Letzte Aktualisierung am: 1. August 2024
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Die verschieden Fristen beim Bußgeldbescheid
Im Verfahren unterliegt ein Bußgeldbescheid ganz unterschiedlichen Fristen. Sowohl Empfänger als auch Versender müssen beim Bußgeldbescheid auf die Frist achten. Der Versender des Bescheids ist die Bußgeldbehörde, die ihre Fristen in der Regel kennt. Doch die Empfänger sind mit den Regeln meist weniger vertraut und fragen: „Wie lange dauert es, bis ein Bußgeldbescheid bei mir eintrifft?“
Der folgende Ratgeber soll einen Überblick über die Fristen und auch die mögliche Verjährung geben. Zum Beispiel, was bei einer Verjährungsfrist beachtet werden muss und ab wann ein Bescheid als rechtskräftig gilt. Die Bußgeldbescheid-Frist ist in § 31 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) als „Verfolgungsverjährung“ niedergeschrieben.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zur Frist beim Bußgeldbescheid
Normalerweise hat die zuständige Behörde nach der jeweiligen Ordnungswidrigkeit drei Monate Zeit, um den Bußgeldbescheid zu verschicken. Ein im Vorfeld zugestellter Anhörungsbogen unterbricht die Frist jedoch. Sie liegt dann abermals bei drei Monaten.
Bei einem Bußgeldbescheid liegt die Frist für einen Einspruch bei zwei Wochen nach Zustellung.
Hält sich die Behörde nicht an die Frist für die Zustellung, können Sie in der Regel nicht mehr für die Regelmissachtung belangt werden. Verpassen Sie die Frist für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, können Sie dagegen nicht mehr vorgehen.
Welche Bußgeldbescheid-Frist hat die Behörde?
Drei Monate nach dem Tag der Tat endet die Frist der Bußgeldbescheid-Zustellung. Diese Frist bei einer Ordnungswidrigkeit zu überschreiten, entlastet den Täter und das Bußgeld darf nicht mehr vollstreckt werden.
Meistens wird zunächst ein Anhörungsbogen versendet, beispielsweise, wenn eine Person geblitzt wurde. Die Frist der Verjährung wird dann unterbrochen und die drei Monate beginnen erneut. Die Frist zur Bußgeldbescheinigung-Zustellung darf indes nur einmalig unterbrochen werden.
Die Frist gilt für Blitzer-Vergehen und anderen Ordnungswidrigkeiten. Je nach Art des Verstoßes können Fristen auch länger gelten, beispielsweise bei einem Alkoholdelikt. In einem solchen Fall verjährt die Frist frühestens nach sechs Monaten.
Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid
Grundsätzlich darf gegen einen Bußgeldbescheid immer auch Einspruch innerhalb einer Frist erhoben werden.
Diese beträgt in der Regel zwei Wochen. Die Frist gilt ab Zustellung von dem Bußgeldbescheid an den Empfänger. Dieser kann dann per Fax oder schriftlich Einspruch erheben.
Den erhaltenen Bogen zur Anhörung zurückzusenden, unterliegt dabei meist einer Frist von sieben Tagen.
Frist für Vollstreckungsverjährung
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid und die Frist der Zustellung sind meist sehr ähnlich gestaltet. Doch es gibt noch eine weitere Frist, die Sie kennen sollten. Die Vollstreckungsverjährung:
Die Vollstreckungsverjährung, ist im § 34 OWiH reglementiert. Sie regelt die Frist, in der der Bescheid rechtskräftig ist. Konkret haben die Behörden drei bis fünf Jahre Zeit, das Bußgeld „einzutreiben“. Nach Ablauf der Frist, darf der Bußgeldbescheid nicht weiterverfolgt werden.
Ab der nachgewiesenen Bußgeldbescheid-Zustellung beginnt die Frist der Vollstreckungsverjährung. Denn mit dem Erhalt gilt ein Bußgeldbescheid als rechtskräftig und erteilt der zuständigen Behörde die Möglichkeit, ihr Bußgeld zu vollstrecken.
Das bedeutet indes nicht, dass Empfänger eines Bußgeldbescheids drei bis fünf Jahre abwarten sollte und sich die Sache dann von alleine erledigt. Die Bußgeldbescheid-Frist bringt der Behörde meist genug Zeit, um über Mahngebühren oder sogar Erzwingungshaft die Geldbuße zu erhalten.
Übersicht: Die Fristen beim Bußgeldbescheid
Frist für die Zustellung des Bußgeldbescheids | 3 Monate |
- bei Trunkenheitsfahrt | 6 Monate |
Anhörungsbogen wird an Täter geschickt | Verjährungsunterbrechung, Fristbeginnt neu |
Einspruchsfrist | 14 Tage nach Erhalt des Bußgeldbescheids |
Frist für die Vollstreckungsverjährung | 3 bis 5 Jahre |