Letzte Aktualisierung am: 18. September 2024
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Was ist eine Überliegefrist und welchen Zweck erfüllt sie?
Wer im Straßenverkehr Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begeht, muss dafür unter Umständen mit einer Eintragung ins Fahreignungsregister (FAER) rechnen. Die Punkte in Flensburg bleiben dort aber nicht für immer verzeichnet, denn der Gesetzgeber sieht für diese eine Verjährung vor. Allerdings bestehen die Einträge auch nach dem Ablauf der Tilgungsfristen noch für einen gewissen Zeitraum. Grund dafür ist die sogenannte Überliegefrist.
Doch was ist die Überliegefrist konkret? Wie lange bleiben die verjährten Punkte bestehen? Kann eine Eintragung in der Überliegefrist zur MPU bzw. zum Verlust der Fahrerlaubnis führen? Und wie wirkt sich die Überliegefrist auf neue Punkte aus? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Rategeber.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zur Überliegefrist
Vor der endgültigen Löschung befinden sich Punkte in Flensburg in der Überliegefrist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Gesamtpunktestand auch dann noch korrekt ermittelt wird, wenn die Eintragung neuer Punkte erst nach der Verjährung der alten Punkte erfolgt.
Die Überliegefrist beim FAER beträgt ein Jahr.
Droht aufgrund von Punkten etwa der Entzug der Fahrerlaubnis, kann auch eine in der Überliegefrist befindliche Eintragung herangezogen werden. Ob diese berücksichtigt werden, hängt dabei vom konkreten Tattag ab. Ein Beispiel dazu finden Sie hier.
Video zur Verjährungsfrist der Punkte in Flensburg
Wozu dient die Überliegefrist?
Bei der Überliegefrist handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, welche die nachwirkende Speicherung von Punkten im Fahreignungsregister trotz der Tilgung ermöglicht. Die rechtliche Grundlage bildet dabei § 29 Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Darin heißt es:
Eine Eintragung […] wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht.
Demnach bleiben die Punkte in Flensburg nach dem Ablauf der Tilgungsfrist durch die Überliegefrist für eine Dauer von einem Jahr noch weiterhin als Vermerk bestehen. Dadurch lassen sich diese bei neuen Verkehrsverstößen, die noch vor einer Tilgung begangen aber erst danach rechtskräftig wurden, weiterhin berücksichtigen.
Zweck der Überliegefrist ist es außerdem, die Verschleppung von Verfahren und somit das Herauszögern des Eintritts der Rechtskraft zu vermeiden. Denn durch die einjährige Überliegefrist beim KBA macht es keinen Sinn mehr, Rechtsmittel wie einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, um Eintragungen von neuen Verstößen bis zum Verfall alter Punkte hinauszuzögern.
Die Auskunft über Punkte, die sich in der Überliegefrist befinden, ist gemäß StVG nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Berechtigt ist insbesondere die betroffene Person oder ihr Anwalt im Zuge der Punkteabfrage. Darüber hinaus lassen sich die bereits verjährten Punkte in folgenden Fällen berücksichtigen:
- zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
- zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
- zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis
Liegt ein solcher Zweck nicht vor, sind Punkte in der Überliegefrist für Behörden nicht mehr einsehbar und können demnach auch keinen Einfluss auf Entscheidungen oder Sanktionen haben.
Beispiel zur Überliegefrist
Mit Blick auf die rechtlichen Vorgaben erscheint die Überliegefrist bei Punkten in Flensburg ziemlich kompliziert und schwer verständlich. Dabei ist die Regelung eigentlich recht sinnvoll. Besser veranschaulichen lässt sich dies mithilfe eines Beispiels.
Paul hat durch verschiedene Verkehrsverstöße im Dezember insgesamt sieben Punkte im FAER angesammelt. Am 1. Januar erfolgt bei zwei Punkten die Tilgung, sodass sich sein Punktestand auf fünf Punkte reduziert.
Allerdings hat Paul im am 20. Dezember eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, die neben einem Bußgeld und einem Fahrverbot auch zwei Punkte nach sich zieht. Da die Auswertung des Blitzers etwas Zeit in Anspruch genommen hat, erhält Paul den Bußgeldbescheid erst im Februar.
Da bei der Eintragung der Punkte das Tattagsprinzip Anwendung findet, muss bei Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem der Punktestand vom 20. Dezember berücksichtigt werden. Durch die Eintragungen in der Überliegefrist wird ersichtlich, dass Paul trotz der zwischenzeitlichen Tilgung durch den neuen Verstoß insgesamt acht Punkte in Flensburg hatte. Die Fahrerlaubnisbehörde entzieht ihm daher nachträglich die Fahrerlaubnis.