Letzte Aktualisierung am: 18. September 2024
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Mindestabstand nicht eingehalten: Bußgeld oder Strafe nach Bußgeldkatalog
Bußgeldrechner: Bußgeld für die Unterschreitung vom Mindestabstand berechnen
Video: Der Mindestabstand zum Vordermann
Gesetzlicher Mindestabstand: Was regelt die StVO und was nicht?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt den Mindestabstand nicht konkret, jedenfalls nicht, wenn es um den Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug geht. Autofahrer sollten mit ihrem Kfz so viel Abstand halten, dass sie hinter dem Vordermann noch problemlos zum Stehen kommen, sollte dieser abrupt bremsen (§ 4 Abs. 1 StVO). Demnach ist ein ausreichender Sicherheitsabstand von der Geschwindigkeit abhängig.
Nur für schwere Kfz (über 3,5 Tonnen) gilt ein Mindestabstand von 50 Metern, auch bei Geschwindigkeiten über 50 km/h. Dieser kann aber durch ein entsprechendes Verkehrszeichen genauer definiert werden. Ein Mindestabstand zur Seite (beim Überholen) ergibt sich aus der Rechtsprechung. Außerdem müssen Autofahrer an bestimmten Verkehrsabschnitten beim Parken einen Mindestabstand einhalten (z. B. zur Ampel).
Wie können Sie den Mindestabstand auf der Autobahn berechnen? Welches Bußgeld droht, wenn der Mindestabstand zum vorausfahrenden Auto nicht eingehalten wird? Antworten auf diese Fragen sowie Informationen zum Abstand beim Parken erhalten Sie in diesem Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zum Mindestabstand
Laut § 4 Abs. 1 StVO muss der Abstand groß genug sein, um im Fall einer Vollbremsung des Vordermanns noch rechtzeitig zum Stehen zu kommen. Der Mindestabstand sollte dem halben Tachostand entsprechen – so die Faustformel.
Wir haben sämtliche Sanktionen in der obigen Tabelle zusammengefasst. Das Bußgeld können Sie auch mithilfe des Bußgeldrechners ermitteln.
Ja. Wie groß der Seitenabstand beim Überholen und Vorbeifahren sein muss, lesen Sie hier. Näheres zu den Abständen beim Parken und Halten erfahren Sie in diesem Abschnitt.
Der Mindestabstand ist abhängig von der Geschwindigkeit
Nach § 4 Abs. 1 StVO muss der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein,
… dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.
Der deutsche Gesetzgeber schreibt also keine fixen Werte vor, sondern macht den Mindestabstand von der Geschwindigkeit abhängig. Das bedeutet, je schneller Sie unterwegs sind, desto mehr Abstand müssen Sie einhalten.
„Abstand gleich halber Tacho“ – diese Faustformel hat sich unter Autofahrern etabliert. Sie bildet auch die Grundlage für die Bemessung der Bußgelder für Abstandsverstöße. Wenn Sie einen Blick in obige Bußgeldtabelle werfen, sehen Sie, dass das Bußgeld sich am halben Tachowert orientiert. Bei einer Geschwindigkeit über 100 km/h kostet es 100 Euro und einen Punkt in Flensburg, wenn Ihr Abstand geringer als 4/10 des halben Tachowertes beträgt.
Der Mindestabstand beträgt innerorts etwa 15 Meter oder drei Fahrzeuglängen, da sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort in der Regel auf 50 km/h beläuft. Außerorts sind höhere Geschwindigkeiten erlaubt. Auf der Autobahn ist der Mindestabstand deshalb entsprechend höher anzusetzen.
Beachten Sie, dass Sie die Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO auch den Sicht-, Wetter-, Straßen- und Verkehrsverhältnissen anpassen müssen. Bei starkem Nebel und einer Sichtweite von weniger als 50 Meter dürfen Sie auch nicht schneller als 50 km/h fahren. So ergibt sich hier ein Mindestabstand zwischen 15 und 25 Metern.
Seitlicher Mindestabstand beim Überholen oder Vorbeifahren
Ähnlich vage drückt sich die StVO zum Thema Mindestabstand zur Seite aus, beispielsweise beim Überholen oder Vorbeifahren an haltenden Bussen oder Kfz. In § 5 Abs. 4 StVO heißt es dazu lediglich:
[…] Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. […]
Was mit „ausreichend“ gemeint ist, hat der Gesetzgeber den deutschen Gerichten zur Auslegung überlassen. Aus der Rechtsprechung ergeben sich folgende Mindestabstände (z. B. Oberlandesgericht Hamm Az. 9 U 66/92):
- 1 Meter beim Überholen von mehrspurigen Kfz
- 1,5 – 2 Meter beim Überholen von einspurigen Kraftfahrzeugen (Mofa, Motorrad)
- 2 Meter beim Vorbeifahren an wartenden Linien- und Schulbussen
Seit dem 28.4.2020 gelten konkrete gesetzliche Regelungen zum Seitenabstand zu Fußgängern, Radfahrern und E-Scooter-Fahrern. § 5 Abs. StVO verlangt zu diesen Verkehrsteilnehmern:
- innerorts mindestens 1,5 Meter seitlichen Abstand und
- außerorts mindestens 2 Meter
Beim Halten und Parken den Mindestabstand einhalten
Fahrschüler und Fahranfänger haben dieses Wissen in der Regel eher im Kopf, als die „alten Hasen“ im Straßenverkehr: Zu bestimmten Verkehrsschildern muss auch beim Halten oder Parken ein Mindestabstand (z. B. zur Ampel) eingehalten werden.
Wenn Sie in der Nähe einer Ampel, eines Stoppschildes oder an einem Andreaskreuz (zeigt Bahnübergänge an) zu parken gedenken, beachten Sie, dass Ihr Kfz das Verkehrszeichen nicht verdecken darf. Wäre dies der Fall, müssen Sie einen Mindestabstand von 10 Metern zu dem Schild bzw. der Ampel einhalten.
Doch selbst, wenn das Kfz das Andreaskreuz nicht verdecken würde, müssen Sie einen Mindestabstand beachten. Innerorts dürfen Sie bis 5 Meter vor dem Andreaskreuz halten oder parken. Außerorts ist ein Abstand von 50 Metern zu wahren. Vor und nach Haltestellenschildern gilt ein Mindestabstand beim Parken von 15 Metern. Zwischen der Fahrstreifenbegrenzung und Ihrem Kfz sollten außerdem 3 Meter Mindestabstand eingehalten werden.
Welchen Mindestabstand von einer Ampel muss ein Fahrzeug beim Halten wahren, falls das Fahrzeug die Ampel verdecken würde? Die Antwort auf diese beliebte Fahrschulfrage lautet: 10 Meter.