Letzte Aktualisierung am: 18. September 2024
Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten
Bußgeldkatalog: Unfälle
Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Zusätzliches |
---|---|---|---|
Fahrzeug nicht abgesichert und als Hindernis kenntlich gemacht | 30 Euro | - | - |
Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht abgesichert oder bei Bagatellschäden nicht unverzüglich zur Seite gefahren | 30 Euro | - | - |
... mit Sachbeschädigung | 35 Euro | - | - |
Unerlaubtes Entfernen des Unfallortes nach 3 142 StGB | 3 | - Straftat nach StGB - Freiheits- oder Geldstrafe | |
Unterlassene Hilfeleistung | 3 | - Straftat nach StGB - Freiheits- oder Geldstrafe | |
Fahrlässige Körperverletzung | 3 | - Straftat nach StGB - Freiheits- oder Geldstrafe | |
Fahrlässige Tötung | 3 | - Straftat nach StGB - Freiheits- oder Geldstrafe |
Das Fehlverhalten bei Unfällen
Sie haben sich bei einem Unfall falsch verhalten – vielleicht sich mit dem Auto weggeschlichen und nicht auf die Polizei gewartet – und haben nun Sanktionen zu befürchten? Dann lassen Sie sich am besten gleich jetzt die zu erwartende Strafe durch unseren Bußgeldrechner anzeigen.
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Inhalt
FAQ: Fragen und Antworten zum Unfall
Nach einem Unfall sollten Sie die Unfallstelle absichern und einen Notarzt sowie die Polizei rufen, wenn Personen verletzt worden sind. Bis die Rettungskräfte eintreffen, sollten Sie Erste Hilfe leisten. Bei einem Unfall ohne Personenschaden müssen Sie die Polizei nicht verpflichtend informieren.
Informationen darüber, wie Sie nach einem Unfall Schmerzensgeld erhalten können, lesen Sie in unserem Ratgeber zum Thema.
In dieser Tabelle können Sie nachlesen, welche Sanktionen bei welchem Fehlverhalten nach einem Unfall drohen können.
Im Video: Dieses Verhalten ist beim Unfall wichtig
Bußgelder bei Unfällen
Sobald es zu einem Unfall kommt, steht immer auch der Tatbestand einer Straftat im Raum. Diese sind jedoch sehr unterschiedlich und reichen von der Unfall- bzw. der Fahrerflucht, über eine fahrlässige Körperverletzung bis hin zur fahrlässigen Tötung.
Sie können eine Freiheitsstrafe über Jahre nach sich ziehen. Auch die unterlassene Hilfeleistung für schwer Verletzte gehört zu Vergehen, welche im Zusammenhang mit einem Unfall ausgeübt werden. Neben einer besonders hohen Geldstrafe werden hier regelmäßig auch Punkte in Flensburg fällig. Auch der Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine Freiheitsstrafe können verhängt werden.
Neben den allgemeinen Bestimmungen gibt es auch in Sachen Sicherung der Unfallstelle einige Regeln zu beachten, damit neben den Menschen, die ggf. schwer verletzt sind, das Leben anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet wird. Auch hier gibt es Punkte in Flensburg sowie Bußgelder in unterschiedlicher Höhe, wenn diese Regeln nicht eingehalten werden.
Fahrerflucht – das unerlaubte Entfernen vom Unfallort
Alle Unfallbeteiligten müssen nach dem Unfall zwingend am Auto bzw. an der Unfallstelle bleiben und auf die Polizei warten, ggf. auch wenn jemand verletzt wurde, helfen.
Nach einem Unfall besteht eine sogenannte Wartepflicht. Diese dient der Feststellung, wer welche Schuld am Unfall trägt.
Des Weiteren muss der Unfallbeteiligte dem anderen Geschädigten Daten, wie Name, Anschrift und auch die Versicherung nennen. Mit der Datenerfassung soll den Unfallgegnern ermöglicht werden, den entstandenen Schaden beim Versicherer des Unfallverursachers einzureichen und somit die entstandenen Kosten geltend zu machen.
Entfernt sich die betroffene Person jedoch ohne diese benötigten Angaben gemacht zu haben, so kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden. Selbstverständlich kommt in dieser Situation ebenfalls eine saftige Geldstrafe hinzu. Des Weiteren werden drei Punkte in Flensburg fällig und ein Fahrverbot oder sogar der Entzug der Fahrererlaubnis ausgesprochen.
Wie lange die Wartefrist dauert, richtet sich nach den individuellen Umständen des Unfalls:
- bei einem Bagatellunfall = 15 Minuten Wartezeit
- Unfall mit Verletzten = über zwei Stunden Wartezeit
Wer nun der Meinung ist, dass das Hinterlassen seiner Visitenkarte ausreicht, liegt falsch. Sobald die Wartefrist jedoch ergebnislos abläuft, ist der Unfallbeteiligte dazu verpflichtet, die Feststellung unverzüglich nachzuholen. Um dies zu tun, sollte er entweder die Polizeidienststelle informieren oder den Unfallgegner informieren.
Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung bei einem Verkehrsunfall
Fahrlässige Körperverletzung:
§ 229 StGB sagt:
„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Fahrlässige Tötung:
§ 222 StGB sagt:
„Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
In beiden Fällen bekommt der Verursacher drei Punkte in Flensburg und hat mit weiteren Sanktionen zu rechnen.
Unter dem Begriff „fahrlässig“ ist eine nicht gewollte oder nicht in Kauf genommene Körperverletzung mit dem Auto zu verstehen. Hier wurde eventuell unaufmerksam gefahren, sodass dem Verkehr keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Diese wird nur auf Strafantrag, welcher durch die betroffene Person gestellt werden muss, verfolgt. Eine Verfolgung findet aber auch dann statt, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der jeweiligen Strafverfolgung annimmt. Dies ist im Bereich der Straßenverkehrsdelikte regelmäßig der Fall. Und je schwerer die Person verletzt, desto höher fällt auch die Strafe für den Unfallverursacher aus.
Das Schlimmste, was einem Autofahrer passieren kann, ist wohl die fahrlässige Tötung einer oder mehrerer Personen. Auch hier wird die Strafe nach der Schwere des Vergehens festgelegt. Leider gibt es aber auch immer wieder Situationen im Straßenverkehr, bei denen ein Mensch ohne die Schuld des Fahrzeugführers stirbt.
Eine Geldstrafe wird jedoch immer fällig. Anders hingegen sind die Strafen für Fahrzeugfahrer, die aufgrund von rücksichtsloser Raserei mit ihrem Auto Leben gefährden. Hier sind Gefängnisstrafen von mehreren Jahren ohne Bewährung sowie Geldstrafen, Fahrverbote und Punkte in Flensburg die Strafe.
Straßenverkehrsgefährdung
Eine fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung wird meist in Zusammenhang des § 315c StGB begangen. Hierzu zählen die Straßenverkehrsgefährdungen unter Drogen, Alkohol, in Zusammenhang mit Müdigkeit oder grob verkehrswidriges Verhalten. Auch in diesem Fall drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ohne Bewährung sowie eine Geldstrafe, der Führerscheinentzug und beim Fahren unter Alkohol- und oder Drogeneinflusses zusätzlich drei Punkte in Flensburg.
Unterlassene Hilfeleistung
Die Straßenverkehrsordnung schreibt im Straßenverkehr die Hilfepflicht bei Verkehrsunfällen vor. Wer bei einem Verkehrsunfall Hilfe leisten kann, muss dies auch tun. Dies jedoch nur dann, wenn der Helfer sich nicht selbst in Gefahr bringen würde. Beschmutzungen der eigenen Bekleidung oder des eigenen Fahrzeugs sind jedoch hinzunehmen und kein Grund dafür, keine Hilfe zu leisten. Wer nicht Hilfe leistet, muss mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahre rechnen.
Sicherung der Unfallstelle
Damit der restliche Verkehr und seine Teilnehmer nicht gefährdet werden, muss die Unfallstelle schnellstmöglich abgesichert werden. Hierzu gehört das Aufstellen eines Warndreiecks sowie das Beiseitefahren bei Bagatellunfällen. Die Unfallspuren selbst dürfen erst nach der Feststellung durch die Polizei entfernt werden. Verstöße werden hier mit einem Bußgeld von 30 Euro bestraft.
Fehlt die Sicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs und wurde dieses nicht als Hindernis gekennzeichnet, so müssen Betroffene ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro zahlen.
Mit Hilfe von unserem Bußgeldrechner können Sie sich alle Strafen rund um das Thema „Fehlverhalten bei Unfällen“ anzeigen lassen und wissen schon vor dem Eingang des Bußgeldbescheids, welche Strafen auf Sie zukommen.