Letzte Aktualisierung am: 23. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten
Verstoß | Bußgeld |
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Fahren, ohne den Führerschein mitzuführen | 10 Euro |
Verlust des Führerscheins nicht angezeigt, keine Schritte unternommen, ein Ersatzdokument zu bekommen | 10 Euro |
Beim Entzug der Fahrerlaubnis den Führerschein nicht unverzüglich abgegeben | 25 Euro |
Fahren ohne Fahrerlaubnis | Straftat laut §21 StGV Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
Weiterführende Informationenp zum Thema Fahrerlaubnis:
Fahrerlaubnis, Führerschein: Erklärungen und Unterschiede
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zu Führerschein und Fahrerlaubnis
Mit dem Führerschein wird nachgewiesen, dass eine Fahrerlaubnis der jeweiligen Führerscheinklasse vorhanden ist.
Welche Verstöße zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen können, erfahren Sie hier.
Sind Sie ohne Führerschein unterwegs, müssen Sie lediglich mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen. Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt es sich hingegen um eine Straftat, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann.
Jeder weiß, was ein Führerschein in Deutschland ist und wozu er da ist. Schwierig wird es, wenn der Begriff von dem der Fahrerlaubnis zu unterscheiden ist. Besonders verwirrend wird es, wenn Führerscheinklasse und Fahrerlaubnisklasse synonym sind. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) zeigt aber: Der Unterschied zwischen beiden Begriffen ist im Verkehrsrecht äußerst relevant.
Als Fahrerlaubnis bezeichnet man die allgemeine Erlaubnis, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Das Führerscheindokument dient zum einen als Nachweis dieser Erlaubnis und enthält zum anderen spezifische Bemerkungen zu den jeweilig erlaubten Fahrzeugklassen.
Der Unterschied zwischen den Begriffen wird verständlich, wenn sich die entsprechenden Strafen im aktuellen Bußgeldkatalog gegenüber stehen: Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis. Beim Fahrverbot wird der Führerschein bei den zuständigen Behörden für ein bis drei Monate in Verwahrung gegeben – dies geht mit einem Bußgeldbescheid einher. In dieser Zeit dürfen Sie kein Fahrzeug bedienen – auch kein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug! Nach Ablauf des Fahrverbots kann der Fahrausweis einfach wieder bei der Behörde abgeholt werden. Das Fahrverbot ist ein Ärgernis für Fahrer, die auf ihr Auto angewiesen sind und mindestens einen Monat lang darauf verzichten müssen.
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gilt hingegen die allgemeine Fahrerlaubnis als erloschen – ein deutlich weitreichender Einschnitt als ein Fahrverbot. Auch wenn sich der „Lappen“ noch im Besitz des Betroffenen befindet, darf er kein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug mehr führen. Die Erlaubnis kann nach Ablauf einer Sperrfrist wieder beantragt werden. Auch droht die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Es fallen also deutlich schwerere Strafen als beim Fahrverbot an.
Die Dauer der Sperrfrist nach dem Entzug der Fahrerlaubnis liegt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren beim ersten Fahrerlaubnisentzug. Beim zweiten Mal beträgt die Mindestdauer 1 Jahr. Die genaue Dauer der Sperrfrist richtet sich nach der Schwere des Delikts im Einzelfall.
Nach demselben Prinzip fallen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis und beim Fahren ohne Fahrausweis andere Strafen an. Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt es sich um eine Straftat laut §21 StVG, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet wird – in bestimmten Fällen ist die Freiheitsstrafe laut StVG auf 6 Monate und die Geldstrafe auf 180 Tagessätze begrenzt.
Beim Fahren ohne Führerschein ist die Strafe hingegen gering: 10 Euro Verwarnungsgeld sind fällig. Sollte der Schein verloren oder gestohlen worden sein, verhindert ein vorläufiger Führerschein das Bußgeld.
Vorausetzungen für die Fahrerlaubnis
Um eine Fahrerlaubnis zu bekommen, muss ein Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, sprich: mindestens 185 Tage im Jahr in Deutschland wohnen. Zudem steht ein Sehtest an. Dieser dauert in der Regel 10 Minuten, die Kosten sind gesetzlich auf 6,43 Euro festgelegt.
Außerdem gelten für bestimmte Fahrerlaubnisklassen weitere Bestimmungen – etwa ein Mindestalter, die Notwendigkeit, bereits eine andere Führerscheinklasse erlangt zu haben – und Geltungsfristen.
Passen die Voraussetzungen, bekommt man nach bestandener Prüfung die Fahrerlaubnis und das entsprechende Dokument. Die Probezeit folgt auf dem Fuße. In dieser Zeit muss der Fahranfänger beweisen, dass er befähigt ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Hierbei gilt im Verkehrsrecht ein strengerer Maßstab, das Fahrverbot folgt in manchen Fällen schnell. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auf: autoblog-im.net.
Besonderheiten, Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben verstecken sich in sogenannten Schlüsselzahlen im Fahrausweis – in dem Feld 12. Im folgenden finden Sie alle EU-Schlüsselzahlen:
Schlüsselzahl | Bedeutung |
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01 | Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: |
01.01 | Brille |
01.02 | Kontaktlinsen |
01.03 | Schutzbrille |
02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
05.01 | Nur bei Tageslicht |
05.02 | In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ... |
05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius |
05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ...km/h |
05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
05.06 | Ohne Anhänger |
05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen |
05.08 | Kein Alkohol |
10 | Angepasste Schaltung |
15 | Angepasste Kupplung |
20 | Angepasste Bremsmechanismen |
25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
35 | Angepasste Bedienvorrichtungen |
40 | Angepasste Lenkung |
42 | Angepasste(r) Rückspiegel |
43 | Angepasster Fahrersitz |
44 | Anpassungen des Kraftrades |
44.01 | Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel |
44.02 | (Angepasste) handbetätigte Bremse |
44.03 | (Angepasste) fußbetätigte Bremse |
44.04 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung |
44.06 | Angepasster Rückspiegel |
44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen |
44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen |
45 | Kraftrad nur mit Beiwagen |
46 | nur dreirädrige Kraftfahrzeuge |
50 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
70 | Umtausch des Führerscheins Nummer . . ., ausgestellt durch ... (EUUnterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECEUnterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) |
71 | Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen) |
72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)* |
73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B 1) |
74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C 1) * |
75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)* |
76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C 1 E)* |
77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)* |
78 | Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer bei Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss |
79 (...) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG |
79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C 1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C 1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
79 (S 1 ≤ 25/7500 kg) | Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S 1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz |
79 (L ≤3) | Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge |
79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg |
79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt |
80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden |
95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] |
96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt. |
(Quelle: Anlage 9 FeV)
* Die Schlüsselzahlen 72 sowie 74 bis 77 dürfen nur beim Umtausch verwendet werden, wenn es sich um einen alten Schein vor der Umstellung vom 19. Januar 2013 handelt.
In Deutschland gelten zudem noch nationale Schlüsselzahlen:
Schlüsselzahl | Bedeutung |
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104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste * |
172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste * |
174 | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden * |
175 | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 * |
176 | Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein |
178 | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr * |
179 | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden * |
180 | (weggefallen) |
181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.01.2013 AM) |
182 | Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE , C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres. * |
183 | Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 20. Lebensjahres. |
184 | Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. |
185 | Auflage zu den Klassen C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflagen entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres |
186 | Auflage zu den Klassen D1 und D1E: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. Bei Fahrten im Inland und 2. Im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung abgeschlossen hat. |
187 | Auflage zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur 1. Bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung abgeschlossen hat. |
188 | Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur bei Einsatzfahrten und vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
189 | Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur bei Einsatzfahrten und vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
190 | Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur für das Führen von Fahrzeugen, die zur Reparatur- und Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
191 | Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur für das Führen von Fahrzeugen, die zur Reparatur- und Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
(Quelle: Anlage 9 FeV)
* Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur beim neuen Fahrausweis verwendet werden, wenn es sich um einen alten Fahrausweis vor der Umstellung vom 31. Dezember 1998 handelt und laut § 76 Nr. 11a erteilt wurde.
Die Kennziffer 182 darf nur beim neuen Fahrausweis verwendet werden, wenn es sich um einen alten Fahrausweis vor der Umstellung vom 19. Januar 2013 handelt und laut § 76 Nr. 11a erteilt wurde.
EU- und Internationaler Führerschein
Seit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 19. Januar 2013 werden alle neuen Führerscheine als EU-Führerscheine ausgestellt.
Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen bis spätestens 18. Januar 2033 umgetauscht werden. Die Kosten für den Umtausch liegen bei etwa 22 bis 30 Euro.
Diese sind in allen EU-Ländern, in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und in bestimmten anderen Ländern als ausreichendes Dokument anerkannt. Seine Laufzeit ist auf 15 Jahre begrenzt. Diese Zeit bezieht sich lediglich auf die Gültigkeit des Führerscheines, nicht der Fahrerlaubnis.
Um in anderen Ländern oder auf anderen Kontinenten legal zu fahren, bedarf es häufig eines internationalen Führerscheins. Dieser lässt sich leicht für eine Gebühr von 15 Euro bei den zuständigen Behörden beantragen. Seine Laufzeit beträgt drei Jahre. Der internationale Führerschein ist an die allgemeine Fahrerlaubnis gebunden und verliert beim Entzug der Erlaubnis seine Gültigkeit. Der internationale Führerschein ist in Deutschland kein anerkannter Fahrausweis: der EU-Schein muss mitgeführt werden. Ein erteiltes Fahrverbot schließt den internationalen Schein mit ein.
Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde
Bei folgenden Delikten droht der Entzug der Fahrerlaubnis:
- Rotlichtverstoß, je nach Schwere der Tat wenn die Ampel länger als eine Sekunde rot leuchtete (greift der Entzug nicht, gibt es dennoch ein Fahrverbot)
- 8 oder mehr Punkte in Flensburg (bei Verstößen, die zwei Punkte kosten, gibt es Fahrverbot)
- Fahren trotz Fahrverbot
- Mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut (darunter greift das Fahrverbot)
- 3 A-Verstöße oder 6 B-Verstöße während der Probezeit (nach einem A-Verstoß droht bereits das erste Fahrverbot für einen Monat)
- Wiederholte Drogendelikte (bei Erstdelikten greift meist das Fahrverbot)
Hinzu kommen die Möglichkeiten der isolierten Sperrfrist und der lebenslangen Sperrfrist. Die isolierte Sperrfrist greift, wenn der Betroffene keine Fahrerlaubnis hat. Derjenige muss die Frist abwarten, um eine Fahrerlaubnis zu beantragen. Die lebenslange Sperrfrist kommt sehr selten bei Wiederholungstätern oder bei besonders schweren Delikten – etwa wenn das Auto bei einer Straftat als Waffe genutzt wird – zum tragen.
Anders als im Falle eines Fahrverbots muss eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden, um wieder am Straßenverkehr teilzunehmen. Dies geht frühestens drei Monate vor Ablauf der Frist.
Ein Strafgericht ermittelt die Dauer der Sperrfrist. Es beurteilt, wie lange der Betroffene dem Straßenverkehr fern bleiben muss, um sein Verhalten zu ändern. Die Frist beginnt meist an dem Tag, an dem das Gericht den Sachverhalt zum letzten Mal prüfen kann – wenn kein Einspruch eingelegt wird also an dem Datum, zu dem die Rechtskraft des Strafbefehls greift. Befand sich das Führerscheindokument bereits vor der Verhandlung in Verwahrung wird die verstrichene Zeit mit der Sperrfrist verrechnet. So muss ein Betroffener nach sechs Monaten Wartezeit auf die Behörde bei einer festgesetzten Frist von sieben Monaten nur noch einen Monat abwarten, ehe er sich wieder hinter das Steuer setzen kann.
Es gibt Möglichkeiten, die Sperrfrist zu verkürzen. Gerade Fahrern, die auf ihren Führerschein angewiesen sind, empfiehlt sich, den Rat eines Anwalts einzuholen. Der Betroffene muss dem Gericht verdeutlichen, dass sein Verhalten sich positiv verändert hat. Dies kann er über Schulungsmaßnahmen erreichen. Die Verkürzung der Frist gibt es aber erst nach drei Monaten ohne Fahrausweis.
Auch beim Fahrverbot kann eine Verkürzung erreich werden. Die Abmilderung des Fahrverbots geht jedoch meist mit einer Erhöhung des Bußgeldes einher.
Führerschein ohne MPU zurückbekommen?
Die Teilnahme an einer MPU kann ebenfalls zusammen mit dem Entzug der Fahrerlaubnis oder mit dem Fahrverbot angeordnet werden. Ob dies passiert, hängt vom Einzelfall ab. In bestimmten Fällen bekommen Sie den Führerschein auch ohne MPU zurück.
Ist eine MPU jedoch angeordnet und wird nicht absolviert, bzw. bestanden, droht eine lange Wartezeit bis zum neuen EU-Führerschein. Ohne die MPU bestanden zu haben, muss ein Betroffener die Tilgungsfrist, also die Verjährung des Vergehens, abwarten. Diese Frist dauert zwischen 10 und 15 Jahren. Erst nach Ablauf dieser Zeit können Sie einen neuen Führerschein beantragen.