Letzte Aktualisierung am: 29. Oktober 2024
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Der Bußgeldbescheid: Sein Inhalt ist gesetzlich vorgegeben
Der Ablauf eines Bußgeldverfahrens unterliegt klaren gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für den Inhalt eines Bußgeldbescheides. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gibt genau an, welche Angaben ein Bußgeldbescheid enthalten muss.
Wenn erforderliche Angaben fehlen oder falsch sind, ist der Bußgeldbescheid möglicherweise unwirksam. Trifft dies zu, kann eine betroffene Person den Bescheid anfechten. Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Bußgeldbescheid wegen seinem Inhalt unter Umständen ungültig wird.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zum Inhalt im Bußgeldbescheid
Sie erhalten einen Bußgeldbescheid, wenn ein Bußgeldverfahren gegen Sie eröffnet wurde. Durch den Bescheid wird Ihnen mitgeteilt, welche Ordnungswidrigkeit Ihnen zur Last gelegt wird und welche Sanktion erfolgen soll.
Gemäß §66 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) muss der Bußgeldbescheid Angaben zum Betroffenen und ggf. Nebenbeteiligten, zur zuständigen Bußgeldbehörde sowie den Tatvorwurf (mit Orts- und Zeitangabe), Beweismittel (z.B. ein Blitzerfoto), das verhängte Bußgeld und ggf. Nebenfolgen (bspw. ein Fahrverbot) beinhalten. Außerdem muss dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein.
Der Bescheid wird zwei Wochen nach seiner Zustellung rechtskräftig, insofern der oder die Beschuldigte innerhalb dieser Frist keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt. Ein Einspruch ist sinnvoll, wenn der Bußgeldbescheid fehlerhaft und deshalb unwirksam ist. Dies kann der Fall sein, wenn erforderliche Angaben fehlen bzw. ungenügend sind oder der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält.
Video: Welchen Inhalt muss ein Bußgeldbescheid haben?
Diese Angaben sind für den Bußgeldbescheid obligatorisch
Welche Angaben ein Bußgeldbescheid enthalten muss, ist in § 66 Absatz 1 OWiG festgesetzt. Demgemäß muss der Bußgeldbescheid Folgendes zum Inhalt haben:
- Daten des Betroffenen und etwaigen Nebenbeteiligten
- Namen und Anschrift des Verteidigers bzw. der zuständigen Behörde
- Die Tatangaben (Tatvorwurf, Tatort- und zeit, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit sowie die angewendeten Bußgeldvorschriften)
- Beweismittel (bspw. Zeugenaussagen, ein Messprotokoll, ein Gutachten oder ein Blitzerfoto)
- Die Geldbuße und die Nebenfolgen
Ist ein Fahrverbot im Bußgeldbescheid vermerkt? Ein Fahrverbot gilt als Nebenfolge einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Deshalb muss ein Fahrverbot mit Nennung seiner Dauer im Bescheid aufgeführt sein.
Die Rechtsbehelfsbelehrung: Ein erforderlicher Bestandteil des Bußgeldbescheids
Neben den oben aufgelisteten Angaben muss dem Bußgeldbescheid gemäß § 66 Absatz 2 OWiG ebenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt sein. Die Rechtsbehelfsbelehrung informiert den Empfänger oder die Empfängerin des Bescheid über seine oder ihre Einspruchsmöglichkeiten.
Dementsprechend weist die Rechtsbehelfsbelehrung auf Folgendes hin:
- Der Bußgeldbescheid wird nach 14 Tagen ab Zustellung rechtskräftig, insofern der oder die Beschuldigte innerhalb dieser Frist keinen Einspruch einlegt.
- Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gilt kein Verschlechterungsgebot. Das heißt, dass die vorgesehenen Sanktionen im Zuge des Einspruch im Zweifel höher ausfallen können, insofern die Prüfung der Sachlage dies begründet.
- Sobald der Bußgeldbescheid rechtkräftig geworden ist, muss der oder die Beschuldigte das zu entrichtende Bußgeld innerhalb von 14 Tagen zahlen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, welche Zahlungsmodalitäten (bspw. Ratenzahlung) möglich sind.
- Sollte der oder die Betroffenen zahlungsunfähig sein, muss er oder sie die Behörde rechtzeitig darüber informieren und dieser eine entsprechende Auskunft über die wirtschaftlichen wie auch persönlichen Verhältnisse erteilen.
- Es wird darauf hingewiesen, dass bei Zahlungsverweigerung eine Erzwingungshaft verhängt werden kann.
Ist ein Bußgeldbescheid wegen unvollständigem Inhalt automatisch unwirksam?
Sollte der Inhalt im Bußgeldbescheid wegen fehlender Angaben nicht vollständig sein, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Bescheid unwirksam ist. Beispielsweise muss der Bescheid nicht zwingend ein Blitzerfoto enthalten, da dieses nachträglich angefordert werden kann.
Gleiches gilt für Punkte in Flensburg. Sie werden zwar häufig im Bescheid aufgeführt, zählen aber nicht zu den obligatorischen Angaben, da sie nicht per se unter die Nebenfolgen fallen.
Zudem ist nicht die Bußgeldbehörde, sondern das Kraftfahrtbundesamt (KBA) für die Eintragung der Punkte zuständig. Aus diesem Grund ist ein Bußgeldbescheid auch ohne Aufführung der verhängten Punkte wirksam.
Sollte der Inhalt vom Bußgeldbescheid allerdings die Rechtsbehelfsbelehrung missen, kann er unter Umständen unwirksam sein. In einem solchen Fall sollten Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden und Ihre Einspruchsmöglichkeiten prüfen.