Letzte Aktualisierung am: 18. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten
Die Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr
Es gibt verschiedene Arten von Ordnungswidrigkeiten. Die bekannteste ist wohl die sogenannte Verkehrsordnungswidrigkeit. Damit ist in der Regel ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung oder andere verkehrsbezogene Gesetze gemeint. Außerhalb des Verkehrsrechts gibt es z. B. Steuer-, Gewerbe- oder Bauordnungswidrigkeiten.
Dieser Ratgeber betrachtet die Ordnungswidrigkeit im Verkehr, deren Abgrenzung zur Straftat und mögliche Rechtsfolgen. Hier erfahren Sie auch, wie das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr abläuft und welche Rechtsmittel (z. B. Einspruch) infrage kommen.
Weiterführende Ratgeber
Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zur Ordnungswidrigkeit
Bei einer Ordnungswidrigkeit handelt es sich um eine eher geringfügige Regelmissachtung. Daher folgt darauf auch ein Verwarnungs- oder Bußgeld und keine Geld- oder Freiheitsstrafe.
Einige Beispiele für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr finden Sie hier.
In diesem Fall sollten Sie einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Erwägung ziehen. Eine entsprechende Beratung erhalten Sie von einem Anwalt.
Video: Teuerste Verkehrssünden – die Top 5!
Definition und rechtliche Grundlage der Ordnungswidrigkeit
Die Definition des Begriffs „Ordnungswidrigkeit“ findet sich im sog. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) direkt in § 1 Abs. 1:
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
Nicht nur eine Handlung auch eine Unterlassung kann gemäß § 8 OWiG als Ordnungswidrigkeit gelten. Des Weiteren bestimmt § 10 OWiG, dass nur vorsätzliches – nicht fahrlässiges – Handeln als Ordnungswidrigkeit zu bewerten ist, es sei denn, das Gesetz bedroht auch fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit einer Geldbuße.
In manchen Fällen kann sogar der Versuch oder die Beteiligung an einer bestimmten Handlung als Ordnungswidrigkeit gelten. Außerdem spielt das Alter oder die Fähigkeit zur Einsicht des Handelnden eine Rolle. Nach § 12 OWiG können Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder Personen, denen es z. B. aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung an Einsicht mangelt, nicht vorwerfbar im Sinne des § 1 Abs. 1 OWiG handeln.
Der Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat
Weil es sich um einen Gesetzesverstoß handelt, der als weniger erheblich eingestuft wird, gibt es für eine Ordnungswidrigkeit keine Strafe im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB), sondern ein Bußgeld und ggf. Nebenfolgen (z. B. Fahrverbot oder Punkte in Flensburg).
Die Ahndung bzw. Verfolgung geschieht durch die Verwaltungsbehörde (z. B. durch einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid). Ist der Verstoß besonders gering, kann die Verwaltungsbehörde auch die Einstellung des Verfahrens in Betracht ziehen.
Die meisten „klassischen“ Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung gelten als Ordnungswidrigkeit. Trotzdem stellt nicht jeder Verstoß, der dem Verkehrsrecht zugeordnet wird, automatisch eine Ordnungswidrigkeit dar, denn es gibt auch Verkehrsstraftaten (z. B. illegale Autorennen). Diese werden dann nicht mehr nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz, sondern strafrechtlich bewertet (z. B. gemäß Strafgesetzbuch).
In solchen Fällen ist dann auch nicht mehr die Verwaltungsbehörde zuständig, sondern ein Strafgericht. Übliche Rechtsfolgen sind Geld- oder Freiheitsstrafen. Straftat und Ordnungswidrigkeit sind also vor allem deshalb zu unterscheiden, weil verschiedene Rechtsfolgen und Zuständigkeiten damit verbunden sind.
Ein wichtiger Unterschied ist außerdem hervorzuheben: Straftaten müssen verfolgt werden (Legalitätsprinzip). Ob eine Ordnungswidrigkeit verfolgt wird oder nicht, liegt im Ermessen der Behörde (Opportunitätsprinzip). Letzteres ist der Grund, weshalb bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nur eine „Verwarnung“ bzw. ein Verwarnungsgeld (zwischen 5 und 55 Euro) erhoben wird.
Wie hoch ist die Geldbuße für eine Ordnungswidrigkeit?
Die Verwaltungsbehörde verhängt für eine Ordnungswidrigkeit üblicherweise ein Bußgeld, dessen Höhe sich nach Art und Schwere des Verstoßes richtet. Der offizielle Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) listet mögliche Verkehrsordnungswidrigkeiten und die dafür vorgesehenen Bußgeld-Regelsätze und Nebenfolgen auf.
Die Geldbuße für eine Ordnungswidrigkeit ist im Übrigen nicht mit einer Geldstrafe zu verwechseln. Wie bereits angedeutet ist Letzteres eine Rechtsfolge aus dem Strafrecht und ist deshalb für schwere Verstöße bzw. Straftaten vorgesehen. Ersteres kann ohne gerichtliches Strafverfahren ganz einfach von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden, da es sich „nur“ um eine Pflichtenmahnung handelt, die das Ansehen des Betroffenen nicht beeinträchtigt.
Eine verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 OWiG mit einem Bußgeld zwischen 5 und 1.000 Euro geahndet werden. Zu beachten ist der im Paragrafen genannte Zusatz: „Sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.“ Tatsächlich ist für bestimmte Verstöße (z. B. gegen die 0,5-Promillegrenze) ein Bußgeld von bis zu 1.500 Euro vorgesehen. Außerdem kann das Bußgeld bei Gefährdung, Sachbeschädigung oder Unfall entsprechend erhöht werden.
Ab einem Bußgeld von 60 Euro handelt sich der Betroffene mit seiner Ordnungswidrigkeit außerdem Punkte in Flensburg ein. Mit acht Punkten ist das Konto in Flensburg voll, was den Führerscheinentzug zur Folge hat.
Ordnungswidrigkeit: Beispiele aus dem Verkehrsrecht
Die Ordnungswidrigkeiten, die im Katalog des Kraftfahrtbundesamtes aufgelistet werden, sind zunächst alle dem Verkehrsrecht zuzuordnen. Die wohl geläufigste Ordnungswidrigkeit betrifft die Geschwindigkeit.
Der Bußgeldkatalog unterscheidet zwischen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts und außerorts. Für die Art des Vergehens macht das aber keinen Unterschied. In beiden Fällen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Zu wenig Abstand nach vorne oder zur Seite (z. B. beim Überholen) gehört ebenfalls in diese Kategorie.
Weitere typische Beispiele für Ordnungswidrigkeiten sind Folgende:
- Rotlichtverstoß
- Falschparken
- Vorfahrtsmissachtung
- Verbotswidriges Überholen
Das Ordnungswidrigkeitsverfahren
Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wird zwischen dem Bußgeldverfahren und dem gerichtlichen Verfahren unterschieden. In vielen Fällen landet die Ordnungswidrigkeit gar nicht vor Gericht, weil der Betroffene z. B. den Bußgeldbescheid akzeptiert. Die wesentlichen Verfahrensschritte lauten wie folgt:
- Bußgeld- bzw. Vorverfahren: Es wird geprüft, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ob/wie auf diese reagiert werden soll. Dabei wird auch die Einstellung des Verfahrens in Erwägung gezogen. Entscheidet sich die Behörde dagegen, ergeht ein Bußgeldbescheid.
- Zwischenverfahren: Davon ausgehend, dass der Betroffene nicht mit dem Bußgeldbescheid einverstanden ist, kann er dagegen binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Bleibt der Vorwurf der Ordnungswidrigkeit bestehen, geht die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft, die alles noch einmal prüft. Erhält auch diese den Vorwurf aufrecht, ist fortan das Amtsgericht zuständig. Stellt dieses fest, dass der Einspruch zulässig ist, kommt es zum Hauptverfahren.
- Hauptverfahren: Nun wird vor dem Amtsgericht über den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit verhandelt. Die Fortsetzung kann auf drei verschiedenen Wegen stattfinden: Entweder das Verfahren wird eingestellt, der Betroffene wird freigesprochen oder verurteilt.
- Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG): Gegen das Urteil kann Rechtsbeschwerde beim OLG eingelegt werden. Ist diese unzulässig, wird sie verworfen. Ist sie unbegründet, wird sie zurückgewiesen. Wird sie jedoch als begründet erachtet, kommt es zur Aufhebung und Zurückweisung der vorherigen Entscheidung.
Jeder kann eine Ordnungswidrigkeit anzeigen (sog. Ordnungswidrigkeitenanzeige). Vielerorts wurde inzwischen digital aufgerüstet. Sofern es sich nicht um einen Notfall handelt, ist es möglich über eine Online- oder Internetwache des jeweiligen Bundeslandes Anzeige zu erstatten.
Wann kommt es zur Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit?
Gerade im Straßenverkehr kommt es oft vor, dass die Verwaltungsbehörde zwar das Kfz, mit dem der Verstoß begangen wurde, ermitteln kann, aber nicht den Fahrer selbst. Über das Kennzeichen wird deshalb zuerst der Halter kontaktiert. Weil in Deutschland keine Halterhaftung gilt, kann dieser nicht automatisch belangt werden. Die Behörde muss im Zweifelsfall nachweisen, dass der Halter gleichzeitig auch der Fahrer zum Zeitpunkt der Tat war.
Weil nach § 55 OWiG jedem Beschuldigten die Gelegenheit eingeräumt werden muss, sich zu dem Vorwurf zu äußern, erhält der Halter deshalb zuerst einen Anhörungsbogen zur Ordnungswidrigkeit. Dieser dient in erster Linie der Fahrerermittlung.
Dem gleichen Zweck dient der sogenannte Zeugenfragebogen. Der Unterschied zum Anhörungsbogen besteht darin, dass bei Letzterem der Empfänger direkt verdächtigt wird. Beantworten Sie keinen der Bögen vorschnell, um sich nicht unnötig selbst zu belasten. Konsultieren Sie im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.
Gut zu wissen: Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit. Der Zeugenfragebogen allerdings nicht.
Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten
Die Verwaltungsbehörde bzw. Bußgeldstelle hat drei Monate Zeit, einen Bußgeldbescheid zu verschicken. Versäumt sie es, tritt die Verjährung der Ordnungswidrigkeit ein. Dabei ist der Postausgang bei der Behörde ausschlaggebend, nicht der Zugang in Ihrem Briefkasten.
Das bedeutet, dass Sie unter Umständen noch nach drei Monaten und einigen Tagen einen Bußgeldbescheid erhalten, dessen Verjährung dann auch noch nicht eingetreten ist. Wie bereits angedeutet, kann die Verjährungsfrist durch z. B. einen Verwaltungsakt unterbrochen werden. Die behördeninterne Anordnung, eine Anhörung zur Ordnungswidrigkeit in die Wege zu leiten, reicht aus, die Frist zu unterbrechen. Selbst, wenn der Anhörungsbogen dem Betroffenen noch gar nicht vorliegt.
Diese dreimonatige Frist gilt nicht für jede Ordnungswidrigkeit, sondern zunächst nur für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Abgesehen davon richtet sich die Verjährungsfrist nach dem Höchstmaß der Geldbuße, die für eine bestimmte Ordnungswidrigkeit vorgesehen ist (gem. § 31 OWiG):
- Höchstmaß liegt bei mehr als 15.000 Euro: Drei Jahre
- Höchstmaß liegt bei mehr als 2.500 – 15.000 Euro: Zwei Jahre
- Höchstmaß liegt bei mehr als 1.000 – 2.500 Euro: Ein Jahr
- Bei übrigen Ordnungswidrigkeiten: Sechs Monate
Ist die Ordnungswidrigkeit erst verjährt, ist ihre Verfolgung sowie die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen.
Einspruch gegen eine vorgeworfene Ordnungswidrigkeit einlegen
Wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, die Sie nicht begangen haben oder die mit Sanktionen geahndet wird, mit denen Sie nicht einverstanden sind, können Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.
Dafür haben Sie zwei Wochen Zeit (ab Zugang des Bescheides). Sie müssen den Einspruch nicht begründen, können dies aber gerne tun. Die Verwaltungsbehörde prüft den Bescheid dann erneut – idealerweise unter den von Ihnen genannten Gesichtspunkten.
Wurde bereits ein Urteil gesprochen, ist ein Einspruch nicht mehr möglich. Stattdessen können Sie Rechtsbeschwerde einlegen.
Im Übrigen gibt es einen Unterschied zwischen Einspruch und Widerspruch. Welches der beiden Rechtsmittel in Ihrem Fall infrage kommt, sagt Ihnen ein Anwalt für Verkehrsrecht.