Letzte Aktualisierung am: 11. Dezember 2024
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Bußgelder werden in Deutschland nicht nur für Verkehrsverstöße verhängt
Ein Bußgeld hat in erster Linie einen verkehrserzieherischen Zweck. Je tiefer das Loch im Geldbeutel, desto eher schreckt der Verkehrssünder davor zurück, erneut durch falsches Verhalten im Verkehr aufzufallen. Dabei macht es natürlich einen Unterschied, ob ein Fahrer „nur“ falsch parkt oder jemandem so gefährlich die Vorfahrt nimmt, dass es zum Unfall kommt.
Bei schweren Vergehen kommen deshalb Punkte in Flensburg und ein bis drei Monate Fahrverbot dazu. Dabei umfasst der Bußgeldkatalog nicht den Verkehr allein, sondern hält auch Sanktionen für andere Ordnungswidrigkeiten, wie z. B. Umweltverschmutzung, bereit.
Was passiert, wenn Sie das Bußgeld nicht bezahlen können? Müssen Sie den Betrag akzeptieren oder besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen? Verjährt das Bußgeld eigentlich auch? Wir haben die Antworten. Nutzen Sie außerdem unseren kostenlosen Bußgeldrechner, um das voraussichtliche Bußgeld zu ermitteln.
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Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zum Bußgeld
Um ein Verwarnungsgeld handelt es sich bis zu einem Betrag von 55 Euro. Ab 60 Euro ist von einem Bußgeld die Rede.
Ja, diese Option besteht. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Aufgrund eines Vollstreckungsabkommens innerhalb der EU können ausländische Bußgelder ab einer Bagatellgrenze von 70 Euro auch in Deutschland eingetrieben werden.
Video: Teuerste Verkehrssünden – die Top 5!
Der Unterschied zwischen Bußgeld, Verwarnungsgeld und Geldstrafe
Was ist Bußgeld? Laut Definition handelt es sich um eine Geldzahlung im Verwaltungsrecht. Im Verkehrsrecht (z. B. der Straßenverkehrsordnung – StVO) werden Bußgeld und Geldbuße synonym gebraucht.
Im Volksmund ist auch der Begriff „Geldstrafe“ geläufig. Dazwischen gibt es jedoch einen großen Unterschied. Während für eine Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld erhoben wird, kommt eine Geldstrafe hauptsächlich bei Straftaten infrage. Dieser Unterschied ist wichtig, da Geldstrafen im Sinne des Strafrechts sehr viel höher sein können als „gewöhnliche“ Bußgelder.
Beispiel: Bis zu einer bestimmten Promillegrenze ist „Alkohol am Steuer“ eine Ordnungswidrigkeit. Ab 1,1 Promille wird dieses Vergehen regelmäßig als Straftat eingeordnet, für welche eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann.
Ein Weiterer wichtiger Unterschied besteht zwischen einem Bußgeld und einem Verwarnungsgeld (auch: Verwarngeld). Für weniger schwere Ordnungswidrigkeiten werden nur geringe Beträge zwischen 5 und 55 Euro erhoben. In diesem Rahmen spricht der Experte von Verwarnungsgeld. Ab 60 Euro heißt es offiziell Bußgeld.
Diese Unterscheidung spielt deshalb eine Rolle, weil Verstöße, die mit mindestens 60 Euro Bußgeld oder einem Fahrverbot geahndet werden, im Fahreignungsregister in Flensburg einzutragen sind.
Geldbuße für eine Ordnungswidrigkeit außerhalb des Verkehrs
Wer Bußgeld hört, denkt an den Straßenverkehr. Das ist wohl der bekannteste Gebrauch des Wortes. Allerdings gibt es auch Verstöße gegen andere Verordnungen, die mit einem Bußgeld behaftet sind. „Ordnungswidrigkeit“ ist nämlich ein Begriff, der in verschiedenen Rechtsgebieten vorkommt, nicht nur im Verkehrsrecht.
Beispielsweise gibt es einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen Umwelt und Natur (z. B. Beseitigung geschützter Arten). Auch im Freizeitbereich kann das Ordnungsamt Bußgelder verhängen, z. B. bei verbotswidrigem Grillen im Park oder Angeln ohne Angelschein. Das Bußgeld für solche Delikte kann sich jedoch regional unterscheiden.
Bußgeld: Wie teuer kann es werden?
Das Bußgeld richtet sich in erster Linie nach der Schwere der Verkehrsordnungswidrigkeit. Beispielsweise gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften aufgrund der Verkehrsdichte und Anzahl von Fußgängern und Fahrrädern als besonders gefährlich. Das Bußgeld innerorts und außerorts unterscheidet sich entsprechend. Zum Beispiel: 11 km/h zu schnell kosten außerorts 20 Euro, innerorts 25 Euro.
Kommen Gefährdung oder Sachbeschädigung erschwerend hinzu, erhöht sich der Betrag entsprechend. § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) bestimmt den sogenannten Regelrahmen für das Bußgeld. Zwischen 5 und 1.000 Euro können erhoben werden, „sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.“ Dieser letzte Zusatz ist wichtig, da er in einigen Fällen zum Tragen kommt. Im Verkehrsrecht wird beispielsweise die Missachtung der 0,5-Promillegrenze mit einem Bußgeld von bis zu 1.500 Euro geahndet.
Gebühren und Auslagen müssen Betroffene ebenfalls bezahlen
Zusätzlich zum Bußgeld fallen auch Gebühren und Auslagen an, die dem Verkehrssünder auf dem Bußgeldbescheid in Rechnung gestellt werden. Gemäß § 107 OWiG bemisst sich die Gebühr jeweils auf Grundlage der Geldbuße.
Sie beträgt 5 Prozent des Bußgeldes, jedoch mindestens 25 und höchstens 7.500 Euro. Gerade bei Parkverstößen und geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist das Bußgeld relativ niedrig, weshalb meist „nur“ die Mindestgebühr von 25 Euro erhoben wird.
Ein weiterer Kostenpunkt sind die sogenannten Auslagen, also Beträge, die z. B. für die Zustellung des Bußgeldbescheides anfallen. Für die Zustellung werden gemäß § 107 Abs. 3 OWiG pauschal 3,50 Euro berechnet. Auch Kosten für eine etwaige Erzwingungshaft können als „Auslagen“ gelten und in bestimmten Fällen dem Betroffenen in Rechnung gestellt werden.
Schon gewusst? In einigen europäischen Ländern ist die Bemessungsgrundlage des Bußgeldes das Einkommen des Verkehrssünders. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Sanktionen für jeden gleich „schmerzhaft“ sind und so eine echte verkehrserzieherische Wirkung haben.
Bußgeldrechner bzw. Bußgeldkataloge für verschiedene Verstöße im Straßenverkehr
Wer es genau wissen möchte kann einfach unseren kostenlosen Bußgeldrechner nutzen. Geben Sie zunächst ein, um welche Ordnungswidrigkeit es sich handelt. Zur Auswahl stehen beispielsweise „Geschwindigkeit“ für Tempoverstöße, „Fahrzeug“ für Mängel am Kfz (z. B. abgefahrene Reifen) oder „Halten & Parken“ für Verstöße im ruhenden Verkehr.
Weil je nach Vergehen das Bußgeld noch von weiteren Faktoren abhängt können Sie im nächsten Schritt zusätzliche Optionen einstellen. Um z. B. das Bußgeld für eine Geschwindigkeitsüberschreitung herauszufinden geben Sie zuerst Ihre gefahrene und die zulässige Geschwindigkeit an.
Weiterhin stellen Sie ein, ob Sie sich noch in der Probezeit befinden und wo es zu dem Verstoß kam (innerorts oder außerorts). Wenn Sie alle Einstellungen vorgenommen haben klicken Sie auf „ausrechnen“. Nun zeigt der Rechner das voraussichtliche Bußgeld und etwaige Nebenfolgen (Punkte und Fahrverbot) an.
Nicht nur für Pkw und Lkw kann ein Bußgeld erhoben werden, sondern auch für Fahrrad-Fahrer und Fußgänger.
Nebenfolgen vom Bußgeld: Punkte und/oder Fahrverbot
Zusätzlich gibt es in der Regel einen Punkt in Flensburg, wenn das Bußgeld mindestens 60 Euro beträgt. Bei Ordnungswidrigkeiten dieser Größenordnung spricht der Fachkundige von „eintragungswürdigen“ oder „eintragungsfähigen“ Verstößen. Damit ist der Eintrag ins Fahreignungsregister (FAER) vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg gemeint. Bis April 2014 trug die umgangssprachlich als Verkehrssünderkartei bezeichnete Akte noch den Namen Verkehrszentralregister (VZR).
Nach § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann außerdem ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten verhängt werden. Konkret heißt es in Satz 2:
Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
Bei der hier erwähnten Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG handelt es sich um die Überschreitung der 0,5-Promillegrenze. Abgesehen davon kann die Bußgeldbehörde je nach Schwere des Vergehens und Höhe des dafür vorgesehenen Bußgeldes ein angemessenes Fahrverbot verhängen.
Bußgeld bezahlen oder anfechten?
Sie sollten einen Bußgeldbescheid nicht ignorieren. Entweder Sie bezahlen das Bußgeld, oder Sie legen Einspruch gegen den Bescheid ein. Für letzteres haben Sie ab Zugang des Bescheides zwei Wochen Zeit.
Ein Einspruch will gut überlegt und nach Möglichkeit auch begründet sein. Er kann sich gegen den ganzen Bescheid oder nur Teile der Sanktionen richten. So ist es möglich, das Bußgeld zu akzeptieren, aber gegen ein Fahrverbot Einspruch einzulegen.
Gegen das Bußgeld vorzugehen, kostet Geld (z. B. Anwalts- oder Gerichtskosten, sollte es bis zur Klage kommen). Deshalb ist im Einzelfall abzuwägen, ob sich ein Einspruch lohnt. Bei einem niedrigen Bußgeld ohne Nebenfolgen ist das möglicherweise nicht sinnvoll.
Die Verjährung von Bußgeldern
Ist es überhaupt möglich, dass ein Bußgeld verjährt? Streng genommen verjährt nicht das Bußgeld, sondern der Bußgeldbescheid. Wer diesen bereits erhalten hat und nun hofft durch Nichtzahlung einfach die Verjährung abzuwarten, handelt sich unter Umständen noch größeren Ärger ein.
Grundsätzlich hängen die Verjährungsfristen beim Bußgeld von der Art des Vergehens ab. Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht haben eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Entscheidend ist der Postausgang bei der Behörde, nicht die Zustellung des Schreibens bei Ihnen. Der Bußgeldbescheid muss innerhalb von drei Monaten auf den Weg gebracht werden. Ist das nicht der Fall, tritt die Verjährung ein.
Beachten Sie dabei, dass die Frist durch bestimmte Handlungen unterbrochen werden kann. Konnte die Polizei nur den Halter, nicht aber den Fahrer eines Wagens, mit welchem der Verstoß begangen wurde, feststellen, wird die Anhörung zum Bußgeldverfahren in die Wege geleitet bzw. der Anhörungsbogen verschickt. Dies führt zur Unterbrechung der Verjährungsfrist. Sie beginnt von neuem und verlängert sich so gewissermaßen.
„Kann ich das Bußgeld in Raten zahlen?“
Ja, das Bußgeld kann in Teilbeträgen geleistet werden. Dafür ist in der Regel ein Antrag zu stellen, in dem Sie auch den Wunsch auf Ratenzahlung begründen. Das heißt, Sie sollten in der Lage sein, nachzuweisen, dass Sie das Bußgeld nicht sofort und in seiner Gesamtheit bezahlen können. In § 18 OWiG heißt es konkret:
Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Demnach ist es möglich, die Zahlungsfrist zu verlängern. Versäumt der Betroffene allerdings die Frist oder eine Ratenzahlung, kann diese Art der Zahlungserleichterung wieder entfallen.
Liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor und der Betroffene zahlt trotzdem nicht, riskiert er Erzwingungshaft. Das Bußgeld dient als Bemessungsgrundlage für die Dauer der Erzwingungshaft. Sie darf gemäß § 96 Abs. 3 OWiG auf sechs Wochen angesetzt werden. Steht die Zahlung mehrerer Geldbußen aus, ist eine Dauer von bis zu drei Monaten zulässig.