Letzte Aktualisierung am: 7. Oktober 2024
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Mein Parkplatz gehört zu mir!
Vielerorts sind freie Parkplätze hart umkämpft. Für Autofahrer, die sich die tägliche Suche nach einer geeigneten Parklücke ersparen wollen, kann die Anmietung oder der Kauf eines privaten Parkplatzes eine sinnvolle Option sein. Besonders ärgerlich ist es dann allerdings, wenn der eigene Privatparkplatz von einem Falschparker blockiert wird.
Doch welche Maßnahmen können Eigentümer in einem solchen Fall ergreifen? Verhängt die Polizei ein Bußgeld, wenn Unbefugte einen Privatparkplatz zuparken? Darf ein Abschleppdienst gerufen werden? Gibt es Vorschriften zur Kennzeichnung von einem Privatparkplatz? Muss ein Schild die Stellfläche markieren? Und welche Regeln gelten, wenn Sie auf einem Supermarkt-Parkplatz parken? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zum Privatparkplatz
Private Parkplätze gehören nicht zum öffentlichen Verkehrsraum, weshalb die Nutzung entsprechender Stellflächen nur mit dem Einverständnis des Eigentümers gestattet ist. Damit andere Verkehrsteilnehmer dort nicht versehentlich parken, muss der Privatparkplatz also solcher zu erkennen sein. Möglich ist dies zum Beispiel durch ein Schild „Privatparkplatz – Parken verboten!“.
Steht ein Falschparker auf einem Privatparkplatz, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, diesen abschleppen zu lassen. Ein Bußgeld oder ein Strafzettel drohen allerdings nicht, da es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
Die Kosten für das Umsetzen des Fahrzeugs muss üblicherweise der verantwortliche Fahrer übernehmen. Lässt sich dieser nicht ermitteln, sind die Gebühren laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Halter zu tragen. Mehr dazu hier.
Weiterführende Ratgeber
Wodurch zeichnet sich ein Privatparkplatz aus?
Bei einem Privatparkplatz handelt es sich um eine Stellfläche, die nicht zum öffentlichen Parkraum zählt, sondern sich auf einem privaten Grundstück befindet. Der Eigentümer kann daher bestimmen, wer auf dem Parkplatz parken darf und die Nutzung ggf. an Bedingungen knüpfen.
So steht zum Beispiel vor Supermärkten der Parkplatz häufig nur für Kunden zur Verfügung und die maximale Parkdauer ist begrenzt, weshalb häufig auch eine Parkscheibe auszulegen ist. Welche Bedingungen dabei im Einzelnen gelten, ist in der Regel auf entsprechenden Hinweisschildern nachzulesen. Durch das Parken auf dem Privatparkplatz akzeptiert der Fahrzeugführer die Vorschriften und schließt mit dem Eigentümer des Grundstücks einen Vertrag ab. Aus diesem Grund kann ein Verstoß gegen die Parkplatzordnung auf dem Privatparkplatz auch eine Vertragsstrafe nach sich ziehen. Diese beläuft sich nicht selten auf 30 oder mehr Euro und fällt damit deutlich höher als reguläre Strafzettel aus. Dies liegt daran, dass das die Betreiber der Parkplätze die Sanktionen selbst festlegen können, denn der Bußgeldkatalog findet nur bei Verkehrsverstößen im öffentlichen Raum Anwendung.
Wer diese verhältnismäßig hohen Strafzahlungen nicht zahlen möchte, sollte das unerlaubte Fremdparken auf einem Privatparkplatz vermeiden und die Vorgaben für die Nutzung entsprechender Stellplätze genauestens beachten. Doch woran können Autofahrer private Parkplätze überhaupt erkennen?
Grundsätzlich gilt, dass private Stellfläche auch als solche zu kennzeichnen sind. So können zum Beispiel Schilder einen Privatparkplatz markieren. Möglich ist dies zum Beispiel mit Aufschriften wie „Privat“ oder „Parken verboten! Privatparkplatz“. Alternativ dazu können aber auch bauliche Maßnahmen wie eine Schranke oder ein Tor darauf hinweisen, dass es sich um ein privates Gelände handelt. Oftmals kommen bei Einfahrten Flügeltore oder Schiebetore zum Einsatz, die von umsichtigen Autofahrern als Einfahrten wahrgenommen werden, sodass sie darauf verzichten, direkt davor zu parken.
Wichtig! Nicht selten befindet sich die Beschilderung, die einen Privatparkplatz markiert, nur an der Einfahrt. Autofahrer sollten daher dort besonders wachsam sein und ggf. entsprechende Hinweistafel genauer unter die Lupe nehmen.
Was kann ich tun, wenn mein privater Parkplatz besetzt ist?
Sind Sie Mieter oder Eigentümer eines privaten Stellplatzes, ist es besonders ärgerlich, wenn Dritte diesen unerlaubt nutzen. Allerdings haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, gegen die Falschparker vorzugehen. Denn unter § 858 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heißt es:
Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
Das widerrechtliche Parken auf einem Privatparkplatz stellt somit eine verbotene Eigenmacht dar, die unter anderem das Abschleppen des fremden Fahrzeugs rechtfertigt. Die Kosten dafür muss in der Regel der Fahrer übernehmen, der das Fahrzeug falsch abgestellt hat. Ist dieser nicht bekannt, muss gemäß einer Entscheidung des BGH vom 18. Dezember 2019 (Az.: XII ZR 13/19) der Halter haften. Denn laut Ansicht der Richter in Karlsruhe ist dieser dazu verpflichtet, Nachforschungen zu betreiben und alternative Fahrer zu benennen.
Alternativ dazu besteht bei Wiederholungstätern auch die Möglichkeit, den Falschparker bei der Polizei anzuzeigen oder eine Unterlassungserklärung zu verlangen. Letztere dient dazu, einen erneuten Verstoß gegen Vorschriften zu unterbinden. Hat der Fahrzeugführer die Erklärung unterzeichnet und parkt dennoch wieder unerlaubt auf dem Privatparkplatz, zieht dies eine hohe Vertragsstrafe nach sich.