Letzte Aktualisierung am: 21. November 2024
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Die Pflicht, anderen zu helfen
Ob ein Verkehrsunfall, ein tätlicher Angriff oder ein Herzinfarkt: Geschieht ein Unfall oder geraten Personen anderweitig in Gefahr, besteht für alle Anwesenden die gesetzliche Pflicht, zu helfen. Die Unterlassung dieser Hilfeleistung kann bestraftwerden. Möglich ist eine Geld-, aber auch eine Freiheitsstrafe.
Je nach den Umständen der individuellen Gefahrensituation sind anwesende Personen dazu verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten und bzw. oder Rettungskräfte sowie die Polizei zu informieren. Kommt ein Opfer durch Hilfsmaßnahmen zu Schaden, wird der Helfer in den meisten Fällen nicht dafür haftbar gemacht.
Was genau ist unterlassene Hilfeleistung? Ist jeder dazu verpflichtet, zu helfen? Kann der Straftatbestand verjähren? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie im folgenden Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zur unterlassenen Hilfeleistung
Eine unterlassene Hilfeleistung liegt vor, wenn Sie in einer unmittelbaren Notlage – etwa nach einem Unfall – keine Hilfe leisten.
Der Gesetzgeber bewertet die unterlassene Hilfeleistung als Straftat und sieht dafür entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.
Es drohen keine Sanktionen wegen unterlassener Hilfeleistung, wenn Maßnahmen der Ersten Hilfe nicht zumutbar waren. Dies ist etwa der Fall, wenn Sie sich dadurch selbst erheblich in Gefahr gebracht hätten.
Video: Das bedeutet unterlassene Hilfeleistung!
Wie definiert das Strafgesetzbuch unterlassene Hilfeleistung?
Paragraph 323c StGB (Strafgesetzbuch) legt unter anderem fest, wann eine unterlassene Hilfeleistung vorliegt:
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Laut diesem Paragraphen müssen demnach bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit eine unterlassene Hilfeleistung überhaupt erfolgen kann.
Drei Szenarien werden aufgezählt:
- Unglücksfälle
- Gemeine Gefahr
- Not
Ferner müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Die Hilfeleistung muss erforderlich und zumutbar sein. Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit werden im StGB im Paragraphen 323c zwei Punkte erwähnt. Die Hilfe muss zum einen geleistet werden können, ohne dass sich der Helfer dabei in erhebliche Gefahr begibt. Zum anderen dürfen durch die Hilfeleistung nicht andere wichtige Pflichten verletzt werden.
Wie genau ist die Definition im StGB für unterlassene Hilfeleistung nun zu verstehen?
In welchen Situationen muss geholfen werden?
Unterlassene Hilfeleistung laut StGB liegt vor, wenn bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder bei Not nicht geholfen wird. Wann sind solche Situationen gegeben? Am verständlichsten dürfte der Unglücksfall sein. Das klassische Beispiel dafür ist der Verkehrsunfall. Doch auch andere plötzlich eintretende Ereignisse, die mit erheblicher Gefahr für Menschen oder Sachen verbunden sind, gelten als Unglücksfall.
Dies ist z. B. dann gegeben, wenn jemand einen Herzinfarkt erleidet. Aber auch ein Angriff auf eine Person fällt darunter – falls dieser dadurch eine erhebliche Gefahr droht, also beispielsweise durch schwere Verletzungen.
Unterlassene Hilfe ist auch bei gemeiner Gefahr strafbar. Darunter ist eine Gefährdung zu verstehen, die eine oder mehrere Personen oder Sachen von erheblichem Wert bedroht. Gemeine Gefahr besteht beispielsweise bei einem Brand, aber auch, wenn sich ein größeres Hindernis auf der Straße befindet. Gemeine Not meint eine Gefährdung der Allgemeinheit, wie beispielsweise beim Ausfallen der Stromversorgung.Es spielt für die Situation, die Hilfe erforderlich macht, keine Rolle, ob möglicherweise das Opfer selbst diese Lage herbeigeführt hat. So greift § 323c StGB z. B. auch bei einem Selbstmordversuch.
Wann ist Hilfe erforderlich?
Laut StGB kann eine unterlassene Hilfeleistung erst dann vorliegen, wenn Hilfe erforderlich gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn bereits anderedem Verletzten helfen.
Sollte der Verunglückte verstorben sein (z. B. nach einem tödlichen Verkehrsunfall) und die Hilfeleistung daher eindeutig keine Aussicht auf Erfolg haben, ist es ebenfalls nicht strafbar, auf Hilfsmaßnahmen zu verzichten. Im Allgemeinen ist es allerdings nicht entscheidend, wie hoch die Chancen auf eine Verbesserung für das Opfer sind.
Ein besonderer Fall stellt die Ablehnung von Hilfe dar. Sollte die betroffene Person zu verstehen geben, dass sie keine Hilfe haben will, entbindet dies die Anwesenden theoretisch von ihrer Hilfspflicht. Allerdings gilt das nicht, wenn die ablehnende Person sich in einer psychischen Ausnahmesituation befindet.
In welchen Fällen ist die Hilfeleistung zumutbar?
Die Zumutbarkeit der Hilfeleistung variiert je nach Einzelfall. Wie im StGB erwähnt wird, ist eine Hilfeleistung nicht zumutbar, wenn sich der Helfer dadurch selbst in erhebliche Gefahr begibt. Dies ist auf jeden Fall gegeben, sollte für ihn bei einem Eingreifen Lebensgefahr bestehen. Zur Verdeutlichung sind im Foglenden für eine unterlassene Hilfeleistung Beispiele angeführt, die aufgrund der erheblichen Gefährdung des Helfers höchstwahrscheinlich nicht strafbar wären.
So kann beispielsweise von einem Nichtschwimmer in der Regel nicht verlangt werden, einen Ertrinkenden aus tiefem Wasser zu retten. Sind jedoch z. B. nur geringfügige Verletzungen zu befürchten, gilt eine Hilfeleistung im Allgemeinen als zumutbar.
Andere Beispiele für eine zu große Eigengefährdung finden sich im Bereich des Verkehrsunfalls. Wenn jemand auf einer Autobahn einen Unfall bemerkt, ihn von der Unfallstelle jedoch mehrere Fahrbahnen trennen, dann ist es in der Regel zu gefährlich, sich dorthin zu begeben, um Erste Hilfe zu leisten.
Die Fahrzeuge sind auf Autobahnen mit sehr hoher Geschwindigkeit unterwegs, so dass eine Überquerung Lebensgefahr bedeutet. Außerdem gefährdet eine Person, die eine Autobahn betritt, auch das Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Durch ein plötzliches Abbremsen eines Fahrer kann es nämlich zu Auffahrunfällen kommen.
Ebensowenig kann in der Regel von einer Person verlangt werden, sich in ein brennendes Fahrzeugzu begeben, um Eingeschlossenen und Verletzten zu helfen. Denn das Leben des Ersthelfers wäre durch das Feuer und die Möglichkeit einer Explosion in großer Gefahr.
Hier ist auf die Feuerwehr zu warten. Auf das Leisten von Erster Hilfe darf allerdings nicht verzichtet werden, wenn keine Gefährdung bei der Annäherung an das Unfallauto besteht.
Ein weiteres Beispiel für ein Entfallen der Zumutbarkeit von Hilfeleistungen stellt ein Verkehrsunfalldar, in den ein Lkw mit Gefahrgut verwickelt ist. Für Laien besteht hier unter Umständen die Gefahr von Vergiftungen. Doch in diesen wie auch in den zuvor beschriebenen Situationen haben anwesende Personen immer noch die Pflicht, Polizei oder Rettungskräfte zu informieren. Denn dabei bringt sich niemand in Gefahr.
Gemäß Paragraph 323c StGB ist unterlassene Hilfe auch dann nicht strafbar, sollte die betroffene Person durch die Leistung von Hilfe andere wichtige Pflichten verletzen müssen. Ein Beispiel dafür wäre die Aufsichtspflicht eines Lehrers gegenüber seinen Schülern. Doch auch hier kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an.
Welche Voraussetzungen müssen für unterlassene Hilfeleistung gegeben sein?
Zu den in den vorangegangenen Kapiteln aufgezählten Voraussetzungen für die Strafbarkeit von unterlassener Hilfeleistung gehören noch andere. Die Pflicht, in den beschriebenen Notlagen Hilfezu leisten, gilt zwar grundsätzlich für jede Person, für welche die Leistung von Hilfe zumutbar ist.
Doch muss diejenige auch erkennen, dass eine Gefahrensituation besteht und dass sie in der Lage ist, Hilfe zu leisten. Erst wenn sich die Person in so einem Fall dagegen entscheidet, zu helfen, macht sie sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig. Die bewusste Entscheidung gegendie Leistung von Hilfe wird als bewusster Vorsatz gewertet.
Ob die Gefahr und die Notwendigkeit von Hilfe von der Person hätten erkannt werden könnnen, wird abhängig gemacht von dem Kenntnisstand des Betrofffenen in dieser konkreten Situation.
Welche Maßnahmen gelten als ausreichende Hilfe?
Nun ist zwar geklärt, wann Hilfe zu leisten ist. Doch welche Maßnahmen sieht das Gesetz als ausreichend an, so dass keine unterlassene Hilfeleistung vorliegt? Zu berücksichtigen sind in diesem Rahmen unter anderem die persönlichen Fähigkeiten des Helfers.
Besitzt er medizinische Kenntnisse, etwa aufgrund seiner Arbeit als Arzt, kann von ihm eine umfassendere Hilfe erwartet werden als von einem Laien. Das heißt, dass eine Person ohne Fachwissen keine Notoperation vornehmen sollte.
Auch die physische und psychische Verfassung, in der sich jemand zum Zeitpunkt der Gefahrensituation befindet, spielen eine Rolle. Ein Betrunkener z. B. ist unter Umständen nicht mehr in der Lage, Erste Hilfe zu leisten. Aber ihm ist die Absicherung der Unfallstelle zuzumuten.
Die zumutbare Hilfeleistung ist auf jeden Fall in vollem Ausmaß zu erbringen. Sieht z. B. ein Autofahrer einen Verletzten am Straßenrand, genügt es in der Regel nicht, wenn er lediglich im Vorbeifahren den Rettungsdienst anruft.
Was ist bei einem Verkehrsunfall zu tun?
Der Verkehrsunfall gehört zu den bekanntesten Beispielen für eine Situation, in der unterlassene Hilfeleistung begangen werden kann. Mit einem Unfall im Straßenverkehr kann theoretisch jeder Verkehrsteilnehmer konfrontiert sein. Daher sollte sich jeder die Frage stellen: “Wie lässt sich bei einem solchen Unfall die unterlassene Hilfeleistung vermeiden?”
Während unbeteiligte Zeugen und zufällig Anwesende dazu verpflichtet sind, verletzten Personen zu helfen, haben Unfallbeteiligte noch andere Maßnahmen zu ergreifen. Diese sind in § 34 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt. Darunter fallen bieispielsweise die Absicherung der Unfallstelle (Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anziehen, Warndreieck aufstellen) und die Angabe von persönlichen Daten gegenüber anderen Unfallbeteiligten.
Daher ist es von entscheidender Bedeutung, zu wissen, wann eine Person den Status eines Unfallbeteiligten hat. Dies definiert § 34 Absatz 2 StVO:
Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
Sollte es Verletzte geben und ein Beteiligter fährt trotzdem weg, ohne zu helfen, begeht er nicht nur eine unterlassene Hilfeleistung, sondern auch Fahrerflucht.
Die gesetzliche Bezeichnung dafür lautet “Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” und wird in § 142 StGB definiert. Sie kann mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Fahrerflucht kann verjähren. Die entsprechende Verjährungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre.
Können Helfer für Fehler bei der Ersten Hilfe bestraft werden?
Einige Menschen, die Zeuge eines Unfalls werden, haben möglicherweise Angst, Erste Hilfe zu leisten, weil ihre diesbezüglichen Kenntnisse eher dürftig sind. Zwar muss jeder, der einen Führerscheinmacht, auch einen Erste-Hilfe-Kurs absolvieren. Doch je länger dieser Kurs zurückliegt, desto mehr kann das dort erworbene Wissen in Vergessenheitgeraten.
Eine Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse ist daher gerade für Autofahrer eine gute Idee. So bietet beispielsweise das Deutsche Rote Kreuz Auffrischungskurse an. Je sicherer jemand in der Ersten Hilfe ist, desto schneller und fachgerechter kann er im Ernstfall reagieren.
Im Allgemeinen gilt, dass Personen, die in bei einem Unglücksfall oder gemeiner Gefahr bzw. Not helfen, nicht für Fehler bei der Ersten Hilfe haftbar gemacht werden können. Nur in extremen Fällen, also bei einer schlimmen Verletzung des Opfers durch absolut nicht nachvollziehbare Maßnahmen des Helfers, kann dieser eventuell wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung belangt werden.
Handelt er jedoch seinem Kenntnisstand entsprechend, haftet er auch trotz Fehler nicht für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Opfers. Wenn der Helfer beispielsweise dem Hilfsbedürftigen bei einer Herzdruckmassage eine Rippe bricht, erfüllt dies in der Regel nicht den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung. Gründe für eine solche Maßnahme können folgende sein:
- Das Opfer hat sich mit der Hilfsmaßnahme einverstanden erklärt. Dafür muss es die Einwilligung nicht unbedingt in Worte fassen. Eine entsprechende Geste kann auch genügen. Wenn beispielsweise ein Arzt Erste Hilfe leistet, das Opfer ansprechbar ist und es genügend Zeit gibt, kann der Ersthelfer den Patienten über mögliche Folgen seiner Behandlung aufklären.
- Der Ersthelfer geht davon aus, dass das Opfer einwilligt. Sollte es nicht ansprechbarsein, kann in der Regel die Einwilligung vorausgesetzt werden, wenn die angewandte Maßnahme vernünftig ist. Die mutmaßliche Zustimmung kann aber auch aus Informationen über das Opfer abgeleitet werden. Aussagen von Angehörigen über die Ansichten des Verletzten wären ein Beispiel.
Da der Gesetzgeber daran interessiert ist, dass Bürger im Notfall helfen, sind Ersthelfer in der Regel durch das Gesetz geschützt und versichert.
Hat der Helfer bei Verletzungen Anspruch auf Entschädigung?
Es kann passieren, dass eine Person, die einem anderen Menschen hilft, dabei selbst Verletzungen erleidet. Auch Schäden an der Kleidung sind unter Umständen möglich. Doch die Kosten dafür muss der Geschädigte in aller Regel nicht tragen. Jeder, der sich zu Hause, in seiner Freizeit oder auch im Urlaub bei der Ausübung von Hilfsmaßnahmen verletzt oder dadurch Sachschäden zu beklagen hat, ist automatisch versichert.
Denn Ersthelfer stehen laut dem Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie werden im Gesetz definiert als
Personen, die […] bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher Gefahr für seine Gesundheit retten. (§ 2 Absatz 1 Nr. 13a SGB VII)
Helfer haben demnach unter anderem in der Regel Anspruch auf Verletztengeld, Heilbehandlung oder auch eine Rente im Fall von Erwerbsminderung.
Welche Strafe ist für unterlassene Hilfeleistung zu erwarten?
Die unterlassene Hilfeleistung hat eine Strafe zur Folge. In § 323c StGB steht, dass die Tat entweder mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafesanktioniert wird. Die Obergrenze für die Freiheitsstrafe ist mit einem Jahr angegeben.
Das jeweilige Strafmaß richtet sich in der Regel nach den Umständen des individuellen Falles. Ein Kriterium für die Höhe des Strafmaßes kann unter anderem die Art der Gefahr sein, in der keine Hilfe geleistet worden ist.
Doch greift bei unterlassener Hilfeleistung nicht allein § 323c StGB. Das Opfer kann nämlich Schadensersatz vom unwilligen Helfer fordern, wenn feststeht, dass es aufgrund nicht geleisteter Hilfe zu noch größerem Schaden gekommen ist und die Person, die nicht geholfen hat, gleichzeitig der Verursacher der Gefahrensituation ist. Grundlage für den Anspruch auf Schadensersatz in einem solchen Fall ist § 823 Absatz 2 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Während in Absatz 1 desselben Paragraphen erklärt wird, dass die vorsätzliche oder fahrlässige und widerrechtliche Verletzung von Eigentum, Freiheit, Gesundheit, Körper, Leben oder eines anderen Rechtes den Täter zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, heißt es in Absatz 2:
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. (§ 823 Absatz 2 BGB)
Eine Schadensersatzforderung wegen unterlassener Hilfeleistung kann teuer werden, besonders da die Versicherung im Normalfall nicht dafür aufkommt.
Unterlassene Hilfeleistung kann wegen Verjährung normalerweise nach einem bestimmten Zeitraum nicht mehr verfolgt werden. Die Verjährungsfrist beträgt laut § 78 Absatz 3 Nr. 5 StGB drei Jahre.
Gibt es Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen?
Personen, die eine besondere Funktion erfüllen, werden als Garanten bezeichnet. Darunter fallen beispielsweise Eltern, welche eine Beschützerfunktion gegenüber ihren Kindern erfüllen.
Dasselbe trifft auf Erzieher in Bezug auf die ihnen anvertrauten Kinder zu. Auch ein Notarzt gilt aufgrund seiner Beschützerfunktion als Garant, ebenso wie Rettungsschwimmer und Babysittergegenüber den ihnen in Obhut gegebenen Personen.
Auch Personen, die einen öffentlichen Schutzauftrag zu erfüllen haben, zählen zu den Garanten. Beispiele dafür wären Feuerwehrleute, Angestellte von Rettungsdiensten und Polizeibeamte. Ebenso kann sich der Garantenstatus aus einer engen Beziehung ergeben. Davon sind Ehepartner betroffen, aber auch eheähnliche Lebensgemeinschaften.
Doch zum Garanten kann eine Person ebenfalls werden, sobald sie Teil einer sogenannten Gefahrengemeinschaft ist. Ein Beispiel hierfür wäre eine Bergsteigergruppe.
Machen solche Personen sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig, können sie wegen ihrer Sonderstellung härter bestraft werden als in § 323c StGB vorgesehen ist. Denn ein Garant wird, falls er die gebotene Hilfe nicht leistet, genauso behandelt, als hätte er den entstandenen Schaden aktiv verursacht. Es handelt sich bei dieser Straftat um Begehen durch Unterlassung. Grundlage dafür ist § 13 Absatz 1 StGB:
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Begehen durch Unterlassen ist ein sogenanntes unechtes Unterlassungsdelikt, da das Unterlassen wie eine aktive Handlung gewertet wird. Daher ist z. B. eine Strafe wegen einfacher Körperverletzung möglich. Diese wird laut § 223 Absatz 1 StGB mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet.
Auch die unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge kann für einen Garanten ernstere Folgen als für eine andere Person haben. Stirbt das Opfer, dem der Garant nicht geholfen hat, ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht auszuschließen. Gemäß § 212 Absatz 1 StGB ist dafür eine Freiheitsstrafe vorgesehen, die nicht weniger als fünf Jahre beträgt.