Letzte Aktualisierung am: 18. September 2024
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Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten: Was tun?
Kraftfahrer, die sich nicht an geltendes Verkehrsrecht halten und beispielsweise bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit geblitzt werden, müssen in der Regel damit rechnen, dass ein Bußgeldverfahren gegen sie eingeleitet wird. Die Vorschriften dazu hält das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) fest. Die jeweiligen Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog werden dem Betroffenen in einem Bußgeldbescheid mitgeteilt.
Im Ratgeber informieren wir Sie zunächst einmal über den genauen Ablauf von einem Bußgeldverfahren. Weiterhin erklären wir, was Sie beachten sollten, wenn Sie Einspruch in einem Bußgeldverfahren einlegen möchten, welche Kosten auf Sie zukommen können und welche Bedeutung die Verjährung in einem solchen Verfahren einnimmt.
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Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zum Bußgeldverfahren
Das Bußgeldverfahren gliedert sich in fünf mögliche Abschnitt. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Dies ist nur innerhalb von zwei Wochen, nachdem Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, möglich.
Die Verfolgungsverjährung beträgt in der Regel drei Monate. Trifft der Bußgeldbescheid nach Ablauf dieser Frist ein, können Sie Einspruch einlegen.
Ablauf des Bußgeldverfahrens im Video erklärt
Bußgeldverfahren: Der Ablauf gliedert sich in fünf mögliche Abschnitte
Allgemein besteht ein Bußgeldverfahren bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einer anderen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr aus fünf möglichen Abschnitten:
- Vorverfahren
- Versenden eines Bußgeldbescheids
- Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
- Zwischenverfahren
- Hauptverfahren
Normalerweise beginnt das Bußgeldverfahren bereits damit, dass die jeweilige Verkehrsordnungswidrigkeit erfasst wird. Bei Rotlicht-, Tempo- oder Abstandsverstößen passiert dies im Regelfall durch einen Blitzer. Im Anschluss daran wird ein sogenannter Anhörungsbogen an den Halter des Kfz versendet, mit dem die jeweilige Regelmissachtung begangen wurde.
Dies ist unter anderem darin begründet, dass in Deutschland die Fahrerhaftung gilt und die Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog demjenigen auferlegt werden sollen, der sich den Verstoß tatsächlich geleistet hat. Erhalten Sie als Fahrzeughalter beispielsweise eine solche Anhörung im Bußgeldverfahren, weil eine rote Ampel mit Ihrem Fahrzeug überfahren wurde, sind Sie lediglich dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen.
Sie haben zwar die Option, den eigentlichen Fahrer zu benennen oder selbst Ihre Schuld einzugestehen, allerdings nur auf freiwilliger Basis. War es der zuständigen Verwaltungsbehörde möglich, den auffällig gewordenen Fahrer durch die Angaben in der Anhörung im Bußgeldverfahren zu identifizieren, gilt das Vorverfahren als abgeschlossen und der Betroffene erhält einen Bußgeldbescheid. Ansonsten stehen der Behörde drei Monate Zeit zur Verfügung, um den Verkehrssünder zu ermitteln.
Nachdem der betroffene Fahrer den Bußgeldbescheid erhalten hat, ergeben sich für ihn zwei Möglichkeiten: Beschließt er, die Ordnungswidrigkeit zuzugeben, indem er das anberaumte Bußgeld innerhalb einer zweiwöchigen Frist bezahlt, gilt das Bußgeldverfahren als abgeschlossen und die restlichen Abschnitte fallen weg. Akzeptiert er Bußgeld, Punkte in Flensburg und/oder Fahrverbot allerdings nicht, kann er Einspruch gegen den Bescheid einlegen.
Worauf müssen Sie achten, wenn Sie in einem Bußgeldverfahren Einspruch einlegen?
Haben Sie den jeweiligen Verstoß, der Ihnen im Bußgeldbescheid vorgeworden wird, nicht begangen, können Sie Einspruch im Bußgeldverfahren einlegen. Welche Vorschriften dabei Beachtung finden müssen, hält § 67 Absatz 1 OWiG fest. Dort heißt es:
Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. […]“
Wichtig: Es genügt nicht, der zuständigen Behörde einfach ein Schreiben zukommen zu lassen, in dem Sie erklären, dass Sie im Bußgeldverfahren Einspruch gegen den entsprechenden Bescheid einlegen möchten. Vielmehr bedarf es handfester Gründe, weshalb die Behörde einem Einspruch überhaupt zustimmen sollte. Daher ist es stets ratsam, sich die Unterstützung von einem Anwalt zuzusichern. Dieser kann Sie sowohl über die einzuhaltenden Fristen als auch die vorgeschriebene Form informieren und Sie so unterstützen.
Der nächste Schritt besteht aus dem sogenannten Zwischenverfahren. Nachdem Ihr Einspruch die zuständige Verwaltungsbehörde erreicht hat, überprüft sie zunächst einmal, ob Frist und Form eingehalten wurden. Danach kümmert sie sich um eine erneute Prüfung der vorliegenden Beweise im Bußgeldverfahren. Im Anschluss daran sind zwei Ausgänge möglich:
- Die Behörde hat durch Ihren Einspruch neue Erkenntnisse gewonnen und stellt daraufhin fest, dass Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben. Das Bußgeldverfahren gilt in diesem Fall als abgeschlossen.
- Trotz Ihres Einspruchs sieht die Behörde immer noch einen hinreichenden Tatverdacht, woraufhin es zum Hauptverfahren kommt. Dabei handelt es sich um eine Verhandlung der jeweiligen Ordnungswidrigkeit vor dem Amtsgericht. Nachdem Sie zu den Vorwürfen Stellung bezogen haben und Zeugenaussagen gehört wurden, fällt das Gericht ein Urteil. Die im Bußgeldbescheid genannten Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog bleiben dann normalerweise bestehen.
Sollten Sie mit dem Ausgang nicht einverstanden sein, können Sie abermals einen Anwalt konsultieren und mit ihm eine mögliche Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren nach § 79 OWiG erörtern. Dabei ist in der Regel eine Frist von einer Woche maßgeblich. Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit der Urteilsanfechtung erhalten Sie von Ihrem Anwalt.
Bußgeldverfahren: Die Verjährung spielt eine wichtige Rolle
Wie bereits weiter oben erwähnt, steht der Verwaltungsbehörde nicht unendlich viel Zeit zur Verfügung, um nach einer Zuwiderhandlung im Straßenverkehr zu ermitteln, wer diese begangen hat. Dies ist in den gesetzlich vorgeschriebenen Verjährungsfristen für Ordnungswidrigkeiten begründet. Festgehalten sind diese in § 26 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG):
Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.“
Daraus ergibt sich: Trifft der Bußgeldbescheid erst bei Ihnen ein, wenn seit dem vermeintlich begangenen Verstoß mehr als drei Monate vergangen sind, ist im Regelfall bereits die Verjährung eingetreten. In einer solchen Situation können Sie Einspruch gegen den entsprechenden Bescheid einlegen und das Ganze damit begründen, dass die begangene Tat bereits verjährt ist.
Bedenken Sie: Sollte im Bußgeldverfahren eine Anhörung zugestellt worden sein, bevor der Bußgeldbescheid im Briefkasten landete, wird die Frist unterbrochen und beginnt von vorn! Die Verwaltungsbehörde hat in einem solchen Szenario erneut drei Monate lang Zeit, um den Fahrer zu identifizieren.
Welche Kosten verursacht ein Bußgeldverfahren?
Es ist nicht gerade verwunderlich, dass bei einem Bußgeld-verfahren gewisse Kosten fällig werden. Die Gebühren beim Bußgeldbescheid belaufen sich normalerweise auf fünf Prozent des anberaumten Bußgeldes, betragen jedoch mindestens 25 und höchstens 7.500 Euro (§ 107 Absatz 1 OWiG). Hinzu kommen Kosten für diverse Auslagen, die der Behörde aufgrund der begangenen Regelmissachtung entstanden sind, wie z. B. die Zustellung des Bescheids.
Haben Sie Einspruch eingelegt und es kommt zu einer Verhandlung vor dem Amtsgericht, werden die jeweiligen Gerichtskosten im Bußgeldverfahren in der Regel im Zuge der Verhandlung festgesetzt. Daher kann darüber keine pauschale Aussage getroffen werden. Ähnlich verhält es sich mit den Kosten für einen Anwalt, da sich diese von Fall zu Fall in einer unterschiedlichen Höhe bewegen können und ebenfalls abhängig vom jeweiligen Streitwert sind. Bei einem Freispruch übernimmt die Staatskasse jedoch üblicherweise die Anwalts- und Gerichtskosten.