Letzte Aktualisierung am: 8. Juli 2024
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Kurz & knapp: Anhörungsbogen und Verjährung
Damit die Behörde eine Ordnungswidrigkeit (bspw. im Straßenverkehr) ahnden kann, muss vor der Zustellung des Bußgeldbescheids zuerst eine Anhörung des Betroffenen erfolgen. Dafür schickt sie Ihnen einen Anhörungsbogen. Um eine Verjährung des Verstoßes zu verhindern, muss dieser innerhalb von drei Monaten bei Ihnen eintreffen.
Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten, besteht für Sie eine gesetzliche Pflicht zur Stellungnahme. Das betrifft allerdings in erster Linie die Angabe personenbezogener Daten. Sie sind nicht verpflichtet, zum Vergehen selbst Auskunft zu geben. Schicken Sie einen Ihnen zugestellten Bogen nicht zurück, ändert das aber nichts an der Verjährungsfrist Ihres Vergehens. Diese wird durch den Versand des Bogens bereits unterbrochen und beginnt somit von Neuem. Die Behörde kann zudem grundsätzlich auch ohne die Stellungnahme des Betroffenen entscheiden, einen Bußgeldbescheid zu erlassen.
Erhalten Sie nachweislich keinen Anhörungsbogen und dieser ist auch nicht bei der Zustellung verloren gegangen, gibt es drei Möglichkeiten. Entweder stellt Ihnen die Behörde innerhalb der dreimonatigen Frist sofort einen Bußgeldbescheid zu und verzichtet auf den Bogen. Sie lässt wissentlich von einer Verfolgung Ihres Vergehens ab. Oder die Beamten schaffen es nicht, vor Eintritt der Verjährung einen Anhörungsbogen zu verschicken bzw. die Anhörung anzuordnen. In den letzten beiden Situationen verjährt die Ordnungswidrigkeit und darf danach nicht länger nachverfolgt werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Laut § 33 des OWiG kann die Verfolgungsverjährung mehrmals unterbrochen werden. Es existiert keine gesetzlich vorgeschriebene maximale Anzahl für die Verjährungsunterbrechung. Ein Anhörungsbogen darf diese allerdings nur ein einziges Mal verursachen. In der Regel können aber jegliche behördliche Handlungen die Frist unterbrechen (bspw. auch der Erhalt des Bußgeldbescheids).
Inhalt
Rechtslage: Sorgt ein Anhörungsbogen für die Unterbrechung der Verjährung?
Wann verjährt ein Anhörungsbogen? Wird die Verjährung durch diesen beeinträchtigt? Und welche Besonderheiten gibt es für ordnungswidrige Vergehen im Straßenverkehr? Grundsätzlich gilt, dass ein Anhörungsbogen selbst nicht verjähren kann, sondern lediglich die dazugehörige Ordnungswidrigkeit. Für die Anhörung im Bußgeldverfahren spielt die Verjährung trotzdem eine zentrale Rolle.
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) regelt unter anderem, ab welchem Zeitpunkt ein Vergehen verjährt und dessen Verfolgung nicht länger zulässig ist. Bei allen Ordnungswidrigkeiten mit verhängten Bußgeldern unter 1.000 Euro sind das bspw. laut § 31 Abs. 2 Nr. 4 immer sechs Monate. Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit tritt die Verjährung ohne Anhörungsbogen gemäß § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) schon nach drei Monaten ein.
Wichtig: Erhalten Sie während dieser dreimonatigen Verjährungsfrist aber einen Anhörungsbogen, setzt die Verjährung mit der Zustellung (bzw. bereits durch die Anordnung der Anhörung) aus. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde danach erneut drei Monate Zeit hat, um Ihr Vergehen mit einem Bußgeldbescheid zu ahnden.
Video: Was bedeutet es, einen Anhörungsbogen zu erhalten?
Bußgeldbescheid und Verjährung: Den Anhörungsbogen nicht erhalten?
Eine Behörde kann mit dem Anhörungsbogen die Verjährung unterbrechen und sich eine neue dreimonatige Frist zunutze machen, in der sie einen Bußgeldbescheid zustellen darf. Was gilt allerdings für die Fälle, in denen Sie den Bogen nicht erhalten oder zugestellt bekommen, aber ignorieren?
In der Regel besteht keine Pflicht, diesen komplett auszufüllen. Niemand darf Sie also dazu zwingen, sich zum Vergehen selbst zu äußern. Sie müssen lediglich persönliche Daten eintragen, ergänzen oder korrigieren. Sich dagegen zu weigern, kann mitunter eine weitere Ordnungswidrigkeit bedeuten.
Haben Sie selbst keine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, kann die Behörde Sie trotzdem dazu auffordern, Angaben zum Fahrzeugführer, der Ihr Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren ist, zu machen. Als Fahrzeughalter dürfen Sie aber von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen (d. h. Sie müssen dieser Aufforderung nicht zwingend nachkommen, wenn Sie dadurch bspw. einen nahen Angehörigen belasten würden).
Geben Sie den Fahrer an, erhält dieser im Anschluss den Bußgeldbescheid und nicht Sie. Das ist der Fall, weil in Deutschland die sogenannte Fahrerhaftung gilt. Es muss daher immer die Person hinterm Steuer haften und nicht der Halter des Fahrzeugs.
Wichtig: Beachten Sie auch, dass der Anhörungsbogen nur die Verjährung der Ordnungswidrigkeiten anderer Fahrer unterbrechen kann, wenn diese namentlich genannt sind. Steht Ihr Name drin und Sie möchten sich nicht zum tatsächlichen Fahrer äußern, verjährt sein Vergehen drei Monate nach dem Tattag. Dabei ist es egal, dass Sie den Bogen erhalten haben.