriftliche Stellungnahme und berücksichtigt diese bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen im Bußgeldverfahren.
- Entscheidung der Behörde: Die Behörde trifft ihre Entscheidung nach der Prüfung der Anhörung zum Bußgeldverfahren.
Die Anhörung im Bußgeldbescheid: Kosten und Einspruch
Da die Anhörung zum Bußgeldverfahren eine im deutschen Rechtssystem Grundrecht darstellt, verursacht sie der beschuldigten Person keine Kosten; die Behörde darf keine Gebühren für die Durchführung der Bußgeld-Anhörung erheben.
Mögliche Kosten können lediglich im weiteren Verlauf des Bußgeldverfahrens anfallen. Diese Kosten können zum Beispiel die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt beinhalten. Die beschuldigte Person muss zudem alle diesbezüglich anfallenden Kosten selbst tragen, insofern sie keinen Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe hat.
Entscheidet sich der oder die Beschuldigte, nach der Anhörung im Bußgeldverfahren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, muss der Einspruch innerhalb einer festgelegten Frist erfolgen und zudem schriftlich begründet werden. Ein Einspruch kann zum Beispiel durch mögliche Fehlern im Bescheid oder in der Beweislage sowie durch rechtliche Unklarheiten oder begründet werden.
Den Bogen für die Anhörung im Bußgeldverfahren ausfüllen: Welche Informationen müssen Sie angeben?
Die Anhörung umfasst Angaben zur Sache und zur Person. Sollten letztere Fehler enthalten, müssen Sie diese korrigieren und den Anhörungsbogen an die Behörde zurücksenden. Ansonsten sind alle Angaben, die sie zur Sache machen können, freiwillig. Folglich können Sie in der Anhörung zum Bußgeldverfahren einen anderen Fahrer als Täter angeben. Wollen Sie den Täter oder die Täterin jedoch nicht nennen, können Sie von ihrem Schweigerecht gebraucht machen; Ihr Schweigen darf nicht negativ ausleget werden.
Allerdings dürfen Sie ausschließlich wahre Angaben machen und dürfen dementsprechend keine Person angeben, die nicht der Täter oder die Täterin ist. Ansonsten machen Sie sich der falschen Verdächtigung schuldig, was gemäß §164 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat darstellt, für die sie entsprechend belangt werden können.
Kann ich die Anhörung im Bußgeldverfahren ignorieren? Falls die im Anhörungsbogen aufgeführten Angaben zur Person korrekt sind, sind die nicht dazu verpflichtet, diesen auszufüllen und Stellung den den erhobenen Tatvorwürfen machen.