Letzte Aktualisierung am: 21. August 2024
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Die verlängerte Bewährungsphase für auffällig gewordene Neulinge
Nach dem erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis müssen Fahranfänger sich zunächst einmal einer zweijährigen Probezeit unterziehen. Diese Regelung besteht bereits seit 1986 und soll für mehr Sicherheit im deutschen Straßenverkehr sorgen. Schwere Unfälle gehen schließlich nicht selten auf das Konto von Führerscheinneulingen, weil sich diese aufgrund ihrer Unerfahrenheithäufig leichtsinnig verhalten.
Aus diesem Grund werden Verkehrsverstöße in dieser Bewährungsphase strenger geahndet. Teil der speziellen Maßnahmen, mit denen auffällige Fahranfänger rechnen müssen, ist die Probezeitverlängerung. Doch ab wann darf die Probezeit verlängert werden? Und welche Auswirkungen hat eine Verlängerung der Probezeit auf den Führerschein? Infos finden Sie im Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zur Probezeitverlängerung
Begehen Sie in der Probezeit einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße, müssen Sie sich auf eine Probezeitverlängerung einstellen.
Nein, die Probezeit kann nur ein einziges Mal von zwei auf insgesamt vier Jahre verlängert werden.
Leisten Sie sich nach der Probezeitverlängerung erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße, kommen eine Verwarnung sowie die empfohlene Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung auf Sie zu. Der dritte A-Verstoß bzw. der fünfte und sechste B-Verstoß führen schließlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Ab wann wird die Probezeit verlängert?
Regelmissachtungen, die sich Führerscheinneulinge in der Bewährungsphase leisten, werden allgemein in zwei verschiedene Kategorien eingeteilt:
- A-Verstöße (schwerwiegende Zuwiderhandlungen, wie z. B. das Überfahren einer roten Ampel, ein Tempoverstoß ab 21 km/h oder Alkohol am Steuer)
- B-Verstöße (weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen, wie z. B. das Parken auf der Autobahn, das Überziehen der Hauptuntersuchung oder das Fahren mit abgefahrenen Reifen)
Aber ab wann droht die Probezeitverlängerung nun genau? Zu dieser Maßnahme kommt es entweder bei einem Verstoß der Kategorie A oder bei zwei Verstößen der Kategorie B. Bei einer schweren Regelmissachtung oder zwei weniger schweren kann die Probezeit demzufolge verlängert werden. Sie beträgt dann nicht mehr zwei, sondern insgesamt vier Jahre.
Nachdem die zuständige Fahrerlaubnisbehörde vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) alle benötigten Informationen erhalten hat, kümmert sie sich in der Regel um die Einleitung der weiteren Schritte. Schließlich ist es mit der Probezeitverlängerung allein noch nicht getan: Auffällig gewordene Fahranfänger werden in einer solchen Situation außerdem mit einer Anordnung eines Aufbauseminars konfrontiert.
Auswirkungen der Probezeitverlängerung auf den Führerschein: Ab wann ist er weg?
Es ist keine Seltenheit, dass sich einige Fahranfänger Sorgen darüber machen, was in der Probezeit mit ihrem Führerschein nach der Verlängerung passiert. Erst einmal haben sie diesbezüglich jedoch nichts zu befürchten.
Wenn sie allerdings das mit der Probezeitverlängerung zusammenhängende Aufbauseminar nicht absolvieren, kann die zuständige Behörde den Führerschein in der Probezeit nach der Verlängerung entziehen.
Weiterhin sollten Sie als frischgebackener Autofahrer nach der Probezeitverlängerung keinen erneuten Verstoß gegen geltendes Verkehrsrecht begehen. Lernen Sie nicht aus Ihren Fehlern, können Ihnen diese Folgen drohen:
- Leisten Sie sich als Führerscheinneuling nach der Probezeitverlängerung erneut einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße, kommt eine kostenpflichtige Verwarnung auf sie zu. Diese geht mit der empfohlenen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung einher.
- Halten Sie sich im Anschluss daran abermals nicht an die Verkehrsregeln und begehen einen weiteren A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße, erwartet Sie schließlich die Entziehung vom Führerschein, wenn die Probezeit bereits zu verlängern war.
Bei einer Ordnungswidrigkeit, die als B-Verstoß angesehen wird, haben Sie demzufolge zunächst einmal noch keine Konsequenzen zu befürchten. Eine Probezeitverlängerungfindet erst dann statt, wenn es sich um einen A-Verstoß oder zwei B-Verstöße handelt. Zudem kann sie nur einmal angeordnet werden – länger als insgesamt vier Jahre kann die Bewährungsphase dementsprechend normalerweise nicht in die Länge gezogen werden.